KfW-Effizienzhaus 100: Unterschied zwischen den Versionen

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;Energetischer Standard gültig ab 1.10.2009
=={{PAGENAME}}==
Das '''{{PAGENAME}}''' ist die Bezeichnung der [[KfW Bankengruppe]] für den nachfolgend beschriebenen Energiestandard.


Der Energiebedarf sanierter Gebäude entspricht genau dem Niveau, das die Energieeinsparverordnung für Neubauten vorschreibt. Der Transmissionswärmeverlust darf 15 Prozent höher als der Wert des vergleichbaren Referenzgebäudes sein.
{{PAGENAME}} ([[EnEV]]<sub>2009</sub>) darf folgende Werte des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 der [[EnEV]]<sub>2009</sub> nicht überschreiten.


====Übersicht energetischer Förderstandards für energieeffizientes Bauen und Sanieren:====
* [[Jahres-Primärenergiebedarf]] (Q<sub>P</sub>): '''100 %'''
* [[KfW Förderinfo 08/ 2009 - EnEV 2009]]
* [[Transmissionswärmeverlust]] (H'<sub>T</sub>): '''115 %'''
Gleichzeitig darf der [[Transmissionswärmeverlust]] nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der [[EnEV]]<sub>2009</sub> zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der [[EnEV]]<sub>2009</sub>).




==Siehe auch==
* [[Bund, D - Förderprogramme]] - Übersicht
* [[Energiestandard]]s - Übersicht
* [[KfW-Effizienzhaus 40]]
* [[KfW-Effizienzhaus 55]] / [[Passivhaus]]
* [[KfW-Effizienzhaus 70]]
* [[KfW-Effizienzhaus 85]]
* [[KfW-Effizienzhaus 100]]
* [[KfW-Effizienzhaus 115]]
__NOTOC__
{{DEFAULTSORT:KfW Effizienzhaus 100}}[[Kategorie:Baukonzepte]][[Kategorie:Energiestandard]][[Kategorie:Deutschland - Bund]][[Kategorie: Förderprogramme]]
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Aktuelle Version vom 1. Februar 2022, 11:16 Uhr

KfW-Effizienzhaus 100

Das KfW-Effizienzhaus 100 ist die Bezeichnung der KfW Bankengruppe für den nachfolgend beschriebenen Energiestandard.

KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2009) darf folgende Werte des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV2009 nicht überschreiten.

Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der EnEV2009).


Siehe auch