Zusatzmaßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen
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- Als Zusatzmaßnahmen gelten in Abhänigkeit vom Werkstoff und der Deckungsart: | |||
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(1) Dachdeckungen mit Dachziegeln / -steinen sind auch mit Zusatzmaßnahmen nicht mehr auszuführen,wenn die Dachneigung weniger als 10° beträgt. | |||
(2)[[Wasserdichte Unterdächer]] sind immer dann anzuordnen, wenn die [[Regeldachneigung]] um mehr als 10° unterschritten wird und [[erhöhte Anforderungen]] gegeben sind. | |||
(3) [[Regensichere Unterdächer]] sind immer dann anzuordnen, wenn die [[Regeldachneigung]] um 6° bis 10° unterschritten wird. | |||
(4) [[Unterdeckungen]] oder [[Unterspannungen]] sind immer dann anzuordnen, wenn die [[Regeldachneigung]] bis zu 6° unterschritten wird. Liegen [[erhöhte Anforderungen]] vor, sind ggf. verschweißte, verklebte bzw. überlappte oder verfalzte Unterdeckungen notwendig. | |||
(5) Eine [[Unterspannung]] gilt als Midest-Zusatzmaßnahme: | |||
* bei Unterschreitung der [[Regeldachneigung]]bis zu 6° in Abhänigkeit der erhöten ANforderungen | |||
* bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]] wenn erhöhte Anforderungen an das Dach gestellt werden. Auch bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]]ohne erhöhte Anforderungen kann eine [[Unterspannung]]als zusätzlicher Schutz gegen Treibregen, Flugschnee und Staub eingesetzt werden. | |||
(6) [[Docken]] sollen nicht unter 25° Dachneigunge eingesetzt werden. | |||
Version vom 24. Juni 2007, 19:24 Uhr
Zusätzlich zu der eigentlichen Dacheindeckung müssen gemäß dem Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks abhängig von der Anzahl der erhöhte Anforderungen Zusatzmaßnahmen zur Regensicherheit durchgeführt werden.
Auszug aus dem "Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks 2006"
Allgemeines
- Zusatzmaßnahmen sind bei Planung und Ausführung vorzusehen, wenn erhöhte Anforderungen an die Dachdeckung gestellt werden.
- Auch bei Einhaltung der Regeldachneigung sind geeignete Zusatzmaßnahmen erforderlich, wenn erhöhte Anforderungen gegeben sind.
- Als Zusatzmaßnahmen gelten in Abhänigkeit vom Werkstoff und der Deckungsart:
Zuordnung von Zusatzmaßnahmen
(1) Dachdeckungen mit Dachziegeln / -steinen sind auch mit Zusatzmaßnahmen nicht mehr auszuführen,wenn die Dachneigung weniger als 10° beträgt.
(2)Wasserdichte Unterdächer sind immer dann anzuordnen, wenn die Regeldachneigung um mehr als 10° unterschritten wird und erhöhte Anforderungen gegeben sind.
(3) Regensichere Unterdächer sind immer dann anzuordnen, wenn die Regeldachneigung um 6° bis 10° unterschritten wird.
(4) Unterdeckungen oder Unterspannungen sind immer dann anzuordnen, wenn die Regeldachneigung bis zu 6° unterschritten wird. Liegen erhöhte Anforderungen vor, sind ggf. verschweißte, verklebte bzw. überlappte oder verfalzte Unterdeckungen notwendig.
(5) Eine Unterspannung gilt als Midest-Zusatzmaßnahme:
- bei Unterschreitung der Regeldachneigungbis zu 6° in Abhänigkeit der erhöten ANforderungen
- bei Einhaltung der Regeldachneigung wenn erhöhte Anforderungen an das Dach gestellt werden. Auch bei Einhaltung der Regeldachneigungohne erhöhte Anforderungen kann eine Unterspannungals zusätzlicher Schutz gegen Treibregen, Flugschnee und Staub eingesetzt werden.
(6) Docken sollen nicht unter 25° Dachneigunge eingesetzt werden.
Form | Deckungsart | Regeldachneigung | ||
Dachziegel mit Verfalzung | ||||
mehrfache Ringverfalzung | Flachdachziegel | Einfachdeckung | 22° | |
unterbrochene Ringverfalzung | Doppelmuldenfalz- / Reformziegel | Einfachdeckung | 30° | |
Verschiebefalz | Einfachdeckung | 30° | ||
Seitenverfalzung | Einfachdeckung | 35° | ||
. | ||||
Dachziegel ohne Verfalzung | ||||
Seitenverfalzung | Krempziegel | Einfachdeckung | 35° | |
gewölbt | Hohlpfanne | Aufschnittdeckung | 35° | |
gewölbt | Hohlpfanne | Vortschnittdeckung | 40° | |
gewölbt | Mönch und Nonne | Einfachdeckung | 40° | |
eben | Biberschwanzziegel | Doppel- und Kronendeckung | 30° | |
eben | Biberschwanzziegel | Einfachdeckung mit Spließen | 40° | |