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Die '''Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)''' der Bundesrepublik Deutschland ist die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen. | Die '''Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)''' der Bundesrepublik Deutschland ist die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen. | ||
'''§ 1 Anwendungsbereich''' (zusammenfassender Auzug)<br /> | '''§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich''' (zusammenfassender Auzug)<br /> | ||
(1) | (1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen | ||
durch <br /> | |||
# Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, | |||
# Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und | |||
# Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und | |||
Erzeugnisse. | |||
(2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von | |||
# gefährlichen Stoffen und Gemischen, | |||
# bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen | |||
sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung | |||
polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die | |||
durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, | |||
# Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes, die keine gefährlichen Stoffe oder | |||
Gemische sind, sowie | |||
# Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3 Nummer 12 des Chemikaliengesetzes, die biologische Arbeitsstoffe | |||
im Sinne der Biostoffverordnung sind, und Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des | |||
Chemikaliengesetzes, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten. | |||
Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den | |||
Endverbrauch bestimmt sind. | |||
(3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und | |||
Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemischen und | |||
Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten | |||
Rechtsverordnungen bleiben unberührt. | |||
( | (4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für | ||
# biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung und | |||
# private Haushalte. | |||
Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in | |||
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften | |||
bestehen. | |||
====Quelle - Weblink==== | ====Quelle - Weblink==== | ||
* [ | * [https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gefstoffv_2010/gesamt.pdf Bundesministerium der Justiz - GefStoffV] | ||
'''Abgerufen:''' 14.06.2017 | |||
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