Biomasse-Verordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Biomasse-Verordnung (BiomasseV)==
==Biomasse-Verordnung (BiomasseV)==


'''[http://www.energiepflanzen.info/fileadmin/biz/pdf/gesetzeslage/BiomasseV05.pdf Download]'''
'''[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biomassev/gesamt.pdf Download]'''


Die Frage, welche Stoffe als [[Biomasse]] gelten, welche technischen Verfahren zur Anwendung kommen und welche Umweltanforderungen bei der [[Biomasse, Strom aus|Stromerzeugung aus Biomasse]] einzuhalten sind, regelt die am 28.06.2001 in Kraft getretene '''Biomasse-Verordnung'''. Geändert wurde sie durch die 1. Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung, die ausschließlich § 3 Nr. 9 der Biomasseverordnung betrifft und seit dem 18. August 2005 gültig ist. Die Biomasseeigenschaften tierischer Nebenprodukte werden zukünftig an den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1774/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 festgemacht, da das Tierkörperbeseitigungsgesetz, auf das bisher Bezug genommen wurde, außer Kraft getreten ist.
Die Frage, welche Stoffe als [[Biomasse]] gelten, welche technischen Verfahren zur Anwendung kommen und welche Umweltanforderungen bei der [[Biomasse, Strom aus|Stromerzeugung aus Biomasse]] einzuhalten sind, regelt für den Anwendungsbereich der Vergütungsregeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die am 28.6.2001 in Kraft getretene '''Biomasseverordnung'''.
 
Mit den EEG-Novellen 2004, 2012 und 2014 erfolgten auch Änderungen der BiomasseV. So gilt die BiomasseV vom 28.6.2001 in Verbindung mit der 1. Verordnung zur Änderung der BiomasseV vom 18.08.2005 für alle EEG-Anlagen, die bis zum 31.12.2011 in Betrieb genommen wurden.  
 
Mit der beschlossenen Novelle des EEG zum 1.1.2012 wurde auch die BiomasseV umfassend geändert. In dieser novellierten Fassung wird über die bisherigen Regelungsgegenstände hinaus auch geregelt, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind und wie die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt. Die Anlagen 1 bis 3 listen die Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung und zur Feststoffverbrennung bzw. thermochemischen Vergasung und deren jeweiligen Energiertrag auf.
 
Mit dem Wegfall der Einsatzstoffvergütungsklassen im Zuge der EEG-Novellierung 2014 wurde die BiomasseV am 21.7.2014 erneut geändert.  


[[Biomasse]] im Sinne des § 2 Abs. 2 BiomasseV sind:
[[Biomasse]] im Sinne des § 2 Abs. 2 BiomasseV sind:
# Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
# Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
# aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt wurden,
# aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus [[Biomasse]] im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt wurden,
# Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
# Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
# Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,  
# Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,  
# aus [[Biomasse]] durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes [[Biogs|Gas]] und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
# aus [[Biomasse]] durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes [[Biogas|Gas]] und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
# aus [[Biomasse]] erzeugte Alkohole.
# aus [[Biomasse]] erzeugte Alkohole.


Ebenfalls als [[Biomasse]] im Sinne der Biomasse-Verordnung gelten nach § 2 Abs. 3 BiomasseV:
Ebenfalls als [[Biomasse]] im Sinne der Biomasse-Verordnung gelten nach § 2 Abs. 3 BiomasseV:
# Altholz, bestehend aus Gebrauchtholz (gebrauchte Erzeugnisse aus Holz, Holzwerkstoffe oder Verbundstoffe mit überwiegendem Holzanteil) oder Industrierestholz (in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung anfallende Holzreste sowie in Betrieben der Holzwerkstoffindustrie anfallende Holzwerkstoffreste), das als Abfall anfällt, sofern nicht Satz 2 der Biomasseverordnung entgegensteht oder das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als [[Biomasse]] ausgeschlossen ist,
# aus Altholz erzeugtes Gas, sofern nicht Satz 3 Biomasse-Verordnung entgegensteht oder das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als [[Biomasse]] ausgeschlossen ist,
# [[Pflanzenöl]]methylester, sofern nicht Satz 4 Biomasse-Verordnung  entgegensteht,
# Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
# Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
# durch anaerobe Vergärung erzeugtes [[Biogas]], sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7, 9 Biomasse-Verordnung oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.  
# durch anerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7 oder 9 Biomasse-Verordnung oder mahr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.


