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(5) Eine [[Unterspannung]] gilt als Midest-Zusatzmaßnahme: | (5) Eine [[Unterspannung]] gilt als Midest-Zusatzmaßnahme: | ||
* bei Unterschreitung der [[Regeldachneigung]]bis zu 6° in Abhänigkeit der erhöten ANforderungen | * bei Unterschreitung der [[Regeldachneigung]]bis zu 6° in Abhänigkeit der erhöten ANforderungen | ||
* bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]] wenn erhöhte Anforderungen an das Dach gestellt werden. Auch bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]]ohne erhöhte Anforderungen kann eine [[Unterspannung]]als zusätzlicher Schutz gegen Treibregen, Flugschnee und Staub eingesetzt werden. | * bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]] wenn erhöhte Anforderungen an das Dach gestellt werden. Auch bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]]ohne erhöhte Anforderungen kann eine [[Unterspannung]] als zusätzlicher Schutz gegen Treibregen, Flugschnee und Staub eingesetzt werden. | ||
(6) [[Docken]] sollen nicht unter 25° Dachneigunge eingesetzt werden. | (6) [[Docken]] sollen nicht unter 25° Dachneigunge eingesetzt werden. |