EU - Nachbarschaft Partnerschaft (ENPI): Unterschied zwischen den Versionen

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'''Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)'''
==Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) (2014-2020)==
 
* Förderart: Zuschuss
* Förderbereich: Regionalförderung
* Fördergebiet: Sonstige
* Förderberechtigte: Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband/Vereinigung
* Ansprechpartner: Europäische Kommission


{|
| Förderart: || Zuschuss
|-
| Förderbereich: || Regionalförderung
|-
| Fördergebiet: || Sonstige
|-
| Förderberechtigte: || Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband/Vereinigung
|-
| Ansprechpartner: || Europäische Kommission
|}


==Übersicht==
==Übersicht==
====Ziel und Gegenstand====
====Ziel und Gegenstand====
Das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument bildet die Grundlage für die Bereitstellung der EU-Gemeinschaftshilfe für Länder, die zurzeit keine Beitrittsperspektive haben und Adressaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind. Ziel ist es, einen gemeinsamen Raum des Wohlstands und der guten nachbarschaftlichen Beziehungen zu schaffen.
Das Europäische Nachbarschaftsinstrument bildet die Grundlage für die Bereitstellung der EU-Gemeinschaftshilfe für Länder, die zurzeit keine Beitrittsperspektive haben und die Adressaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind. Ziel ist die Schaffung besonderer Beziehungen, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Sicherheit, gegenseitiger Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte beruhen. <br />
 
Die Gemeinschaftshilfe dient der Förderung der Zusammenarbeit und der fortschreitenden wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und den Partnerländern. Sie unterstützt insbesondere die Umsetzung bestehender und zukünftiger Abkommen und fördert die politische und wirtschaftliche Entwicklung der Partnerländer.
Die Gemeinschaftshilfe dient der Förderung der Zusammenarbeit und der fortschreitenden wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und den Partnerländern. Sie unterstützt insbesondere die Umsetzung bestehender und zukünftiger Abkommen und fördert die politische und wirtschaftliche Entwicklung der Partnerländer.


Die Gemeinschaftshilfe wird auf der Grundlage von
Zu den Einzelzielen gehören:
* Länder- oder Mehrländerprogrammen für die Gewährung von Hilfen an ein einziges Partnerland bzw. die Förderung der regionalen Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Partnerländern, an denen sich auch Mitgliedstaaten beteiligen können, sowie
* Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Bekämpfung von Korruption,
* Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Partnerländern in den Gebieten beiderseits der Außengrenzen der Gemeinschaft
* Bekämpfung der Armut, soziale Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter,
durchgeführt. Sie dient u.a. der Förderung von folgenden Maßnahmen:
* schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit,
* Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen, Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in allen Bereichen,
* Verbesserung der Organisation der legalen Einwanderung,
* Förderung des Umweltschutzes, Bekämpfung der Armut, soziale Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter,
* vertrauensbildende Maßnahmen für gutnachbarliche Beziehungen sowie
* Förderung von Gesundheit, Bildung und Ausbildung,
* Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene.
* Förderung der Marktwirtschaft, der Energieversorgung, Telekommunikation und Verkehr,
* Verbesserung der Lebensmittelsicherheit,
* Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres sowie im Hochschulbereich,
* Beteiligung an Forschungs- und Innovationsvorhaben der Gemeinschaft,
* Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit.


====Antragsberechtigte====
====Antragsberechtigte====
Die Gemeinschaftshilfe kommt folgenden Partnerländern zugute: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldau, Marokko, Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen, Russische Föderation, Syrien, Tunesien und Ukraine.
Die Gemeinschaftshilfe kommt folgenden Partnerländern zugute: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldau, Marokko, Syrien, Tunesien und Ukraine sowie dem besetzten palästinensischen Gebiet. <br />
 
Die Russische Föderation zählt nicht zu den Partnerländern, gleichwohl kann die Unterstützung im Rahmen des ENI auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an regionaler Zusammenarbeit sowie an den einschlägigen Mehrländerprogrammen zu ermöglichen. <br />
Förderfähig sind insbesondere die Partnerländer bzw. -regionen, deren Einrichtungen sowie Gebietskörperschaften, internationale und transnationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen sowie Unternehmen und andere Akteure, die die Voraussetzungen des Programms erfüllen.
Förderfähig sind insbesondere die Partnerländer bzw. -regionen, deren Einrichtungen sowie Gebietskörperschaften, internationale und transnationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen sowie Unternehmen und andere Akteure, die die Voraussetzungen des Programms erfüllen.


