Laut Begriffsdefinition vom ZVDH im "Merkblatt für Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen / 1" vom 01-2010: - Auszug -

3.2 Behelfsdeckungen

(1) Auf zu Wohnzwecken genutzen und/oder wärmegedämmten Dächern können Behelfsdeckungen erforderlich sein.

(2) Behelfsdeckungen können durch Abplanen, Einhausen oder regensichernde Zusatzmaßnahmen geschaffen werden.

(3) Unterdächer können die Funktion der Behelfsdeckungen erfüllen.

(4) Unterdeckungen und Unterspannungen können dann die Funktion einer Behelfsdeckung erfüllen, wenn diese für einen gemäß Abschnitt 1.1 (1) begrenzten Zeitraum den regensichernden Schutz des Gebäudes oder der darunter liegenden Bauteilschichten übernehmen können.


Siehe auch: Vordeckung