Biokraftstoff: Unterschied zwischen den Versionen

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''Quelle: BMU/AGEE-Stat (Juni 2009)''
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===RAHMENBEDINGUNGEN BIOKRAFTSTOFFE===
=== Energiesteuergesetz (EnergieStG) ===
;Ziel 2010: In der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist folgendes Ziel definiert:
Die Energiesteuer-Richtlinie der EU 2003/96/EWG vom 27. Oktober 2003 gab den Mitgliedsstaaten eine Überarbeitung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vor. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erforderte eine grundlegende Überarbeitung des Mineralölsteuerrechts. Zum 1. August 2006 wurde daher das Mineralölsteuergesetz durch das Energiesteuergesetz abgelöst. Die Einzelheiten der steuerlichen Begünstigungen und Regelungen sind in der zum 4. August 2006 in Kraft getretenen Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) definiert. Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 1. Dezember 2008 zugestimmt. Eine weitere Änderung der Besteuerung von Biodiesel und Pflanzenöl wurde in Artikel 13 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes festgelegt. 
: 5,75 % aller Otto- und Dieselkraftstoffe sollen bis zum 31. Dezember 2010 Biokraftstoffe sein<sup>1)</sup>
;EU-Ziel 2020: 10 % [[Erneuerbare Energie|erneuerbare Energien]] im Transportsektor
;Deutschland-Ziel 2020: 7% THG-Einsparung der 2020 in Verkehr gebrachten Kraftstoffe (Basis sind Referenzwerte für OK und DK, 7% THG-Reduktion entspricht einem Biokraftstoffanteil von 10 – 12%)


Seit Januar 2013 beträgt die Energiesteuer für Biodiesel und Pflanzenöl 45,03 Cent/l. Die staatliche Förderung beider Reinkraftstoffe wurde nicht, wie durch die Branche gefordert, über das Jahr 2012 hinaus verlängert. Bis 2012 wurden Biodiesel und Pflanzenöl als Reinkraftstoff durch einen reduzierten Steuersatz (Biodiesel: 18,6 Cent/l und Pflanzenölkraftstoff: 18,5 Cent/l) entlastet.


Für beigemischte und auf die Quote angerechnete Biokraftstoffe gibt es keine Steuerentlastung:
Die Land- und Forstwirtschaft kann reine Biokraftstoffe auch weiterhin ohne zusätzliche Energiesteuerbelastungen einsetzen (§ 57 EnergieStG). Allerdings muss dazu eine entsprechende Energiesteueranmeldung inklusive Entlastung an das zuständige Hauptzollamt (www.zoll.de) erfolgen. Die Entlastung erfolgt durch Rückvergütung der zur Entlastung angemeldeten Biokraftstoffmenge.
* Energiesteuer Dieselkraftstoff: 47,04 Cent/l
* Energiesteuer Ottokraftstoff: 65,45 Cent/l


{{{TabH1/2}} Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Bis 2015 steuerbefreit sind besonders förderwürdige Biokraftstoffe. Nach § 50 EnergieStG sind diese wie folgt definiert:
# synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die  durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden,
# Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose gewonnen werden, oder
# Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von 70 bis 90 Prozent enthalten, hinsichtlich des [[Bioethanol]]anteils.
 
[[Biomethan]] als Kraftstoff ist steuerbefreit bis 2015 (Erdgas und Flüssiggas als Kraftstoff sind steuerermäßigt bis 2018).
 
Grundsätzlich kann eine Energiesteuerentlastung  für Biokraftstoffe nach § 50 nur in Anspruch genommen werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten [[Biomasse]] nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist.
 
Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Biokraftstoff bereits eine anderweitige staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten hat.
 
Die ermäßigten Steuersätze für Biokraft- und Bioheizstoffe unterliegen einer jährlichen Überprüfung in Bezug auf eine mögliche Überförderung (§ 50 Abs. 6). Unternehmen, die Biokraft- und Bioheizstoffe herstellen, sind verpflichtet, die erforderlichen Daten für eine zollamtliche Überprüfung bereitzuhalten und auf Anforderung dem Hauptzollamt vorzulegen (§ 50 Abs. 6a).
 
In der folgenden Übersicht ist die stufenweise Anhebung der Energiesteuer auf reine Biokraftstoffe bis zum Jahr 2013 dargestellt:
 
{|class="wikitable"
|- class="hintergrundfarbe2"
|- class="hintergrundfarbe2"
! rowspan="2" width="100"| Jahr || width="100"| Biodiesel || width="100"| Pflanzenöl
! width="100"| Jahr || width="100"| Biodiesel <br /> Cent/l|| width="100"| Pflanzenöl <br /> Cent/l
|-
| colspan="2" class="hintergrundfarbe2" | (Energiesteuer in Cent/l)
|-
|-
|Aug. 2006 || 9,00 || 0,00
|Aug. 2006 || 9,00 || 0
|-
|-
|2007 || 9,00 || 2,15
|2007 || 9,00 || 2,15<sup>1</sup>
|-
|-
|2008 || 14,88 || 9,85
|2008 || 14,90 || 9,90
|-
|-
|2009 || 18,29 || 18,25
|2009 || 18,30 || 18,25
|-
|-
|2010 || 24,50 || 26,33
|2010 || 18,60 || 18,50
|-
|-
|2011 || 30,41 || 33,22
|2011 || 18,60 || 18,50
|-
|-
|2012 || 42,22 || 45,03
|2012 || 18,60 || 18,50
|-
|-
|2013 || 45,03 || 45,03
|ab 2013 || 45,03 || 45,03
|-
|2014 || 45,03 || 45,03
|}
|}
 
<sup>1</sup> aus fiktiver Quote
Der Einsatz von Biokraftstoffen in der Landwirtschaft ist steuerbefreit.
;Besonders förderwürdige Biokraftstoffe:
* [[Ethanol]] mit einem Ethanolanteil von 70 – 90 %, z. B. E85 (steuerbegünstigt hinsichtlich des Ethanolanteils)
* [[Biomethan]] als Reinkraftstoff (steuerbefreit bis 2015)
* [[BtL]] und [[Ethanol]] aus Cellulose (steuerbefreit bis 2015)