Auzug aus: www.erneuerbare-energien.de
Stand: Januar 2010


Die Rolle der Wasserkraft zukünftig

Die größten Potenziale zur Nutzung der Wasserkraft liegen in den südlichen Bundesländern, da hier der Voralpenraum für ein günstiges Gefälle sorgt. Die wesentlichen Potenziale der Wasserkraft liegen im Ersatz, in der Modernisierung und Reaktivierung vorhandener Anlagen sowie im Neubau an bestehenden Querbauwerken. Dabei müssen alle Umweltanliegen ausgewogen berücksichtigt werden. Eine Leistungssteigerung verbunden mit der Verbesserung der gewässerökologischen Situation ist dabei das Ziel der Bundesregierung.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Gemäß §23 Abs. 1 EEG beträgt die Vergütung für Strom aus Wasserkraft, der in Neuanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent/kWh und bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent/kWh.

Aus §23 Abs. 2 EEG ergibt sich die Vergütung für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 01.01.09 in Betrieb genommen und nach dem 31.12.2008 modernisiert worden sind. Die Vergütung beträgt bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent/kWh und bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent/kWh. Die genannten Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.

Für Strom aus Wasserkraft, der in Neuanlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung gemäß §23 Abs. 3 EEG bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent/kWh und ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent/kWh. Diese Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.

Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen, gelten §23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EEG entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist.

Eine Vergütung erfolgt, wenn sich gem. §23 Abs. 5 Nr. 2 EEG nach der Errichtung bzw. der Modernisierung der Anlage nachweislich der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.

KfW-Programm Erneuerbare Energien

Zinsgünstige Darlehen aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien können unter anderem Unternehmen erhalten, für Anlagen zur Stromerzeugung gemäß EEG – also auch aus Wasserkraft. Dabei wird die Errichtung, der Erwerb oder die Erweiterung solcher Anlagen gefördert.

Darüber hinaus besteht - wenn es sich um ein Demonstrationsvorhaben in großtechnischem Maßstab handelt, das erstmalig aufzeigt, in welcher Weise fortschrittliche Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklicht werden können - auch die Möglichkeit die Errichtung, Erweiterung oder den Umbau von Wasserkraftanlagen aus dem Umweltinnovationsprogramm (BMU-Programm zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen - Pilotprojekte Inland) zu fördern.

Andere Förderprogramme

An dieser Stelle kann nur auf wesentliche Förderprogramme hingewiesen werden. Weitere Möglichkeiten der Förderung bieten möglicherweise die Länder. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf das Programm zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit sächsischer Fließgewässer.

Quelle

  • [1] - Abgerufen: 04.04.2013