Erneuerbare-Energien-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Vergütungshöhe nach dem EEG ist je nach verwendeter [[Biomasse]] sowie Anlagenleistung unterschiedlich. Der '''Vergütungszeitraum''' beträgt 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme der Anlage. Die Höhe der Grundvergütung sowie die der Boni reduziert sich jährlich um 1 % bezogen auf die im Vorjahr gewährte Vergütung ('''Degression'''). | Die Vergütungshöhe nach dem EEG ist je nach verwendeter [[Biomasse]] sowie Anlagenleistung unterschiedlich. Der '''Vergütungszeitraum''' beträgt 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme der Anlage. Die Höhe der Grundvergütung sowie die der Boni reduziert sich jährlich um 1 % bezogen auf die im Vorjahr gewährte Vergütung ('''Degression'''). | ||
Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgesunternehmen (EVU) '''bis zum 28. Februar eines jeden Jahres''' die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen. Wenn [[Biomasse, Strom aus|Strom]] und [[Biomasse, Wärme aus|Wärme]] nach dem Erneuerbaren- Energien Gesetz (nach EEG 2009) mit entsprechenden Vergütungs-Boni erzeugen wird, ist in bestimmten Fällen auch ein Umweltgutachten erforderlich. Das '''Umweltgutachten''' berechtigt z.B. zur Beanspruchung des [[Nawaro]]-, Gülle-, Landschaftspflege- und KWK-Bonuses. Bei der Prüfung durch die Umweltgutachter werden Zählerstände, Einsatzstofftagebuch, Liefer- und Wiegescheine und Rechnungen geprüft. Außerdem werden die Rohstoffe zur Stromerzeugung mit der Eigenerzeugung des Betriebs abgeglichen und eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen. | Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgesunternehmen (EVU) '''bis zum 28. Februar eines jeden Jahres''' die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen. Wenn [[Biomasse, Strom aus|Strom]] und [[Biomasse, Wärme aus|Wärme]] nach dem Erneuerbaren- Energien Gesetz (nach EEG 2009) mit entsprechenden Vergütungs-Boni erzeugen wird, ist in bestimmten Fällen auch ein Umweltgutachten erforderlich. Das '''Umweltgutachten''' berechtigt z.B. zur Beanspruchung des [[Nawaro]]-, Gülle-, Landschaftspflege- und [[KWK]]-Bonuses. Bei der Prüfung durch die Umweltgutachter werden Zählerstände, Einsatzstofftagebuch, Liefer- und Wiegescheine und Rechnungen geprüft. Außerdem werden die Rohstoffe zur Stromerzeugung mit der Eigenerzeugung des Betriebs abgeglichen und eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen. | ||
Die Gesetzestexte zum EEG sowie weitere Publikationen zum EEG können Sie hier herunterladen: | Die Gesetzestexte zum EEG sowie weitere Publikationen zum EEG können Sie hier herunterladen: | ||
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<sup>g)</sup> für Anlagen mit Gasaufbereitung zu [[Biomethan]] ab 350 bis max. 700 Nm³/h | <sup>g)</sup> für Anlagen mit Gasaufbereitung zu [[Biomethan]] ab 350 bis max. 700 Nm³/h | ||
<sup>h)</sup> nur für Stromerzeugung mit KWK | <sup>h)</sup> nur für Stromerzeugung mit [[KWK]] | ||
<sup>i)</sup> für Altanlagen (anteilig bis 500 kWel) und Neuanlagen deren Wärmenutzung die Anforderungen der 2. EEG-Novelle erfüllen | <sup>i)</sup> für Altanlagen (anteilig bis 500 kWel) und Neuanlagen deren Wärmenutzung die Anforderungen der 2. EEG-Novelle erfüllen |
Version vom 24. Dezember 2010, 13:14 Uhr
Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben.
Es ist erstmalig 2000 in Kraft getreten und wurde im Jahr 2004 einer Novellierung unterzogen, das die Rahmenbedingungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verbesserte hat.
Im Jahr 2008 hat die Bundesregierung das EEG einer erneuten Novellierung unterzogen, um es an die Entwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzupassen. Das neue EEG ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten und hat die bis dahin gültige Fassung aus dem Jahr 2004 abgelösten.
Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind
- die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung als zentrales Element für Klimaschutz/ Umweltschutz/ nachhaltige Entwicklung und
- die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf 20 Prozent.
Die Vergütungshöhe nach dem EEG ist je nach verwendeter Biomasse sowie Anlagenleistung unterschiedlich. Der Vergütungszeitraum beträgt 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme der Anlage. Die Höhe der Grundvergütung sowie die der Boni reduziert sich jährlich um 1 % bezogen auf die im Vorjahr gewährte Vergütung (Degression).
Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgesunternehmen (EVU) bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen. Wenn Strom und Wärme nach dem Erneuerbaren- Energien Gesetz (nach EEG 2009) mit entsprechenden Vergütungs-Boni erzeugen wird, ist in bestimmten Fällen auch ein Umweltgutachten erforderlich. Das Umweltgutachten berechtigt z.B. zur Beanspruchung des Nawaro-, Gülle-, Landschaftspflege- und KWK-Bonuses. Bei der Prüfung durch die Umweltgutachter werden Zählerstände, Einsatzstofftagebuch, Liefer- und Wiegescheine und Rechnungen geprüft. Außerdem werden die Rohstoffe zur Stromerzeugung mit der Eigenerzeugung des Betriebs abgeglichen und eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen.
Die Gesetzestexte zum EEG sowie weitere Publikationen zum EEG können Sie hier herunterladen:
- Gesetzestext EEG 2004
- Erfahrungsbericht der Bundesregierung vom 07.11.2007
- Gesetzestext EEG 2009
- EEG Monitoring 2008 - Biomasse
- BMELV Broschüre zum EEG und EEWärmeG
Auf der Internetpräsenz der Clearingstelle EEG findet sich eine umfangreiche Sammlung von einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, gerichtlichen Entscheidungen sowie Studien, Gutachten und Papieren zum EEG.
Auf der Internetseite des KTBL können die möglichen Vergütungen für die Biogas-Nutzung Online durch einen EEG-Rechner ermittelt werden.
Vergütung für Strom aus Biomasse nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Vergütungshöhe in ct/kWh | ||
2009 | 2010 | |
Grundvergütung | ||
bis 150 kWel a) | 11,67 | 11,55 |
150 bis 500 kWel | 9,18 | 9,09 |
500 kWel bis 5 MWel | 8,25 | 8,17 |
5 MWel bis 20 MWel h) | 7,79 | 7,71 |
Nawaro-Bonus a) m) | ||
bis 150 kWel | 6,00 / 7,00 c) | 5,94 / 6,93 c) |
150 bis 500 kWel b) | 6,00 / 7,00 c) | 5,94 / 6,93 c) |
500 kWel bis 5 MWel b) | 4,00 c) d) / 2,50 e) | 3,96 c) d) / 2,48 e) |
Gülle-Bonus a) c) f) k) | ||
bis 150 kWel | 4,00 | 3,96 |
150 bis 500 kWel | 1,00 | 0,99 |
Landschaftspflegematerial-Bonus a) c) l) | ||
bis 500 kWel | 2,00 | 1,98 |
Emissionsminderungs-Bonus a) c) f) n) | ||
bis 500 kWel | 1,00 | 0,99 |
Technologie-Bonus | ||
bis 5 MWel | 2,00 / 1,00 g) | 1,98 / 0,99 g) |
KWK-Bonus | ||
bis 20 MWel | 3,00 i) / 2,00 j) | 2,97 i) / 1,98 j) |
a) auch für Altanlagen gültig (Inbetriebnahme bis zum 31.12.2008)
b) kein Anspruch für Strom aus flüssiger Biomasse für Neuanlagen (ab dem 1.1.2009) ab 150 kW installierter Leistung c) für Biogasanlagen
d) für Verbrennung von Kurzumtriebsholz und Landschaftspflegematerial
e) beim Einsatz von sonstigem Nawaro-Bonus fähigem Holz
f) kein Anspruch für Anlagen, die Gas aus einem Gasnetz einsetzen
g) für Anlagen mit Gasaufbereitung zu Biomethan ab 350 bis max. 700 Nm³/h
h) nur für Stromerzeugung mit KWK
i) für Altanlagen (anteilig bis 500 kWel) und Neuanlagen deren Wärmenutzung die Anforderungen der 2. EEG-Novelle erfüllen
j) für Altanlagen deren Wärmenutzung nicht den Anforderungen der 2. EEG-Novelle entsprechen
k) erhöht den Nawaro-Bonus bei ständigem Wirtschaftsdünger-Einsatz von min. 30 Massen-%
l) erhöht den Nawaro-Bonus bei ständigem Landschaftspflegematerial-Einsatz von min. 50 Massen-%
m) beim Einsatz von Nawaro (Positivliste III); kompatibel mit pflanzlichen Nebenprodukten (Positivliste V); Voraussetzung für Neuanlagen nach BImSchG: gasdichtes Gärrestlager u. zusätzl. Gasverbraucher
n) Erhöhung der Grundvergütung um 1,0 c/kWh für Anlagen nach BImSchG bei Einhaltung der entsprechenden Formaldehydgrenzwerte nach Emissionsminimierungsgebot der TA Luft
Angaben sind rechtsunverbindlich
Quelle
Stand: 12.05.2010
- EEG Gesetz , 2008-10-25: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Artikel 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG), Artikel 2 Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, Artikel 5 Änderung des Treibhausgas-Emissionsgesetzes)
Mit dem neuen EEG, dass am 01. Januar 2009 in Kraft getreten ist, wird das EEG in der Fassung von 2004 abgelöst.
zu beziehen über