KfW-Effizienzhaus 85: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: ;Energetischer Standard gültig ab 1.10.2009 Das sanierte oder neu errichtete Gebäude benötigt nur 85 Prozent des Energiebedarfs des Referenzgebäudes. Der [[Tra...)
 
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Das '''{{PAGENAME}}''' ist die Bezeichnung der [[KfW Bankengruppe]] für den nachfolgend beschriebenen Energiestandard.


Das sanierte oder neu errichtete Gebäude benötigt nur 85 Prozent des [[Energiebedarf]]s des Referenzgebäudes. Der [[Transmissionswärmeverlust]] entspricht genau dem Wert des Referenzgebäudes nach [[EnEV]] 2009.  
{{PAGENAME}} ([[EnEV]]<sub>2009</sub>) darf folgende Werte des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 der [[EnEV]]<sub>2009</sub> nicht überschreiten.


Die Förderstufe wird für Neubauten zeitlich befristet voraussichtlich bis zum 30.06.2010 angeboten.
* [[Jahres-Primärenergiebedarf]] (Q<sub>P</sub>):  '''85 %'''
* [[Transmissionswärmeverlust]] (H'<sub>T</sub>): '''100 %'''
Gleichzeitig darf der [[Transmissionswärmeverlust]] nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der [[EnEV]]<sub>2009</sub> zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der [[EnEV]]<sub>2009</sub>).


====Übersicht energetischer Förderstandards für energieeffizientes Bauen und Sanieren:====
* [[KfW Förderinfo 08/ 2009 - EnEV 2009]]




==Siehe auch==
* [[Bund, D - Förderprogramme]] - Übersicht
* [[Energiestandard]]s - Übersicht
* [[KfW-Effizienzhaus 40]]
* [[KfW-Effizienzhaus 55]] / [[Passivhaus]]
* [[KfW-Effizienzhaus 70]]
* [[KfW-Effizienzhaus 85]]
* [[KfW-Effizienzhaus 100]]
* [[KfW-Effizienzhaus 115]]
__NOTOC__
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Aktuelle Version vom 1. Februar 2022, 11:16 Uhr

KfW-Effizienzhaus 85

Das KfW-Effizienzhaus 85 ist die Bezeichnung der KfW Bankengruppe für den nachfolgend beschriebenen Energiestandard.

KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV2009) darf folgende Werte des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV2009 nicht überschreiten.

Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der EnEV2009).


Siehe auch