EU - Nachbarschaft Partnerschaft (ENPI): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. Juni 2011, 11:00 Uhr

Auszug aus: Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

Förderart: Zuschuss
Förderbereich: Regionalförderung
Fördergebiet: Sonstige
Förderberechtigte: Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband/Vereinigung
Ansprechpartner: Europäische Kommission

Übersicht

Ziel und Gegenstand

Das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument bildet die Grundlage für die Bereitstellung der EU-Gemeinschaftshilfe für Länder, die zurzeit keine Beitrittsperspektive haben und Adressaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind. Ziel ist es, einen gemeinsamen Raum des Wohlstands und der guten nachbarschaftlichen Beziehungen zu schaffen.

Die Gemeinschaftshilfe dient der Förderung der Zusammenarbeit und der fortschreitenden wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und den Partnerländern. Sie unterstützt insbesondere die Umsetzung bestehender und zukünftiger Abkommen und fördert die politische und wirtschaftliche Entwicklung der Partnerländer.

Die Gemeinschaftshilfe wird auf der Grundlage von

  • Länder- oder Mehrländerprogrammen für die Gewährung von Hilfen an ein einziges Partnerland bzw. die Förderung der regionalen Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Partnerländern, an denen sich auch Mitgliedstaaten beteiligen können, sowie
  • Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Partnerländern in den Gebieten beiderseits der Außengrenzen der Gemeinschaft

durchgeführt. Sie dient u.a. der Förderung von folgenden Maßnahmen:

  • Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen, Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in allen Bereichen,
  • Förderung des Umweltschutzes, Bekämpfung der Armut, soziale Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter,
  • Förderung von Gesundheit, Bildung und Ausbildung,
  • Förderung der Marktwirtschaft, der Energieversorgung, Telekommunikation und Verkehr,
  • Verbesserung der Lebensmittelsicherheit,
  • Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres sowie im Hochschulbereich,
  • Beteiligung an Forschungs- und Innovationsvorhaben der Gemeinschaft,
  • Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit.

Antragsberechtigte

Die Gemeinschaftshilfe kommt folgenden Partnerländern zugute: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldau, Marokko, Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen, Russische Föderation, Syrien, Tunesien und Ukraine.

Förderfähig sind insbesondere die Partnerländer bzw. -regionen, deren Einrichtungen sowie Gebietskörperschaften, internationale und transnationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen sowie Unternehmen und andere Akteure, die die Voraussetzungen des Programms erfüllen.

Art und Höhe der Förderung

Die Gemeinschaftshilfe wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

Budget

Die Finanzausstattung des Programms beträgt 11,181 Mrd. EUR für die Jahre 2007 bis 2013.

95% der Mittel werden für Länder- und Mehrländerprogramme bereitgestellt, bis zu 5% der Finanzausstattung stehen für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Verfügung.

Antragsverfahren

Die Durchführung der Nachbarschaftshilfe erfolgt auf der Grundlage von Aktionsprogrammen, die in der Regel jährlich verabschiedet werden, gemeinsamen Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und bei Bedarf Sondermaßnahmen.

In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt.

Weiterführende Informationen:

Europäische Kommission
Generaldirektion Außenbeziehungen
200, rue de la Loi
B-1049 Brüssel
Tel. (00 800) 67 89 10 11 (Europe Direct)
Tel. (0032 2) 2 99 11 11
E-Mail: enp-info(at)ec.europa.eu
Internet: http://ec.europa.eu/world/enp/index_de.htm


Quelle

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 ( Allgemeine Bestimmungen), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 310 vom 9. November 2006, S. 1; Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 ( Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 210 vom 10. August 2007, S. 10; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 435/2011 der Europäischen Kommission vom 5. Mai 2011, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 118 vom 6. Mai 2011, S. 1.

Zeitrahmen

1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

Wichtige Hinweise

Das ENPI ist Teil der Neustrukturierung der Instrumente für die Außenbeziehungen der Europäischen Union. Hierzu gehören:

  • Politische Instrumente:
    • das Heranführungsinstrument (IPA) richtet sich an (potentielle) Beitrittskandidaten,
    • das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) richtet sich an die Nachbarländer des südlichen und östlichen Mittelmeerraums, die westlichen Länder der GUS, des südlichen Kaukasus sowie an Russland),
    • das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfasst alle Länder, die nicht unter die beiden vorstehenden Instrumente fallen.
  • Instrumente für die Krisenreaktion:
    • das Stabilitätsinstrument (Förderung von Frieden und Stabilität und zur Gewährleistung der Sicherheit der Zivilbevölkerung in Drittländern),
    • Instrument für humanitäre Hilfe (enthält in Zukunft auch die gesamte Nahrungsmittelhilfe),
  • Makrofinanzhilfe (wirtschaftliche Stabilisierung und Hilfe für Strukturreformen).

Für Ausschreibungen im Rahmen von EG-Hilfeprogrammen können Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der EU, den Beitrittsländern, den Kandidatenländern, den potenziellen Kandidatenländern und den Nachbarstaaten selbst Angebote abgeben. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß den standardisierten Vergabevorschriften der EG.


Quelle

Siehe auch