Schornstein: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), 2007-09 und | Die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), 2007-09 und DIN 18160-1 stellen u.a. die Anforderungen an Schornsteine/Abgasanlagen und deren angrenzenden Bauteile. Es gilt äußere Formen, Mindestabmessungen, Materialien und deren Brennbarkeit zu berücksichtigen. Die MFeuV ist in entsprechendes Landesrecht umgesetzt worden. Hintergrund ist die Gefahr, dass sich die Temperaturen, z.B. im Bereich der [[Wärmedämmung]], aufschaukeln und es in Folge zur Selbstentzündung des brennbaren Baustoffes kommen kann. Demnach dürfen an Bauteile aus brennbaren Baustoffen | ||
* bei Nennleistung der Abgasanlage keine höheren Temperaturen als 85 °C und | * bei Nennleistung der Abgasanlage keine höheren Temperaturen als 85 °C und | ||
* bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten. | * bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten. | ||
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====Sonderregelung für Bauteile mit geringer Berührungsfläche==== | ====Sonderregelung für Bauteile mit geringer Berührungsfläche==== | ||
Der Anschluss von Bauteilen "mit geringer Berührungsfläche" unterliegt erwähnter Ausnahmeregelung, die das direkte Anschließen an den Schornstein zulässt. Dazu zählen auch [[Unterdeckbahn]]en und [[Dampfbremse]]n. Die MFeuV und die | Der Anschluss von Bauteilen "mit geringer Berührungsfläche" unterliegt erwähnter Ausnahmeregelung, die das direkte Anschließen an den Schornstein zulässt. Dazu zählen auch [[Unterdeckbahn]]en und [[Dampfbremse]]n. Die MFeuV und die DIN 18160-1 erlauben in ihren jeweiligen Paragraphen (MFeuV §8 (2) 2.2 und DIN 18160-1 Punkt 6.9.2) den Anschluss von brennbaren Bauteilen mit geringer Berührungsfläche. <br /> | ||
Die Wärmeableitung der brennbaren Bauteile darf nicht behindert sein, d.h. sie dürfen nicht zusätzlich (z. B. in der Installationsebene) gedämmt sein. | Die Wärmeableitung der brennbaren Bauteile darf nicht behindert sein, d.h. sie dürfen nicht zusätzlich (z. B. in der Installationsebene) gedämmt sein. | ||
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| || || Nichtbrennbare, formbeständige Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit sind z. B. Ersatzdämmstoffe für Kachelöfen, Wärmedämmschalen oder -platten für Schornsteine mit einer Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,04 W/(m·K). | | || || Nichtbrennbare, formbeständige Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit sind z. B. Ersatzdämmstoffe für Kachelöfen, Wärmedämmschalen oder -platten für Schornsteine mit einer Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,04 W/(m·K). | ||
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;Fazit: Hier ist ein Kontakt zu brennbaren Baustoffen nur an ummantelte Metallschornsteine zulässig. | ;Fazit: Hier ist ein Kontakt zu brennbaren Baustoffen nur an ummantelte Metallschornsteine zulässig. | ||
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* bei Abgasleitungen für Unterdruck (Druckklasse N1 oder N2) und mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten (Kennzeichnung L90) (z. B. in der Bauart eines Schornsteins) | * bei Abgasleitungen für Unterdruck (Druckklasse N1 oder N2) und mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten (Kennzeichnung L90) (z. B. in der Bauart eines Schornsteins) | ||
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| || || Ist der Wärmedurchlasswiderstand der Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen größer als 2,5 m² K/W oder sind die Bauteile außenseitig entsprechend wärmegedämmt, ist der Abstand zu hinterlüften, sofern nicht anderweitig nachgewiesen wird, dass bei Nennleistung die Temperatur an den Bauteilen 85 °C und bei Rußbränden im Inneren von Schornsteinen 100 °C nicht überschreitet. <br /> Die Größe der Luftein- und -austrittsöffnungen der Hinterlüftung muss mindestens der Querschnittsfläche der Hinterlüftung entsprechen. | | || || Ist der Wärmedurchlasswiderstand der Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen größer als 2,5 m² K/W oder sind die Bauteile außenseitig entsprechend wärmegedämmt, ist der Abstand zu hinterlüften, sofern nicht anderweitig nachgewiesen wird, dass bei Nennleistung die Temperatur an den Bauteilen 85 °C und bei Rußbränden im Inneren von Schornsteinen 100 °C nicht überschreitet. <br /> Die Größe der Luftein- und -austrittsöffnungen der Hinterlüftung muss mindestens der Querschnittsfläche der Hinterlüftung entsprechen. | ||
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Aktuelle Version vom 16. März 2026, 17:20 Uhr
Der Schornstein (Süddeutschland und Österreich: Kamin, Schweiz: Chämi) ist die Konstruktion die überwiegend der Abführung von Rauchgasen aus Heizanlagen ins Freie dient. Im Bauwesen sind Schornsteine primär gemauert und führen in der Regel von der Feuerstätte senkrecht durch das Haus und über das Dach.
Da warme Luft leichter als kalte Luft ist, führt dies zum Auftrieb. Durch den "Kamineffekt" wird dieser beschleunigt, indem der Auftrieb im Schornstein (Kamin) einen Sog erzeugt, der die Verbrennung beschleunigt, Temperatur erhöht und den Auftrieb verstärkt. Höhe und innerer Querschnitt des Schornsteins werden auf Rauchgastemperatur und -menge abgestimmt.
