Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
K |
K |
||
Zeile 62: | Zeile 62: | ||
(N) = Das Dokument wurde neu aufgestellt und erstmalig in die VOB aufgenommen. | (N) = Das Dokument wurde neu aufgestellt und erstmalig in die VOB aufgenommen. | ||
(Zur Bedeutung der vorangestellten Kennbuchstaben siehe Seite XIV) | (Zur Bedeutung der vorangestellten Kennbuchstaben siehe Seite XIV) | ||
===VOB 2009=== | ===VOB 2009=== |
Version vom 16. Oktober 2012, 08:49 Uhr
VOB
VOB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (ehem. Verdingungsordnung für Bauleistungen) ist das in Deutschland gültige Regelwerk für
- Vergabe von Bauaufträgen (öffentlicher Auftraggeber)
- Inhalt von Bauverträgen.
VOB gegliedert in drei Teile
- VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - siehe DIN 1960: 2010-08, kostenfrei
- VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - siehe DIN 1961: 2010-08, kostenfrei
- VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Bei Einbezug der VOB/B in einen Vertrag, gilt diese als Allgemeine Geschäftsbedingung.
Auszug aus: BMVBS - VOB
Teile A und B
In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt.
Die VOB Teil A enthält die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - DIN 1960, die für öffentliche Auftraggeber gelten.
Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Regelungen des Abschnitts 2 der VOB Teil A gelten gemäß § 100 Abs. 1 GWB für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte nach § 2 VgV. Sie werden durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge (VgV) verbindlich vorgeschrieben (§6 VgV).
Die noch in der VOB Ausgabe 2006 enthaltenen Abschnitte 3 und 4 sind nicht mehr anzuwenden. Die materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind jetzt im GWB und in der Sektorenverordnung (SektVO) zu finden.
Die VOB Teil B, Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - DIN 1961, bietet einen partnerschaftlich ausgerichteten Musterbauvertrag für das öffentliche Bauen.
Durch die VOB Teil C, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) werden Abrechnungsregelungen fachbezogen für alle wichtigen Baugewerke definiert.
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), ein von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer paritätisch besetztes Gremium, ist für die Erarbeitung und Fortschreibung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zuständig.
VOB 2012
gegenüber der VOB, Ausgabe 2009
1. VOB Teil A:
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Siehe auch Vorwort, Seite V und Hinweise für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2012, Seite 0.1
2. VOB Teil B:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen
Siehe auch Vorwort, Seite V und Hinweise für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2012, Seite 0.4
3. VOB Teil C:
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Siehe auch Vorwort, Seite V und Hinweise für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2012, Seite 0.7
Der Status der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen ist im Inhaltsverzeichnis durch Kennbuchstaben angegeben.
Dabei bedeuten:
(F) = Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch überarbeitet; die Normenverweise wurden aktualisiert – Stand 2012-06.
(R) = Das Dokument wurde redaktionell überarbeitet; die Normenverweise wurden aktualisiert – Stand 2012-06.
(V) = Verweise auf VOB/A, VOB/B und VOB/C aktualisiert; keine weiteren Änderungen vorgenommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hierbei auch die Normenverweise nicht aktualisiert wurden. Aktuelle Informationen zu Normenänderungen erhalten Sie u. a. in den Ausgaben von VOBaktuell (zu beziehen unter http://www.vobaktuell.de).
(N) = Das Dokument wurde neu aufgestellt und erstmalig in die VOB aufgenommen. (Zur Bedeutung der vorangestellten Kennbuchstaben siehe Seite XIV)
VOB 2009
Der Hauptausschuss Allgemeines des DVA hat Vorschläge zur Verschlankung und Vereinfachung der VOB erarbeitet.
Die Neufassung der VOB - Ausgabe 2009 - wurde vom DVA-Vorstand am 18. Mai 2009 beschlossen und im Bundesanzeiger vom 15. Oktober 2009 (Nr. 155, Seite 3349) veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Änderung der Vergabeverordnung am 11. Juni 2010 wird der Abschnitt 2 der VOB 2009 Teil A verbindlich vorgeschrieben.
Ebenfalls zum 11. Juni 2010 werden
- der Abschnitt 1 der VOB 2009 Teil A und die VOB 2009 Teil B vom 31. Juli 2009 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15. Oktober 2009,
- die VOB 2009 Teil C in der Fassung der vom Beuth-Verlag für das DIN herausgegebenen, Gesamtausgabe der VOB 2009
per Erlass vom 10. Juni 2010 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt.
VOB 2009 - Änderungen gegenüber der VOB 2006
Die Ausgabe 2009 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB 2009) umfasst eine Fortschreibung und Aktualisierung in allen ihren Teilen.
Bei der VOB/A Ausgabe 2009 wurden tiefgreifende Änderungen gegenüber der Ausgabe 2006 vorgenommen. Es erfolgte eine strukturelle Überarbeitung und terminologische Angleichung der Vergabe- und Vertragsordnungen VOB/A, VOL/A und VOF. Eine wesentliche Änderung der VOB/A ist der Wegfall der Abschnitte 3 und 4, deren Regelungen in die Sektorenverordnung überführt wurden.
In der VOB/B erfolgte die Klarstellung, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen vom DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen empfohlen werden.
Die Änderungen der VOB/C sind umfangreich. Alle Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) wurden redaktionell überarbeitet, insgesamt 18 von ihnen auch materiell fortgeschrieben und eine ATV zurückgezogen.
VOB 2006
Für die Vergabeverfahren, die vor dem 10. 6. 2010 begonnen haben, finden die Regelungen der VOB 2006 Anwendung. Die Ausgabe 2006 der VOB umfasst eine Fortschreibung und Aktualisierung in allen ihren Teilen. Die VOB/A wurde an zwingende Änderungen durch die neuen Vergaberechtrichtlinien der Europäischen Union (EU) (2004/18/EG und 2004/17/EG) und das ÖPP- (Öffentlich Privater Partnerschaften) Beschleunigungsgesetz angepasst.
Die Umgestaltung der VOB/B betrifft im Wesentlichen die Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung und hat klarstellende Änderungen und Ergänzungen des Normtextes zum Inhalt.
Die Änderungen der VOB/C umfassen die beträchtliche Anzahl von 38 redaktionell und/oder fachtechnisch überarbeiteten sowie zwei neu erstellten Allgemeinen Technische Vertragsbedingungen (ATV). Mit Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung zur Änderung der Vergabeverordnung am 1. November 2006 wurden die Abschnitte 2 bis 4 der VOB 2006 Teil A verbindlich vorgeschrieben.
Ebenfalls zum 1. November 2006 wurden
- der erste Abschnitt der VOB 2006 Teil A ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (Bundesanzeiger Nr. 94a vom 18. Mai 2006),
- die VOB 2006 Teil B in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2006 (Bundesanzeiger Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) und
- die VOB 2006 Teil C in der Fassung der, vom Beuth-Verlag für das DIN herausgegebenen, Gesamtausgabe der VOB 2006,
per Erlass vom 30. Oktober 2006 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt.
Quelle / Weblinks
- BMVBS - VOB
- Beuth - VOB - online
- [1] - Abgerufen: 16.10.2012
zu beziehen über
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |