Freiberufler
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Als Freie Berufe oder Freiberuf werden Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen und gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 1 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten betreffen.
Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG sind:
- In den juristischen Berufen: Rechtsanwalt, Patentanwalt
- In den Heilberufen: Arzt, Psychologischer Psychotherapeut, Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker , Hebamme, Physiotherapeut/Krankengymnast
- In den kreativen Berufen: Künstler (bildende und darstellende), Regisseur, Choreograf, Designer
- In den publizistischen Berufen: Journalist/Reporter, Videojournalist/Fotojournalist (Bildberichterstatter), Dolmetscher/Übersetzer
- In den pädagogischen Berufen: Dozent, Erzieher und Lehrer (nicht Fahrlehrer, Tanzlehrer, Tauchlehrer etc.)
- In den kaufmännischen Berufen: Beratender Betriebs- und Volkswirt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer
- In den technischen Berufen: Ingenieur, Vermessungsingenieur, Architekt, Handelschemiker, Lotse
Quelle
- KfW-Glossareinträge D-G - abgerufen: 23.12.2010