EU - Regionale Entwicklung (EFRE)
Auszug aus: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2007-2013)
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2007-2013)
Förderart: | Zuschuss |
Förderbereich: | Infrastruktur; Regionalförderung; Unternehmensfinanzierung |
Fördergebiet: | Bund |
Förderberechtigte: | Unternehmen; Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband/Vereinigung |
Ansprechpartner: | Europäische Kommission |
Übersicht
Ziel und Gegenstand
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ist es, zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen.
Aus dem Fonds werden Programme in den Bereichen Regionalentwicklung, wirtschaftlicher Wandel, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und territoriale Zusammenarbeit gefördert.
Finanzierungsschwerpunkte sind private und öffentliche Investitionen zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Forschung und Innovation, Umweltschutz und Risikovermeidung. Infrastrukturinvestitionen spielen vor allem in den am wenigsten entwickelten Regionen eine wichtige Rolle.
Der EFRE trägt zur Verwirklichung der drei Ziele „Konvergenz“, „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ sowie „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bei.
- Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ konzentriert der Fonds seine Unterstützung auf eine nachhaltige integrierte regionale und lokale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung. Prioritäten sind: Forschung und technologische Entwicklung, Innovation und unternehmerische Initiative, Informationsgesellschaft, lokale Entwicklungsinitiativen, Umwelt, Vermeidung natürlicher und technischer Risiken, Tourismus, Kultur, Verkehr, Energie, Bildung und Gesundheit.
- Im Rahmen des Ziels „Wettbewerbsfähigkeit“ sollen sich die Interventionen auf drei Schwerpunkte beziehen: Innovation und wissensbasierte Wirtschaft, Umwelt und Risikovermeidung sowie Zugang zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen.
- Im Rahmen des Ziels „Zusammenarbeit“ liegen die Schwerpunkte in grenzüberschreitenden Programmen zur Förderung der unternehmerischen Initiative, der gemeinsamen Bewirtschaftung der Umwelt und der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen, in der transnationalen Zusammenarbeit in den Bereichen Innovation, Umwelt, Zugänglichkeit und nachhaltige Stadtentwicklung sowie in der Verstärkung der Wirksamkeit der Regionalpolitik.
Die EFRE-Verordnung enthält auch spezifische Bestimmungen für Städte, Gebiete mit geografischen und natürlichen Benachteiligungen, Gebiete in äußerster Randlage, ländliche Gebiete oder von der Fischerei abhängige Gebiete.
Antragsberechtigte
Die Antragsberechtigung richtet sich nach den nationalen und regionalen Programmen, auf deren Grundlage die Mittel des EFRE ausgereicht werden.
Art und Höhe der Förderung
Der Fonds trägt zur Kofinanzierung nationaler und regionaler Programme bei.
Für die Beteiligung des Fonds bestehen Obergrenzen, die zwischen 50% und 85% der zuschussfähigen Ausgaben liegen.
Antragsverfahren
Die Maßnahmen des Fonds werden in den Mitgliedstaaten in Form von operationellen Programmen durchgeführt, die sich in einen nationalen strategischen Rahmenplan einordnen.
Jedes operationelle Programm gilt für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013.
Die Mitgliedstaaten benennen die Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden, die für die Durchführung der operationellen Programme verantwortlich sind. In Deutschland sind dies die Bundesländer, für das Bundesprogramm Verkehr im Ziel „Konvergenz“ das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).
Eine Übersicht über die nationalen und regionalen Verwaltungsstellen sowie weiterführende Informationen können auf den Internetseiten der Kommission abgerufen werden:
- Europäische Kommission
- Generaldirektion Regionalpolitik
- B-1049 Brüssel
- Tel. (00 800) 67 89 10 11 (Europe Direct)
- Tel. (0032 2) 2 96 06 34
- Fax (0032 2) 2 96 60 03
- E-Mail: regio-info(at)ec.europa.eu
- Internet: http://ec.europa.eu/regional_policy/index_de.htm
Quelle
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 132 vom 29. Mai 2010, S. 1; Pressemitteilung der EU-Kommission vom 10. November 2010.
Geltungsdauer
1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
Wichtige Hinweise
Die Europäische Kommission hat am 10. November 2010 ihren fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt veröffentlicht. Mit dem Bericht wird die Kohäsionspolitik in den Kontext der Wirtschaftskrise und der Strategie „Europa 2020“ eingebunden. Künftig sollen sich die kohäsionspolitischen Investitionen eng an den Zielen der Strategie „Europa 2020“ ausrichten. Ferner werden strengere Auflagen sowie Anreize vorgeschlagen, um eine wirksame Nutzung der kohäsionspolitischen Mittel zu gewährleisten und Ergebnisse stärker in den Mittelpunkt zu rücken. Der fünfte Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sind im Internet abrufbar. Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation können bis zum 31. Januar 2011 Beiträge eingereicht werden, um die künftige Strategie sowie Legislativvorschläge mitzugestalten. Die Legislativvorschläge werden in der ersten Jahreshälfte 2011 vorgelegt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 bildet gemeinsam mit den Allgemeinen Bestimmungen den rechtlichen Rahmen für die Durchführung des Europäischen Sozialfonds in den Jahren 2007 bis 2013.
Der Nationale Strategische Rahmenplan (NSRP) für den Einsatz der EU-Strukturfonds in der Bundesrepublik Deutschland 2007–2013 kann auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie abgerufen werden.
Quelle
- Stand
- 07.12.2010