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Unterscheidung der Klauseln: | |||
== | ==Stand der Technik== | ||
Als '''Stand der Technik''' wird im Bauwesen der Entwicklungsstand einer Ausführung bezeichnet, welche ihre praktische Eignung im Hinblick auf die angestrebten Ziele insgesamt gesichert erscheinen lässt. Dieser ist aber noch nicht hinreichend und langjährig erprobt und meist nur Spezialisten bekannt. | |||
'''Definitionsbeispiel laut EN 45020:''' | |||
==Allgemein anerkannte Regeln der Technik== | |||
Im Bauwesen werden überwiegend die Einhaltung der '''(allgemein) anerkannten Regeln der Technik''' vertraglich gefordert. So werden technische Regeln bezeichnet, die in der Anwendung ausgereift und als anerkanntes Gedankengut auf dem Fachgebiet tätiger Personen betrachtet werden. <ref name="Qu_1" /> | |||
... dennoch können sie technisch, inhaltlich vom ''Stand der Technik'' überholt sein. | |||
<!-- | |||
Von Bauausführenden wird regulär die Einhaltung der ''anerkannten Regeln der Technik'' gefordert. Dies allgemein begründet mit der Dauerhaftigkeit des Werkes und dem voraus-zusetzendem Kenntnisstand.--> | |||
'''Definitionsbeispiel laut [[EN 45020]]:''' | |||
: "'''1.5 anerkannte Regel der Technik''' | : "'''1.5 anerkannte Regel der Technik''' | ||
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:..." | :..." | ||
==Einzelnachweis== | |||
<references> | |||
<ref name="Qu_1">INFORMATIONSDIENST HOLZ, spezial, ''Flachdächer in Holzbauweise'', Oktober 2008, S. 6</ref> | |||
</references> | |||
{{Rechtshinweis}} | |||
[[Kategorie:Normung]][[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Baurecht]][[Kategorie:Normung]][[Kategorie:Glossar]] |