Anpresslatten bezeichnen Latten, die zur Herstellung einer festen Verbindung eines Werkstoffs (z.B. von Luftdichtungs- und Dampfbremsbahnen) auf festem Untergrund (z.B. Mauerwerk) dienen. Dabei wird die Latte mit mechanischen Mitteln (z.B. Dübelung) fixiert.

Für den Fall, dass klebetechnische Mittel nicht ausreichen um eine dauerhafte Verbindung zu gewährleisten, kann, je nach Untergrund, eine Anpresslatte erforderlich sein.
Bei absandenden Untergründen besteht die Möglichkeit des Einsatzes von TESCON PRIMER. Die Eig­nung des Un­ter­grun­des ist ei­gen­ver­ant­wort­lich zu prüfen, ggf. sind Test­ver­kle­bun­gen emp­feh­lens­wert.


Fordert die DIN die Verwendung von Anpresslatten bei Bahnenanschlüssen?

Nach der DIN 4108-7 von Januar 2011 ist der Anschluss von Luftdichtheitsbahnen mit Klebebändern oder Klebemassen ohne weitere Befestigungsmittel zulässig. Sie weist darauf hin, dass die mechanische Sicherung (Anpresslatte) von Überlappungen die Dauerhaftigkeit erhöht (s. Abschnitt 8.2.1). Diese Aussage ist dem Anschein nach im Zusammenhang mit

  • der Ausführungsqualität (Sauberkeit, Anpressdruck) und
  • der Qualität gewählter Materialien (Klebkraft, Dauerhaftigkeit) zu sehen,

denn im Folgenden gibt die Norm Anpressleisten/-latten/-profile nur mehr für folgende Fälle zwingend vor:

  • im Zusammenhang mit vorkomprimierten Dichtbändern (s. Abschnitte 3.12; 7.1 Absatz 5; 8.2.1 Bild 22).
  • für unter Spannung stehende Anschlüsse. (Grundsätzlich sind sie spannungsfrei herzustellen, s. Abschnitt 5 Absatz 4 u. 5)
  • wenn sägeraue und stark verschmutzte Holzoberflächen sich nicht säubern oder abhobeln lassen, um eine ausreichende Haftung zu erzielen.
    (s. Abschnitt 7.2.6 Absatz 2 und 3)

An anderen Stellen werden Anschlussbeispiele dargelegt, die ohne zusätzliche mechanische Anpressung auskommen, z.B.:

  • Anschluss Luftdichtheitsbahn an verputze Wand oder Beton (s. Abschnitt 8.2.1 Bild 10)
  • Anschluss an Holz (s. Abschnitt 8.2.3 Bild 12, 13, 15)
  • Ausbildung von Plattenstößen (s. Abschnitt 8.3.1 Bild 18, 19)

... und mehr.


Siehe auch

  Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!