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(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen | (1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen | ||
durch <br /> | durch <br /> | ||
# | # Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, | ||
# | # Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und | ||
# | # Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und | ||
Erzeugnisse. | Erzeugnisse. | ||
(2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von | (2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von | ||
# | # gefährlichen Stoffen und Gemischen, | ||
# | # bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen | ||
sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung | sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung | ||
polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die | polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die | ||
durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, | durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, | ||
# | # Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes, die keine gefährlichen Stoffe oder | ||
Gemische sind, sowie | Gemische sind, sowie | ||
# | # Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3 Nummer 12 des Chemikaliengesetzes, die biologische Arbeitsstoffe | ||
im Sinne der Biostoffverordnung sind, und Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des | im Sinne der Biostoffverordnung sind, und Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des | ||
Chemikaliengesetzes, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten. | Chemikaliengesetzes, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten. |
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