EU - Nachbarschaft Partnerschaft (ENPI)

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Auszug aus: Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) (2014-2020)

Förderart: Zuschuss
Förderbereich: Regionalförderung
Fördergebiet: Sonstige
Förderberechtigte: Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband/Vereinigung
Ansprechpartner: Europäische Kommission

Übersicht

Ziel und Gegenstand

Das Europäische Nachbarschaftsinstrument bildet die Grundlage für die Bereitstellung der EU-Gemeinschaftshilfe für Länder, die zurzeit keine Beitrittsperspektive haben und die Adressaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind. Ziel ist die Schaffung besonderer Beziehungen, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Sicherheit, gegenseitiger Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte beruhen.
Die Gemeinschaftshilfe dient der Förderung der Zusammenarbeit und der fortschreitenden wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und den Partnerländern. Sie unterstützt insbesondere die Umsetzung bestehender und zukünftiger Abkommen und fördert die politische und wirtschaftliche Entwicklung der Partnerländer.

Zu den Einzelzielen gehören:

  • Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Bekämpfung von Korruption,
  • Bekämpfung der Armut, soziale Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter,
  • schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit,
  • Verbesserung der Organisation der legalen Einwanderung,
  • vertrauensbildende Maßnahmen für gutnachbarliche Beziehungen sowie
  • Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene.

Antragsberechtigte

Die Gemeinschaftshilfe kommt folgenden Partnerländern zugute: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldau, Marokko, Syrien, Tunesien und Ukraine sowie dem besetzten palästinensischen Gebiet.
Die Russische Föderation zählt nicht zu den Partnerländern, gleichwohl kann die Unterstützung im Rahmen des ENI auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an regionaler Zusammenarbeit sowie an den einschlägigen Mehrländerprogrammen zu ermöglichen.
Förderfähig sind insbesondere die Partnerländer bzw. -regionen, deren Einrichtungen sowie Gebietskörperschaften, internationale und transnationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen sowie Unternehmen und andere Akteure, die die Voraussetzungen des Programms erfüllen.

Art und Höhe der Förderung

Die Gemeinschaftshilfe wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

Budget

Für die Durchführung des Programms stehen in den Jahren 2014 bis 2020 insgesamt 15,433 Mrd. EUR zur Verfügung.
95% der Mittel werden für bilaterale und Mehrländerprogramme bereitgestellt, bis zu 5% der Finanzausstattung stehen für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Verfügung.

Antragsverfahren

Das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument wird durchgeführt auf der Grundlage von

  • bilateralen Programmen,
  • Mehrländerprogrammen, die auf die Bewältigung von Herausforderungen, vor denen alle oder mehrere Partnerländer stehen, ausgerichtet sind, sowie
  • Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation in den Gebieten beiderseits der Außengrenzen der Gemeinschaft.

Weitere Informationen zu den einzelnen bilateralen, regionalen, nachbarschaftsübergreifenden und grenzüberschreitenden Programmen sind im Internet erhältlich.

Weiterführende Informationen:

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Rond-Point Schuman 9A
B-1040 Brüssel
Tel. (00 800) 67 89 10 11 (Europe Direct)
Tel. (0032 2) 2 99 11 11
E-Mail: enp-info@ec.europa.eu
Internet: http://ec.europa.eu/dgs/fpi
http://eeas.europa.eu
http://ec.europa.eu/policies

Quelle

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 77 vom 15. März 2014, S. 27.

Geltungsdauer

1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020.


Quelle

Siehe auch