Schornsteinanschluss
Brandsschutzbestimmungen für Schornsteine bzw. Abgasanlagen
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Abstände zu brennbaren Bauteilen
Die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), 2007-09 und DIN 18160-1 stellen u.a. die Anforderungen an Schornsteine/Abgasanlagen und deren angrenzenden Bauteile. Es gilt äußere Formen, Mindestabmessungen, Materialien und deren Brennbarkeit zu berücksichtigen. Die MFeuV ist in entsprechendes Landesrecht umgesetzt worden. Hintergrund ist die Gefahr, dass sich die Temperaturen, z.B. im Bereich der Wärmedämmung, aufschaukeln und es in Folge zur Selbstentzündung des brennbaren Baustoffes kommen kann. Demnach dürfen an Bauteile aus brennbaren Baustoffen
- bei Nennleistung der Abgasanlage keine höheren Temperaturen als 85 °C und
- bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten.
Bei Einhaltung folgender regulärer Mindestabstände gelten die Vorgaben als erfüllt:
- min. 2 cm: Holzbalken und Bauteile entsprechender Abmessung aus brennbaren Baustoffen
- min. 5 cm: sonstige Bauteilen aus brennbaren Baustoffen. Dies gilt nicht für Bauteile, die nur mit geringer Fläche angrenzen (z.B. Fußleisten und Dachlatten).
Die Zwischenräume zwischen Schornstein/Abgasanlage und angrenzendem Bauteil sind mit nichtbrennbaren und formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.
Sonderregelung für Bauteile mit geringer Berührungsfläche
Der Anschluss von Bauteilen "mit geringer Berührungsfläche" unterliegt erwähnter Ausnahmeregelung, die das direkte Anschließen an den Schornstein zulässt. Dazu zählen auch Unterdeckbahnen und Dampfbremsen. Die MFeuV und die DIN 18160-1 erlauben in ihren jeweiligen Paragraphen (MFeuV §8 (2) 2.2 und DIN 18160-1 Punkt 6.9.2) den Anschluss von brennbaren Bauteilen mit geringer Berührungsfläche.
Die Wärmeableitung der brennbaren Bauteile darf nicht behindert sein, d.h. sie dürfen nicht zusätzlich (z. B. in der Installationsebene) gedämmt sein.
| Zitat[1]: | 3.2.3 | Bezüglich der Abstände der Schornsteinaußenflächen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind | |
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| zu beachten. Grundsätzlich müssen Schornsteine | |||
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MFeuV §8 (2) | ||
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DIN 18160-1 6.9.2 | ||
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MFeuV §8 (2) | ||
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- Fazit
- pro clima Bahnen können grundsätzlich direkt mit Klebemassen und ggf. mit Klebebändern an den Schornstein verklebt werden. An den Schornstein können ebenso Holzfaserunterdeckplatten direkt mit der pro clima TESCON Linie angeschlossen werden (Verarbeitungsrichtlinien sind zu beachten, Konstruktionsdetails: siehe unten).
Metallschornsteine
| Zitat[2]: | 3.2.4 | Metallschornsteine müssen, soweit sie durch Dächer oder Decken aus oder mit brennbaren Baustoffen führen, | ZIV- Empfehlg. auf Basis MFeuV §8 (5) |
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Zulassung | ||
| Nichtbrennbare, formbeständige Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit sind z. B. Ersatzdämmstoffe für Kachelöfen, Wärmedämmschalen oder -platten für Schornsteine mit einer Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,04 W/(m·K). | DIN 18160-1 |
- Fazit
- Hier ist ein Kontakt zu brennbaren Baustoffen nur an ummantelte Metallschornsteine zulässig.
Abgasleitungen
| Zitat[3]: | 3.3.9 | Bezüglich der Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind | |
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| zu beachten. Grundsätzlich müssen Abgasleitungen außerhalb von Schächten zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen | MFeuV §8 (1) | ||
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DIN 18160-1 | ||
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6.9.3.2 | ||
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6.9.3.1 | ||
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6.9.3.3 | ||
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| einhalten. | 6.9.1 | ||
| Die Zwischenräume zwischen den Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen und der Abgasanlage sind | |||
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| Ist der Wärmedurchlasswiderstand der Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen größer als 2,5 m² K/W oder sind die Bauteile außenseitig entsprechend wärmegedämmt, ist der Abstand zu hinterlüften, sofern nicht anderweitig nachgewiesen wird, dass bei Nennleistung die Temperatur an den Bauteilen 85 °C und bei Rußbränden im Inneren von Schornsteinen 100 °C nicht überschreitet. Die Größe der Luftein- und -austrittsöffnungen der Hinterlüftung muss mindestens der Querschnittsfläche der Hinterlüftung entsprechen. |
ZIV- Empfehlg. auf Basis DIN 18160-1 6.9.3.1 |
- Fazit
- Keine direkten Anschlüsse mit brennbaren Dampfbremsen.
Anschlussdetails für Bahnen
Innendichtung
Außendichtung
Einzelnachweise
- ↑ Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen. Bundesverband des Schronsteinfegerhandwerks, Zentralinnungsverband (ZIV), Reg.-Nr.: 2.5.3.11, Stand: 14.09.2012, Seite 12
- ↑ Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen. Bundesverband des Schronsteinfegerhandwerks, Zentralinnungsverband (ZIV), Reg.-Nr.: 2.5.3.11, Stand: 14.09.2012, Seite 13
- ↑ Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen. Bundesverband des Schronsteinfegerhandwerks, Zentralinnungsverband (ZIV), Reg.-Nr.: 2.5.3.11, Stand: 14.09.2012, Seite 15-16
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