Biomasse-Verordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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# [[Pflanzenöl]]methylester, sofern nicht Satz 4 Biomasse-Verordnung  entgegensteht,
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# Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
# Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
# durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3  Nr. 3, 7, 9 Biomasse-Verordnung oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.  
# durch anaerobe Vergärung erzeugtes [[Biogas]], sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3  Nr. 3, 7, 9 Biomasse-Verordnung oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.  


Nicht als [[Biomasse]] im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV: <br />
Nicht als [[Biomasse]] im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV: <br />

Version vom 16. Mai 2010, 11:52 Uhr

Biomasse-Verordnung (BiomasseV)

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Die Frage, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Anwendung kommen und welche Umweltanforderungen bei der Stromerzeugung aus Biomasse einzuhalten sind, regelt die am 28.06.2001 in Kraft getretene Biomasse-Verordnung. Geändert wurde sie durch die 1. Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung, die ausschließlich § 3 Nr. 9 der Biomasseverordnung betrifft und seit dem 18. August 2005 gültig ist. Die Biomasseeigenschaften tierischer Nebenprodukte werden zukünftig an den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1774/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 festgemacht, da das Tierkörperbeseitigungsgesetz, auf das bisher Bezug genommen wurde, außer Kraft getreten ist.

Biomasse im Sinne des § 2 Abs. 2 BiomasseV sind:

  1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
  2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt wurden,
  3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
  4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
  5. aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
  6. aus Biomasse erzeugte Alkohole.

Ebenfalls als Biomasse im Sinne der Biomasse-Verordnung gelten nach § 2 Abs. 3 BiomasseV:

  1. Altholz, bestehend aus Gebrauchtholz (gebrauchte Erzeugnisse aus Holz, Holzwerkstoffe oder Verbundstoffe mit überwiegendem Holzanteil) oder Industrierestholz (in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung anfallende Holzreste sowie in Betrieben der Holzwerkstoffindustrie anfallende Holzwerkstoffreste), das als Abfall anfällt, sofern nicht Satz 2 der Biomasseverordnung entgegensteht oder das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als Biomasse ausgeschlossen ist,
  2. aus Altholz erzeugtes Gas, sofern nicht Satz 3 Biomasse-Verordnung entgegensteht oder das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als Biomasse ausgeschlossen ist,
  3. Pflanzenölmethylester, sofern nicht Satz 4 Biomasse-Verordnung entgegensteht,
  4. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
  5. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7, 9 Biomasse-Verordnung oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.

Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV:
1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
2. Torf,
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen,
4. Altholz

a) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent entsprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932),
b) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent,
c) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden ist,

5. Papier, Pappe, Karton,
6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,
8. Textilien,
9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte,
10. Deponiegas,
11. Klärgas.


Quelle



BiomasseV Verordnung , 2001-06-21: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)

zu beziehen über