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====Budget====
====Budget====
Die Finanzausstattung des Programms beträgt 11,181 Mrd. EUR für die Jahre 2007 bis 2013.
Für die Durchführung des Programms stehen in den Jahren 2014 bis 2020 insgesamt 15,433 Mrd. EUR zur Verfügung. <br />
 
95% der Mittel werden für bilaterale und Mehrländerprogramme bereitgestellt, bis zu 5% der Finanzausstattung stehen für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Verfügung.  
95% der Mittel werden für Länder- und Mehrländerprogramme bereitgestellt, bis zu 5% der Finanzausstattung stehen für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Verfügung.


====Antragsverfahren====
====Antragsverfahren====
Die Durchführung der Nachbarschaftshilfe erfolgt auf der Grundlage von Aktionsprogrammen, die in der Regel jährlich verabschiedet werden, gemeinsamen Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und bei Bedarf Sondermaßnahmen.
Das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument wird durchgeführt auf der Grundlage von
 
* bilateralen Programmen,
In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt.
* Mehrländerprogrammen, die auf die Bewältigung von Herausforderungen, vor denen alle oder mehrere Partnerländer stehen, ausgerichtet sind, sowie
* Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation in den Gebieten beiderseits der Außengrenzen der Gemeinschaft.
Weitere Informationen zu den einzelnen bilateralen, regionalen, nachbarschaftsübergreifenden und grenzüberschreitenden Programmen sind im [http://eeas.europa.eu/enp/documents/financing-the-enp/index_en.htm Internet] erhältlich.  


Weiterführende Informationen:
Weiterführende Informationen:
:Europäische Kommission
;Europäische Kommission
:Generaldirektion Außenbeziehungen
;Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
:200, rue de la Loi
;Rond-Point Schuman 9A
:B-1049 Brüssel
;B-1040 Brüssel  
:Tel. (00 800) 67 89 10 11 (Europe Direct)
:Tel. (00 800) 67 89 10 11 (Europe Direct)
:Tel. (0032 2) 2 99 11 11
:Tel. (0032 2) 2 99 11 11
:E-Mail: enp-info(at)ec.europa.eu
:E-Mail: enp-info@ec.europa.eu
:Internet: http://ec.europa.eu/world/enp/index_de.htm
:Internet: http://ec.europa.eu/dgs/fpi
 
: http://eeas.europa.eu
: http://ec.europa.eu/policies


====Quelle====
====Quelle====
Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 ( Allgemeine Bestimmungen), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 310 vom 9. November 2006, S. 1; Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 ( Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 210 vom 10. August 2007, S. 10.
Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 77 vom 15. März 2014, S. 27.
 
====Zeitrahmen====
1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.


====Wichtige Hinweise====
====Geltungsdauer====
Das ENPI ist Teil der Neustrukturierung der Instrumente für die Außenbeziehungen der Europäischen Union. Hierzu gehören:
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020.
* Politische Instrumente:
** das Heranführungsinstrument (IPA) richtet sich an (potentielle) Beitrittskandidaten,
** das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) richtet sich an die Nachbarländer des südlichen und östlichen Mittelmeerraums, die westlichen Länder der GUS, des südlichen Kaukasus sowie an Russland),
** das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfasst alle Länder, die nicht unter die beiden vorstehenden Instrumente fallen.
* Instrumente für die Krisenreaktion:
** das Stabilitätsinstrument (Förderung von Frieden und Stabilität und zur Gewährleistung der Sicherheit der Zivilbevölkerung in Drittländern),
** Instrument für humanitäre Hilfe (enthält in Zukunft auch die gesamte Nahrungsmittelhilfe),
** Makrofinanzhilfe (wirtschaftliche Stabilisierung und Hilfe für Strukturreformen).
Für Ausschreibungen im Rahmen von EG-Hilfeprogrammen können Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der EU, den Beitrittsländern, den Kandidatenländern, den potenziellen Kandidatenländern und den Nachbarstaaten selbst Angebote abgeben. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß den standardisierten Vergabevorschriften der EG.




