Gewährleistungskaufrecht

Dauer
Nach derzeit geltendem Recht läuft die Gewährleistung zwei Jahre (bis 2002 waren es 6 Monate).
Nach 6 Monaten gilt die "Umkehr der Beweislast". Sprich: Ab dann hat der Käufer, den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits beim Kauf der Ware vorgelegen ist.
Sachmängel
darunter fallen: Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit, Falschlieferung, falsche Montageanleitung.
Rechtsmängel
z.B. wenn der Verkäufer gar nicht im Besitz der Ware war.

In diesem Rahmen ist vom Verkäufer Materialersatz zu liefern.


Werkvertragsrecht

Das ist eine typische Vertragsgrundlage z.B. für Bauwerke.

Dauer
nach bürgerlichem Gesetzbuch (BGB): 5 Jahre (nach VOB: 2 Jahre)
Regelmäßige Verjährung
Ab Eintreten des Gewährleistungsfalls bleiben dem Auftraggeber 3 Jahre (zum Ende des Kalenderjahres) den Mangel anzuzeigen.
Versteckte Mängel
hierfür gelten 10 Jahre Gewährleistung
30 Jahre Gewährleistung
bestehen bei Organisationsverschulden z.B. mit der Folge von Personenschäden.
Beispiel Unterdrucktest / Luftdichtheitsprüfung
Durch die Prüfung inkl. Prüfprotokoll läuft das ausführende Handwerk nicht Gefahr durch "Organisationsverschulden" in die verlängerte Gewährleistung (der regelmäßigen Verjährung, versteckte Mängel) zu gelangen.

Auf Grund der Empfehlung unterschiedlicher Verfahren und Vorgehensweisen vom DIBT, einschlägiger Normen (DIN EN 13829, ISO 9972) sowie dem FLIB und der vorherrschenden Diskussion in diesem Bereich setzt es sich zunehmend durch:

  • Erst eine reine Leckagesuche durchzuführen
  • und dann zusätzlich eine Messung der Luftwechselrate im Differenzdruckverfahren vorzunehmen und zu protokollieren.

Systemgewährleistung

Eine Sonderform der Herstellergewährleistung bei dem ein Hersteller konkrete Gewährleistungszusagen trifft.
Beispiel pro clima: 6 Jahre Systemgewährleistung
In dem Beispiel beinhaltet dies:

  • Materialersatz
  • Lohnkostenersatz (für bauübliche Löhne)
  • Übernahme von Materialkosten (für solche Materialien, die durch die erforderlichen baulichen Maßnahmen ebenfalls ersetzt werden müssen)
  • Gemeinkosten (darunter fällt auch Baustelleneinrichtung).


Garantie

Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Garantiegebers. Hierbei ist zu prüfen worauf genau sich die Garantie bezieht und
in der Werbung finden sich Garantieversprechen ohne nähere Angabe zum Leistungsumfang im Garantiefall.

  • Die Garantie hebelt die gesetzliche Gewährleistung nicht aus.
  • Der Gesetzgeber gibt ein Maximum von 30 Jahren Garantiezeit vor.
  • Es können keine anderen Ansprüche geltend gemacht werden, außer denen die der Garantiegeber im Vorfeld zusichert hat.


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