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Version vom 6. Mai 2010, 14:02 Uhr
Bei den Anwendungen und Bauausführungen sind die jeweiligen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten. Der Auftraggeber hat grundsätzlich das Recht auf gering belastende Werkstoffe, die im Vorhinein darzulegen und anzubieten sind. Dies gilt auch bei der Entsorgung von Reststoffen und dem Rückbau von Bauleistungen, gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).
Grundsatz Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst als zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes die systematische Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen. Sie bildet damit eine wesentliche Grundlage für die Ableitung zielgerichteter Arbeitsschutzmaßnahmen. Die gesetzliche Basis für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5, 6). Die Forderung an die Gefährdungsbeurteilung wird für bestimmte Teilbereiche in Verordnungen konkretisiert, z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Biostoffverordnung, Mutterschutzrichtlinienverordnung, Arbeitsstättenverordnung und Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
Der Arbeitgeber hat die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse.
Gefährdungen ergeben sich insbesondere durch:
- die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Einzuschätzen ist,
- welche Gefährdungen auftreten können,
- welche Personen von den Gefährdungen betroffen sind,
- ob die Bedingungen am Arbeitsplatz akzeptabel sind, insbesondere ob sie den Vorschriften und Regeln, den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, dem Stand der Technik sowie den Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten entsprechen,
- wie dringlich und welcher Art die erforderlichen Maßnahmen sind,
- ob Verbesserungen möglich sind.
Quelle - Weblink
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - Gefährdungsbeurteilung
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - TRGS