BMU Wasserkraft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die wesentlichen Potenziale der [[Wasserkraft]] liegen im Ersatz, in der Modernisierung und Reaktivierung vorhandener Anlagen sowie im Neubau an bestehenden Querbauwerken. Dabei müssen alle Umweltanliegen ausgewogen berücksichtigt werden. Eine Leistungssteigerung verbunden mit der Verbesserung der gewässerökologischen Situation ist dabei das Ziel der Bundesregierung. Für die kommenden Jahre wird eine Erneuerung einiger größerer Anlagen erwartet, da u.a. mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz neue Anreize für Investitionen gesetzt wurden.
Die wesentlichen Potenziale der [[Wasserkraft]] liegen im Ersatz, in der Modernisierung und Reaktivierung vorhandener Anlagen sowie im Neubau an bestehenden Querbauwerken. Dabei müssen alle Umweltanliegen ausgewogen berücksichtigt werden. Eine Leistungssteigerung verbunden mit der Verbesserung der gewässerökologischen Situation ist dabei das Ziel der Bundesregierung. Für die kommenden Jahre wird eine Erneuerung einiger größerer Anlagen erwartet, da u.a. mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz neue Anreize für Investitionen gesetzt wurden.


====[[Erneuerbare-Energien-Gesetz]] (EEG)====
====Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)====
Gemäß §23 Abs. 1 EEG beträgt die Vergütung für Strom aus [[Wasserkraft]], der in '''Neuanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt''' erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent/kWh und bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent/kWh.
Gemäß §23 Abs. 1 [[Erneuerbare-Energien-Gesetz|EEG]] beträgt die Vergütung für Strom aus [[Wasserkraft]], der in '''Neuanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt''' erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent/kWh und bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent/kWh.


Aus §23 Abs. 2 EEG ergibt sich die Vergütung für Strom aus [[Wasserkraft]], der in '''Anlagen bis einschließlich 5 Megawatt''' erzeugt wird, die vor dem 01.01.09 in Betrieb genommen und nach dem 31.12.2008 '''modernisiert''' worden sind. Die Vergütung beträgt bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent/kWh und bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent/kWh. Die genannten Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
Aus §23 Abs. 2 EEG ergibt sich die Vergütung für Strom aus [[Wasserkraft]], der in '''Anlagen bis einschließlich 5 Megawatt''' erzeugt wird, die vor dem 01.01.09 in Betrieb genommen und nach dem 31.12.2008 '''modernisiert''' worden sind. Die Vergütung beträgt bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent/kWh und bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent/kWh. Die genannten Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.