Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Am 1. Januar 2009 ist das '''Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz''' in Kraft getreten. Für Neubauten wird damit eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung eingeführt. Genutzt werden kann auch [[Solarenergie]], z.B. mittels eigener Solarkollektoren oder durch den Bezug von Fernwärme in Kombination mit einer zentralen großen Solarwärmeanlage.
===Das neue Wärmegesetz===
Am 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Eigentümer künftiger Gebäude einen Teil ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde.


Welche Form erneuerbarer Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer frei entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der Energieform. So müssen beim Einsatz von [[Solaranlagen]] mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Wird die Wärme dagegen mit fester oder flüssiger [[Biomasse]] oder mit Erd- oder Umweltwärme erzeugt, muss dadurch mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs gedeckt werden.
Bei der Ausgestaltung des Gesetzes wurde darauf geachtet, dass es jedem Gebäudeeigentümer möglich ist, eine individuelle, maßgeschneiderte und kostengünstige Lösung zu finden. Begleitend zum Gesetz hat die Bundesregierung außerdem ihr umfangreiches Förderprogramm, das so genannte Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien, weiter aufgestockt. Es unterstützt Gebäudeeigentümer beim Einstieg in die Wärme aus erneuerbaren Energien.
Quelle: [http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40512/42913/ www.erneuerbare-energien.de], Stand: 23.04.2010