Zusammenfassung laut Begriffsdefinition vom ZVDH im "Merkblatt für Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen / 1" vom 01-2010:

Behelfsdeckungen

Die Erfordernis für Behelfsdeckungen besteht ggf. auf zu Wohnzwecken genutzen / wärmegedämmten Dächern.

  • Die Schaffung von Behelfsdeckungen kann erfolgen durch Abplanen, Einhausen oder regensichernde Zusatzmaßnahmen.
    Diese Aussage weist, darauf hin, dass Behelfsdeckungen grundsätzlich als temporäre Maßnahme angesehen werden.
  • Unterdächer können die Funktion der Behelfsdeckungen erfüllen.
  • Unterdeckungen und Unterspannungen können das Kriterium "Behelfsdeckung" erfüllen, wenn sie vorübergehend den regensichernden Schutz übernehmen können.


Mit anderen Worten

Unterdeck- und Unterspannbahnen gelten per se nicht als Behelfsdeckung, sondern sind zunächst rein regensichernde Zusatzmaßnahmen unterhalb der eigentlichen Dachdeckung. Diese Bahnen können aber bei entsprechend zusätzlichen Nachweisen und Systemfreigaben als Behelfsdeckung dienen. So sind Nachweise zu erbringen für:

  • Widerstand gegen Schlagregen
  • erhöhte Anforderungen an die Alterung

Herstellerseits sind herauszugeben:

  • Angaben zur Freibewitterungszeit, unter Zusicherung der Materialeigenschaften
  • geeignetes Systemzubehör.


Siehe auch: Vordeckung

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