Energieeinsparverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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:::: - Energieausweis auch für Bestandsgebäude
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:::: - Nichtwohngebäude: Vorgaben für Energiebedarf an Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung
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:::: - Berücksichtigung alternativer Energieversorgung
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:::: - Kühlenergie von Klimaanlagen in Wohngebäuden ist zu berücksichtigen
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:::: - [[Primärenergie|Primärenergetische]] Bewertung von Strom von 3,0 auf Faktor 2,7 verringert
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Version vom 22. Mai 2009, 14:08 Uhr

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" und beinhaltet somit Definitionen bezüglich der Mindestanforderungen für Dämmstandards neuer und bestehender Wohngebäude mit Nachrüstverpflichtungen. Sie beschränkt den zulässigen Jahres-Heizenergiebedarf eines Gebäudes und definiert Niedrigenergiehäuser als allgemeinen Baustandard. Neben der Reduktion des Energieverbrauchs von Neubauten um 30 %, hat sich die EnEV als Weiterentwicklung der Wärmeschutzverordnung zum Ziel gesetzt, anstelle des Heizwärmeverbrauchs den Primärenergieverbrauch zu begrenzen.

Chronologie

Chronologie des Inkrafttreten von Verordnungen und deren Novellierung für den energiesparenden Wärmeschutz an Gebäuden mit Eckdaten in Auszügen:

  • Wärmeschutzverordnung (WSchVO, WSVO) - 01.11.77 in Folge des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) von 1976.
- Novellierungen am 01.01.84 und 01.01.95
  • Energieeinsparverordnung (EnEV) - 01.02.02, vereint die WSchVO und Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV).
- Reduktion des Energieverbrauchs für Neubauten um 30 %
- Primärenergieverbrauch statt Heizwärmeverbrauch als Berechnungsgrundlage
- Einführung des Energieausweises für Neubauten
  • EnEV 2004 - 08.12.04
- Altbau Nachrüstpflichten u.A. für Heizkessel, Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
- Wärmedurchgangskoeffizient max 0,30 W/(m²K)
  • EnEV 2007 - 01.10.07
- Energieausweis auch für Bestandsgebäude
- Nichtwohngebäude: Vorgaben für Energiebedarf an Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung
- Berücksichtigung alternativer Energieversorgung
- Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes
- Kühlenergie von Klimaanlagen in Wohngebäuden ist zu berücksichtigen
- Primärenergetische Bewertung von Strom von 3,0 auf Faktor 2,7 verringert
- Einführung der Bilanzierungsmethodik
- Klimaanlagen sind alle 10 Jahre zu inspizieren
  • EnEV 2009 - 01.10.09
Neubau: - Senkung der Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs um durchschnittlich 30 %
- Steigerung energetischer Anforderung an die Wärmedämmung durchschnittlich 15 %
Modernisierung: - Steigerung energetischer Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 %
oder: - 1,4faches des Neubau-Niveaus in Sachen Jahres-Primärenergiebedarf und Wärmedämmung
Nachrüstpflicht: - Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken min. 0,24 (statt bisher 0,30) W/(m²K)
- Wärmedämmung begehbarer Geschossdecken (bis Ende 2011)
- Für Klimaanlagen zur Feuchteregulierung wird die automatische Regelung zur Pflicht
Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen in größeren Gebäuden die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen siehe: BMVBS
Verschärfter Vollzug: - Einbindung des Bezirksschornsteinfegers
- Durchführungsnachweise mittels Unternehmererklärungen
- Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit.

Gemäß dem Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) sollen die energetischen Anforderungen ab 2012 erneut um bis zu 30 Prozent erhöht werden.

Weblinks und Quellen