Biomasse-Verordnung (BiomasseV)

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Die Frage, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Anwendung kommen und welche Umweltanforderungen bei der Stromerzeugung aus Biomasse einzuhalten sind, regelt für den Anwendungsbereich der Vergütungsregeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die am 28.6.2001 in Kraft getretene Biomasseverordnung.

Mit den EEG-Novellen 2004, 2012 und 2014 erfolgten auch Änderungen der BiomasseV. So gilt die BiomasseV vom 28.6.2001 in Verbindung mit der 1. Verordnung zur Änderung der BiomasseV vom 18.08.2005 für alle EEG-Anlagen, die bis zum 31.12.2011 in Betrieb genommen wurden.

Mit der beschlossenen Novelle des EEG zum 1.1.2012 wurde auch die BiomasseV umfassend geändert. In dieser novellierten Fassung wird über die bisherigen Regelungsgegenstände hinaus auch geregelt, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind und wie die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt. Die Anlagen 1 bis 3 listen die Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung und zur Feststoffverbrennung bzw. thermochemischen Vergasung und deren jeweiligen Energiertrag auf.

Mit dem Wegfall der Einsatzstoffvergütungsklassen im Zuge der EEG-Novellierung 2014 wurde die BiomasseV am 21.7.2014 erneut geändert.

Biomasse im Sinne des § 2 Abs. 2 BiomasseV sind:

  1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
  2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt wurden,
  3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
  4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
  5. aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
  6. aus Biomasse erzeugte Alkohole.

Ebenfalls als Biomasse im Sinne der Biomasse-Verordnung gelten nach § 2 Abs. 3 BiomasseV:

  1. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
  2. durch anerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7 oder 9 Biomasse-Verordnung oder mahr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.

Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV:
1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
2. Torf,
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen,
4. Altholz mit Ausnahme von Industrieholz,
5. Papier, Pappe, Karton,
6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,
8. Textilien,
9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte,
10. Deponiegas,
11. Klärgas.

Quelle



BiomasseV Verordnung , 2001-06-21: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)

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Stand: 06.2017