Lösemittelfreiheit

Version vom 2. August 2016, 13:32 Uhr von Willink (Diskussion | Beiträge)
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Lösemittelfreie Produkte

Nachfolgende Ausführungen gelten wohngesundheitlichen Aspekten:

Die Verwendung „lösemittelfreier Produkte“ ist keine Garantie der gesundheitlichen Verträglichkeit – durch die Definition des Begriffes „Lösemittel“ über den „Siedepunkt“ sind zahlreiche dauerhaft, höhersiedige Stoffe (z.B. Glykolverbindungen, 2-Butoxy-Ethanol ) hier bei der „Kennzeichnung lösemittelfrei“ nicht als „Lösemittel“ berücksichtigungspflichtig und können für den Nutzer zu einer lang andauernden gesundheitlichen Belastung führen.
Nur durch umfassende Emissionsprüfungen, welche beispielsweise für das Sentinel Haus® Institut. Voraussetzung für einen Einsatz in wohngesundheitlich optimierten Gebäuden sind, können solche Risiken drastisch minimiert werden.

Zitate:

„Eine Reihe von Glykolverbindungen, insbesondere die Ethylen-Glykolether und ihre Acetate, haben sich im Tierversuch als embryotoxisch und Missbildungen erzeugend erwiesen. Darüber hinaus haben sie das Potenzial, die Fortpflanzungsorgane zu schädigen. Da sich die giftigen Abbauprodukte dieser Substanzen im Stoffwechsel nach ihrer Aufnahme nur langsam aus dem Körper ausscheiden, kann bei einer lang andauernden Exposition eine Anreicherung im Körper stattfinden. 2-Butoxy-Ethanol – ein in Wasserlacken häufig verwendetes Lösemittel – ist augenreizend und gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berühren mit der Haut. Weiterhin kann es zu Schädigungen im Blutbild kommen und der Stoff steht unter dem Verdacht Leber und Nieren zu schädigen. Für andere Glykolverbindungen ist die Datenlage zur Beurteilung teilweise unzureichend. Trotzdem empfiehlt sich aus Vorsorgegesichtspunkten ein eingeschränkter Umgang mit den Glykolverbindungen.“ [1]

„Seit Beginn der 90er Jahre werden zunehmend lösemittelfreie Produkte eingesetzt, zunehmender Einsatz von hochsiedenden Produkten (z.B. Glykole).

TRGS 610, Lösemittel sind dabei definiert als
"... flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt < 200°C, die bei Normalbedingungen (20°C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern."

„Diese Verbindungen verdampfen nur langsam, so dass die Raumluftkonzentrationen beim Gebrauch zwar niedriger liegen, nach dem Verarbeiten gelangen diese aber über einen längeren Zeitraum in die Raumluft.“ [2]

Klebstoffe

Allerdings ist zu bedenken, dass sich der Begriff „lösemittelfrei“ auf die Lösemitteldefinition der TRGS 610[3] bezieht. Danach enthalten lösemittelfreie Produkte keine Lösemittel mit einem Siedepunkt unter 200 °C.
Um die Verarbeitbarkeit von Dispersionsklebstoffen zu verbessern, haben viele Hersteller geringe Anteile von Stoffen mit einem Siedepunkt über 200 °C zugegeben. Diese Stoffe werden als Hochsieder, Emulgatoren, Weichmacher usw. bezeichnet und verdunsten wesentlich langsamer als Lösemittel.

Für das Verlegen von Bodenbelägen mit derartigen Dispersionsklebstoffen bedeutet dies einerseits, dass während der Verlegearbeiten keine hohen Gefahrstoffkonzentrationen auftreten, andererseits aber, dass die Stoffe nach dem Verarbeiten langsam in die Raumluft entweichen und dort eventuell zu Geruchsbelästigungen beitragen können.
Um bei den Bodenlegern und den Bewohnern der Räume daher keine Verunsicherung aufkommen zu lassen, fordert die TRGS 610[3] ausdrücklich, den Begriff „lösemittelfrei“ nur in Verbindung mit der TRGS selbst („lösemittelfrei nach TRGS 610“) zu verwenden. [4]

Einzelnachweise

  1. Biomess: www.biomess.de/glykol.html
  2. BZR-Institut Bonn, Emissionen II, (Seite 10)
  3. 3,0 3,1 BAuA: TRGS-610.pdf
  4. Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft: Verlegen von Holzfußböden und Bodenbelägen, GISCODE für Vorstriche, Klebstoffe, Versiegelungen und Spachtelmassen, Mai 2001

Quelle