Behelfsdeckung Behelfsabdichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Laut Begriffsdefinition vom [[ZVDH]] im "[[Merkblatt für Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen / 1]]" vom 01-2010: '' - Auszug -''
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===3.2 Behelfsdeckungen===
===3.2 Behelfsdeckungen===
(1) Auf zu Wohnzwecken genutzen und/oder wärmegedämmten Dächern können Behelfsdeckungen erforderlich sein.
(1) Auf zu Wohnzwecken genutzen und/oder wärmegedämmten Dächern können Behelfsdeckungen erforderlich sein.
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(4) [[Unterdeckung]]en und [[Unterspannung]]en können dann die Funktion einer Behelfsdeckung erfüllen, wenn diese für einen gemäß Abschnitt 1.1 (1) begrenzten Zeitraum den regensichernden Schutz des Gebäudes oder der darunter liegenden Bauteilschichten übernehmen können.
(4) [[Unterdeckung]]en und [[Unterspannung]]en können dann die Funktion einer Behelfsdeckung erfüllen, wenn diese für einen gemäß Abschnitt 1.1 (1) begrenzten Zeitraum den regensichernden Schutz des Gebäudes oder der darunter liegenden Bauteilschichten übernehmen können.
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;Mit anderen Worten:
[[Unterdeckbahn|Unterdeck-]] und [[Unterspannbahn]]en gelten per se nicht als Behelfsdeckung, sondern sind zunächst rein regensichernde Zusatzmaßnahmen unterhalb der eigentlichen [[Dachdeckung]]. Diese Bahnen '''können''' aber bei entsprechend zusätzlichen Nachweisen und Systemfreigaben als Behelfsdeckung dienen. So sind Nachweise für den '''Widerstand gegen Schlagregen'''  und '''erhöhte Anforderungen an die Alterung''' zu erbringen. Zudem muss der Hersteller eine Angabe zur '''Freibewitterungszeit''', unter Zusicherung der '''Materialeigenschaften''', herausgeben und letztendlich geeignetes '''Systemzubehör''' anbieten.


Siehe auch: [[Vordeckung]]
Siehe auch: [[Vordeckung]]

Version vom 22. März 2010, 20:05 Uhr

Laut Begriffsdefinition vom ZVDH im "Merkblatt für Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen / 1" vom 01-2010: - Auszug - <<

3.2 Behelfsdeckungen

(1) Auf zu Wohnzwecken genutzen und/oder wärmegedämmten Dächern können Behelfsdeckungen erforderlich sein.

(2) Behelfsdeckungen können durch Abplanen, Einhausen oder regensichernde Zusatzmaßnahmen geschaffen werden.

(3) Unterdächer können die Funktion der Behelfsdeckungen erfüllen.

(4) Unterdeckungen und Unterspannungen können dann die Funktion einer Behelfsdeckung erfüllen, wenn diese für einen gemäß Abschnitt 1.1 (1) begrenzten Zeitraum den regensichernden Schutz des Gebäudes oder der darunter liegenden Bauteilschichten übernehmen können. >>

Mit anderen Worten

Unterdeck- und Unterspannbahnen gelten per se nicht als Behelfsdeckung, sondern sind zunächst rein regensichernde Zusatzmaßnahmen unterhalb der eigentlichen Dachdeckung. Diese Bahnen können aber bei entsprechend zusätzlichen Nachweisen und Systemfreigaben als Behelfsdeckung dienen. So sind Nachweise für den Widerstand gegen Schlagregen und erhöhte Anforderungen an die Alterung zu erbringen. Zudem muss der Hersteller eine Angabe zur Freibewitterungszeit, unter Zusicherung der Materialeigenschaften, herausgeben und letztendlich geeignetes Systemzubehör anbieten.

Siehe auch: Vordeckung