Erneuerbare-Energien-Gesetz

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Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben.

Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung das EEG einer erneuten Novellierung unterzogen, um es gemäß den politischen Zielen und den aktuellen Marktentwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzupassen. Das neue EEG tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft und bildet die gesetzliche Grundlage für alle ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gehenden Biomasseanlagen.


Mit der Novellierung des EEG erwartet die Bundesregierung:

Bessere Planbarkeit: Der Ausbaukorridor, d.h. 40 bis 45 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien bis 2015 und 55 bis 60 Prozent bis 2035, soll eingehalten werden. Dieser Ausbaukorridor soll weder über- noch unterschritten werden.

Kosteneffizienter Ausbau: Die Kosten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sollen durch mehr Wettbewerb insgesamt möglichst gering gehalten werden. Das soll vor allem durch die künftigen Ausschreibungen unterstützt werden.

Hohe Vielfalt: Die Ausschreibungen sollen für alle Akteure faire Chancen bieten. Auch die kleinen Akteure – Bürgerenergiegenossenschaften und ähnliche – sollen weiterhin Teil der Energiewende sein.

Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen.

EEG 2014 – Wichtige Eckpunkte für die Bioenergie

1. Vergütungssystematik

Das EEG 2014 gewährt nur noch eine Grundvergütung. Diese ist weiterhin für 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme garantiert. Die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II nach dem EEG 2012 fallen weg. Der Gasaufbereitungsbonus wurde ebenso gestrichen.

2. Zubaudeckel 100 MW

Für die verschiedenen erneuerbaren Energieträger legt das EEG 2014 konkrete Ausbauziele fest. So beträgt das jährliche Zubauziel für die energetische Biomassenutzung 100 MW installierte Leistung pro Jahr (brutto).

Hiervon ausgenommen sind Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen.

3. Weiterführung der Direktvermarktung

Die mit dem EEG 2012 eingeführte verpflichtende Direktvermarktung wird weiter geführt und gilt ab dem 1.1.2015 für alle neu errichteten Anlagen > 500 kWel, ab dem 1.1.2016 dann für alle Neuanlagen > 100 kWel.

4. Degression

Ab dem 1.1.2016 wird die jährliche Degression von 2 % vierteljährlich mit jeweils 0,5 % angewendet. Bei Überschreitung des Zubaudeckels sinkt die Vergütung jedes Vierteljahr um 1,27 %, bis der Zubaudeckel wieder eingehalten wird.

5. Flexibilisierung

Um einen flexiblen Anlagenbetrieb zu fördern, wird nur noch für die Hälfte der installierten Leistung finanziell gefördert (betrifft alle Neuanlagen > 100 kWel).

In Verbindung damit wird ein Zuschlag für Kapazitäten zur flexiblen Stromerzeugung (Gasspeicher, BHKW etc.) in Höhe 40 €/ kWel für 20 Jahre und für die gesamte installierte elektrische Leistung gewährt.

6. Flexibilisierungszuschlag für Bestandsanlagen

Für Bestandsanlagen, die die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 bisher nicht in Anspruch genommen haben, bleibt diese erhalten. Sie beträgt weiterhin 130 € pro flexibel zusätzlich installierter Leistung und wird für 10 Jahre gewährt. Der Umfang wird aber ab dem 1.8.2014 auf insgesamt 1.350 MWel begrenzt.

7. Begrenzung der Anlagenerweiterung

Mit dem EEG 2014 wird eine nachträgliche Erweiterung von Bestandsanlagen ohne Flexibilisierung begrenzt. Die förderfähige Strommenge ist auf die Höchstbemessungsleistung (die höchste vor dem 1.1.2014 erreichte Bemessungsleistung oder 95 % der installierten Leistung) begrenzt.

8. Biomethan

Für Biomethan aus bereits vor dem 23.1.2014 in Betrieb genommenen Biogasaufbereitungsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit Erdgas-BHKW auf Biomethan umzustellen (zu den alten Fördersätzen). Allerdings muss für jedes neue Biomethan-BHKW ein altes mit mindestens derselben Leistung stillgelegt werden.

9. EEG-Umlage bei Eigenversorgung

Neuanlagen haben für die Eigenstromversorgung eine anteilige EEG-Umlage abzuführen. Diese beträgt 30 % bis zum 31.12.2015, 35 % vom 1.1. bis 31.12.2016 und 40 % ab dem 1.1.2017. Ausgenommen sind Insellagen (kein öffentliches Netz), Kleinanlagen bis 10 kWel und Kraftwerkseigenverbrauch.

Bestandsanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der EEG-Umlage befreit.

Umfassende Informationen zur EEG-Novelle 2014 finden Sie in einer Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

EEG 2014 - Daten und Fakten zu Biomasse


Die Gesetzestexte zum EEG sowie weitere Publikationen zum EEG können Sie hier herunterladen:


Die Clearingstelle hat 2007 ihre Arbeit aufgenommen und hat den gesetzlichen Auftrag, Streitigkeiten und Anwendungsfragen zum EEG zu klären. Auf der Internetpräsenz der Clearingstelle EEG findet sich eine umfangreiche Sammlung von einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, gerichtlichen Entscheidungen sowie Studien, Gutachten und Papieren zum EEG.

Auf der Internetseite des KTBL können die möglichen Vergütungen für die Biogas-Nutzung Online durch einen EEG-Rechner ermittelt werden.

Vergütung für Strom aus Biomasse nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Vergütungshöhe in ct/kWh
2010 2011
Grundvergütung
bis 150 kWel 11,55 11,44
150 bis 500 kWel 9,09 9,00
500 kWel bis 5 MWel 8,17 8,09
5 MWel bis 20 MWel 7,71 7,63
Nawaro-Bonus
bis 150 kWel 6,93 6,86
150 bis 500 kWel 6,93 6,86
500 kWel bis 5 MWel 3,96 3,92
Gülle-Bonus
bis 150 kWel 3,96 3,92
150 bis 500 kWel 0,99 0,98
Landschaftspflegematerial-Bonus
bis 500 kWel 1,98 1,96
Emissionsminderungs-Bonus
bis 500 kWel 0,99 0,98
Technologie-Bonus
Innovative Anlagentechnik bis 5 MWel 1,98 1,96
Gasaufbereitung 350 Nm² 1,98 1,96
Gasaufbereitung bis 350 - 700 Nm² 0,99 0,98
KWK-Bonus
bis 20 MWel 2,97 2,94
2015 Vergütung ct/kWh bei Inbetriebnahme 2016*
01.01.-31.06. 01.04.-30.06. 01.07.-30.09. 01.10.-31.12.
Grundvergütung
bis 150 kWel 13,66 13,59 13,52 13,42 13,39
> 150 kWel bis 500 kWel 11,78 11,72 11,66 11,60 11,55
> 500 kWel bis 5 MWel 10,55 10,50 10,44 10,39 10,34
> 5 MWel bis 20 MWel 5,85 5,82 5,79 5,76 5,73
Güllevergärung**
bis 75 kWel 23,73 23,61 23,49 23,38 23,26
Bioabfallvergärung
bis 500 kWel 15,26 15,18 15,11 15,03 14,95
> 500 kWel bis 20 MWel 13,38 13,31 13,25 13,18 13,10

Angaben sind rechtsunverbindlich

Quelle


  • EEG Gesetz , 2014-07-21: Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (Artikel 1 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014))

zu beziehen über

Siehe auch

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