==Quelle==
==Quelle==
* [http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=45f948b2b9c8e0e150922f2c683c0b9d;views;document&doc=2610 Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)]
* [http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=45f948b2b9c8e0e150922f2c683c0b9d;views;document&doc=2610 Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)] - Abgerufen: 23.06.2017
 
==Stand==
09/2009


==Siehe auch==
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 23. Juni 2017, 14:23 Uhr

Auszug aus: Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) (2014-2020)

Förderart: Zuschuss
Förderbereich: Regionalförderung
Fördergebiet: Sonstige
Förderberechtigte: Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband/Vereinigung
Ansprechpartner: Europäische Kommission

Übersicht

Ziel und Gegenstand

Das Europäische Nachbarschaftsinstrument bildet die Grundlage für die Bereitstellung der EU-Gemeinschaftshilfe für Länder, die zurzeit keine Beitrittsperspektive haben und die Adressaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind. Ziel ist die Schaffung besonderer Beziehungen, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Sicherheit, gegenseitiger Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte beruhen.
Die Gemeinschaftshilfe dient der Förderung der Zusammenarbeit und der fortschreitenden wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und den Partnerländern. Sie unterstützt insbesondere die Umsetzung bestehender und zukünftiger Abkommen und fördert die politische und wirtschaftliche Entwicklung der Partnerländer.

Zu den Einzelzielen gehören:

  • Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Bekämpfung von Korruption,
  • Bekämpfung der Armut, soziale Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter,
  • schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit,
  • Verbesserung der Organisation der legalen Einwanderung,
  • vertrauensbildende Maßnahmen für gutnachbarliche Beziehungen sowie
  • Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene.

Antragsberechtigte

Die Gemeinschaftshilfe kommt folgenden Partnerländern zugute: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldau, Marokko, Syrien, Tunesien und Ukraine sowie dem besetzten palästinensischen Gebiet.
Die Russische Föderation zählt nicht zu den Partnerländern, gleichwohl kann die Unterstützung im Rahmen des ENI auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an regionaler Zusammenarbeit sowie an den einschlägigen Mehrländerprogrammen zu ermöglichen.
Förderfähig sind insbesondere die Partnerländer bzw. -regionen, deren Einrichtungen sowie Gebietskörperschaften, internationale und transnationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen sowie Unternehmen und andere Akteure, die die Voraussetzungen des Programms erfüllen.

Art und Höhe der Förderung

Die Gemeinschaftshilfe wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

Budget

Für die Durchführung des Programms stehen in den Jahren 2014 bis 2020 insgesamt 15,433 Mrd. EUR zur Verfügung.
95% der Mittel werden für bilaterale und Mehrländerprogramme bereitgestellt, bis zu 5% der Finanzausstattung stehen für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Verfügung.

Antragsverfahren

Das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument wird durchgeführt auf der Grundlage von

  • bilateralen Programmen,
  • Mehrländerprogrammen, die auf die Bewältigung von Herausforderungen, vor denen alle oder mehrere Partnerländer stehen, ausgerichtet sind, sowie
  • Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation in den Gebieten beiderseits der Außengrenzen der Gemeinschaft.

Weitere Informationen zu den einzelnen bilateralen, regionalen, nachbarschaftsübergreifenden und grenzüberschreitenden Programmen sind im Internet erhältlich.

Weiterführende Informationen:

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Rond-Point Schuman 9A
B-1040 Brüssel
Tel. (00 800) 67 89 10 11 (Europe Direct)
Tel. (0032 2) 2 99 11 11
E-Mail: enp-info@ec.europa.eu
Internet: http://ec.europa.eu/dgs/fpi
http://eeas.europa.eu
http://ec.europa.eu/policies

Quelle

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 77 vom 15. März 2014, S. 27.

Geltungsdauer

1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020.


Quelle

Siehe auch