Energieeinsparverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Chronologie==
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Chronologie des Inkrafttreten von Verordnungen und deren Novellierung für den energiesparenden Wärmeschutz an Gebäuden mit wichtigen Eckdaten in Auszügen:
Chronologie des Inkrafttreten von Verordnungen und deren Novellierung für den energiesparenden Wärmeschutz an Gebäuden mit wichtigen Eckdaten in Auszügen:
* 01.Nov 1977: '''Wärmeschutzverordnung (WSchVO, WSVO)''' in Folge des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) von 1976.  
* 01.11.77: '''Wärmeschutzverordnung (WSchVO, WSVO)''' in Folge des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) von 1976.  
:::: - Novellierungen am 01.Jan 1984 und 01.Jan 1995
:::: - Novellierungen am 01.01.84 und 01.01.95
* 01.Feb 2002: '''Energieeinsparverordnung (EnEV)''' vereint die WSchVO und Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV).  
* 01.Feb 2002: '''Energieeinsparverordnung (EnEV)''' vereint die WSchVO und Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV).  
:::: - Reduktion des Energieverbrauchs für Neubauten um 30 %  
:::: - Reduktion des Energieverbrauchs für Neubauten um 30 %  
:::: - [[Primärenergie]]verbrauch statt Heizwärmeverbrauch als Berechnungsgrundlage
:::: - [[Primärenergie]]verbrauch statt Heizwärmeverbrauch als Berechnungsgrundlage
:::: - Einführung des Energieausweises für Neubauten
:::: - Einführung des Energieausweises für Neubauten
* 08.Dez 2004: '''EnEV 2004'''  
* 08.12.04: '''EnEV 2004'''  
:::: - Altbau Nachrüstpflichten u.A. für Heizkessel, Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
:::: - Altbau Nachrüstpflichten u.A. für Heizkessel, Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
:::: - [[Wärmedurchgangskoeffizient]] max 0,30 W/(m²K)
:::: - [[Wärmedurchgangskoeffizient]] max 0,30 W/(m²K)
* 01.Okt 2007: '''EnEV 2007'''
* 01.10.07: '''EnEV 2007'''
:::: - Energieausweis auch für Bestandsgebäude
:::: - Energieausweis auch für Bestandsgebäude
:::: - Nichtwohngebäude: Vorgaben für Energiebedarf an Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung
:::: - Nichtwohngebäude: Vorgaben für Energiebedarf an Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung
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:::: - Einführung der Bilanzierungsmethodik
:::: - Einführung der Bilanzierungsmethodik
:::: - Klimaanlagen sind alle 10 Jahre zu inspizieren   
:::: - Klimaanlagen sind alle 10 Jahre zu inspizieren   
* 01.Okt 2009: '''EnEV 2009'''  
* 01.10.09: '''EnEV 2009'''  
:: Neubau: - Senkung der Obergrenze des zulässigen Jahres-[[Primärenergie]]bedarfs um durchschnittlich 30 %
:: Neubau: - Senkung der Obergrenze des zulässigen Jahres-[[Primärenergie]]bedarfs um durchschnittlich 30 %
:::: - Steigerung energetischer Anforderung an die Wärmedämmung durchschnittlich 15 %
:::: - Steigerung energetischer Anforderung an die Wärmedämmung durchschnittlich 15 %
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:::::: - Für Klimaanlagen zur Feuchteregulierung wird die automatische Regelung zur Pflicht
:::::: - Für Klimaanlagen zur Feuchteregulierung wird die automatische Regelung zur Pflicht
:: Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen in größeren Gebäuden die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen siehe: [http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.7567/Artikel/dokument.htm BMVBS]
:: Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen in größeren Gebäuden die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen siehe: [http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.7567/Artikel/dokument.htm BMVBS]
:: Verschärfung des Vollzugs: - Einbindung des Bezirksschornsteinfegers  
:: Verschärfter Vollzug: - Einbindung des Bezirksschornsteinfegers  
:::::: - Durchführungsnachweise mittels Unternehmererklärungen  
:::::: - Durchführungsnachweise mittels Unternehmererklärungen  
:::::: - Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit.
:::::: - Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit.

Version vom 22. Mai 2009, 13:50 Uhr

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" und beinhaltet somit Definitionen bezüglich der Mindestanforderungen für Dämmstandards neuer und bestehender Wohngebäude mit Nachrüstverpflichtungen. Sie beschränkt den zulässigen Jahres-Heizenergiebedarf eines Gebäudes und definiert Niedrigenergiehäuser als allgemeinen Baustandard. Neben der Reduktion des Energieverbrauchs von Neubauten um 30 %, hat sich die EnEV als Weiterentwicklung der Wärmeschutzverordnung zum Ziel gesetzt, anstelle des Heizwärmeverbrauchs den Primärenergieverbrauch zu begrenzen.

Chronologie

Chronologie des Inkrafttreten von Verordnungen und deren Novellierung für den energiesparenden Wärmeschutz an Gebäuden mit wichtigen Eckdaten in Auszügen:

  • 01.11.77: Wärmeschutzverordnung (WSchVO, WSVO) in Folge des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) von 1976.
- Novellierungen am 01.01.84 und 01.01.95
  • 01.Feb 2002: Energieeinsparverordnung (EnEV) vereint die WSchVO und Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV).
- Reduktion des Energieverbrauchs für Neubauten um 30 %
- Primärenergieverbrauch statt Heizwärmeverbrauch als Berechnungsgrundlage
- Einführung des Energieausweises für Neubauten
  • 08.12.04: EnEV 2004
- Altbau Nachrüstpflichten u.A. für Heizkessel, Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
- Wärmedurchgangskoeffizient max 0,30 W/(m²K)
  • 01.10.07: EnEV 2007
- Energieausweis auch für Bestandsgebäude
- Nichtwohngebäude: Vorgaben für Energiebedarf an Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung
- Kühlenergie von Klimaanlagen in Wohngebäuden ist zu berücksichtigen
- Primärenergetische Bewertung von Strom von 3,0 auf Faktor 2,7 verringert
- Einführung der Bilanzierungsmethodik
- Klimaanlagen sind alle 10 Jahre zu inspizieren
  • 01.10.09: EnEV 2009
Neubau: - Senkung der Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs um durchschnittlich 30 %
- Steigerung energetischer Anforderung an die Wärmedämmung durchschnittlich 15 %
Modernisierung: - Steigerung energetischer Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 %
oder: - 1,4faches des Neubau-Niveaus in Sachen Jahres-Primärenergiebedarf und Wärmedämmung
Nachrüstpflicht: - Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken min. 0,24 (statt bisher 0,30) W/(m²K)
- Wärmedämmung begehbarer Geschossdecken (bis Ende 2011)
- Für Klimaanlagen zur Feuchteregulierung wird die automatische Regelung zur Pflicht
Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen in größeren Gebäuden die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen siehe: BMVBS
Verschärfter Vollzug: - Einbindung des Bezirksschornsteinfegers
- Durchführungsnachweise mittels Unternehmererklärungen
- Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit.

Gemäß dem Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) sollen die energetischen Anforderungen ab 2012 erneut um bis zu 30 Prozent erhöht werden.

Weblinks und Quellen