Nicht als [[Biomasse]] im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV: <br />
Nicht als [[Biomasse]] im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV: <br />
1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,  <br />
1. [[fossile Energie|fossile Brennstoffe]] sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,  <br />
2. Torf, <br />
2. Torf, <br />
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, <br />
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen, <br />
4. Altholz <br />
4. Altholz mit Ausnahme von Industrieholz, <br />
: a) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent entsprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), <br />
: b) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent, <br />
: c) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden ist, <br />
5. Papier, Pappe, Karton, <br />
5. Papier, Pappe, Karton, <br />
6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung, <br />
6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung, <br />
7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente, <br />
7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente, <br />
8. Textilien, <br />
8. Textilien, <br />
9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, <br />
9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, <br />
10. Deponiegas, <br />
10. Deponiegas, <br />
11. Klärgas. <br />
11. Klärgas. <br />


==Quelle==
==Quelle==
* [http://www.energiepflanzen.info/pflanzen/rechtliche-rahmenbedingungen/biomasseverordnung.html www.energiepflanzen.info/pflanzen/rechtliche-rahmenbedingungen/biomasseverordnung.html]
* [https://bioenergie.fnr.de/rahmenbedingungen/gesetze-verordnungen-richtlinien/gesetzeslage/biomasseverordnung/ www.bioenergie.fnr.de/rahmenbedingungen/gesetze-verordnungen-richtlinien/gesetzeslage/biomasseverordnung/]
Abgerufen: 11.08.2017






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'''BiomasseV''' Verordnung , 2001-06-21: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)
'''BiomasseV''' Verordnung , 2001-06-21: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus [[Biomasse]] (Biomasseverordnung - BiomasseV)


zu beziehen über
zu beziehen über
* [http://www.beuth.de/ Beuth Verlag GmbH]
* [http://www.beuth.de/ Beuth Verlag GmbH]
Stand: 08.2017


[[Kategorie:Energie]][[Kategorie:Normung]][[Kategorie:Glossar]]
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Aktuelle Version vom 11. August 2017, 07:58 Uhr

Biomasse-Verordnung (BiomasseV)

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Die Frage, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Anwendung kommen und welche Umweltanforderungen bei der Stromerzeugung aus Biomasse einzuhalten sind, regelt für den Anwendungsbereich der Vergütungsregeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die am 28.6.2001 in Kraft getretene Biomasseverordnung.

Mit den EEG-Novellen 2004, 2012 und 2014 erfolgten auch Änderungen der BiomasseV. So gilt die BiomasseV vom 28.6.2001 in Verbindung mit der 1. Verordnung zur Änderung der BiomasseV vom 18.08.2005 für alle EEG-Anlagen, die bis zum 31.12.2011 in Betrieb genommen wurden.

Mit der beschlossenen Novelle des EEG zum 1.1.2012 wurde auch die BiomasseV umfassend geändert. In dieser novellierten Fassung wird über die bisherigen Regelungsgegenstände hinaus auch geregelt, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind und wie die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt. Die Anlagen 1 bis 3 listen die Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung und zur Feststoffverbrennung bzw. thermochemischen Vergasung und deren jeweiligen Energiertrag auf.

Mit dem Wegfall der Einsatzstoffvergütungsklassen im Zuge der EEG-Novellierung 2014 wurde die BiomasseV am 21.7.2014 erneut geändert.

Biomasse im Sinne des § 2 Abs. 2 BiomasseV sind:

  1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
  2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt wurden,
  3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
  4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
  5. aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
  6. aus Biomasse erzeugte Alkohole.

Ebenfalls als Biomasse im Sinne der Biomasse-Verordnung gelten nach § 2 Abs. 3 BiomasseV:

  1. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
  2. durch anerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7 oder 9 Biomasse-Verordnung oder mahr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.

Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV:
1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
2. Torf,
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen,
4. Altholz mit Ausnahme von Industrieholz,
5. Papier, Pappe, Karton,
6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,
8. Textilien,
9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte,
10. Deponiegas,
11. Klärgas.

Quelle

Abgerufen: 11.08.2017



BiomasseV Verordnung , 2001-06-21: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)

zu beziehen über


Stand: 08.2017