Energieeinsparverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Energieeinsparverordnung]] '''(EnEV)''' ist die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" und beinhaltet somit Definitionen bezüglich der Mindestanforderungen für [[Wärmedämmung|Dämmstandards]] neuer und bestehender Wohngebäude mit Nachrüstverpflichtungen. Sie beschränkt den zulässigen Jahres-Heizenergiebedarf eines Gebäudes und definiert [[Niedrigenergiehaus|Niedrigenergiehäuser]] als allgemeinen Baustandard. Neben der Reduktion des Energieverbrauchs von Neubauten um 30 %, hat sich die EnEV als Weiterentwicklung der Wärmeschutzverordnung zum Ziel gesetzt, anstelle des Heizwärmeverbrauchs den [[Primärenergie]]verbrauch zu begrenzen.
; Die Energieeinsparverordnung wurde zum 01.11.2020 durch das Gebäudeenergiegesetz abgelöst.
 
Die [[Energieeinsparverordnung]] '''(EnEV)''' ist die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" und beinhaltet somit Definitionen bezüglich der Mindestanforderungen für [[Wärmedämmung|Dämmstandards]] neuer und bestehender Wohngebäude mit Nachrüstverpflichtungen. Sie beschränkt den zulässigen Jahres-Heizenergiebedarf eines Gebäudes und definiert [[Niedrigenergiehaus|Niedrigenergiehäuser]] als allgemeinen Baustandard. Neben der Reduktion des Energieverbrauchs von Neubauten, hat sich die EnEV als Weiterentwicklung der Wärmeschutzverordnung zum Ziel gesetzt, anstelle des Heizwärmeverbrauchs den [[Primärenergie]]verbrauch zu begrenzen.


==Chronologie==
Chronologie des Inkrafttreten von Verordnungen und deren Novellierung für den energiesparenden Wärmeschutz an Gebäuden mit Eckdaten in Auszügen:
* '''Wärmeschutzverordnung (WSchVO, WSVO)''' - 01.11.77 in Folge des '''Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)''' von 1976.
:::: - Novellierungen am 01.01.84 und 01.01.95
* '''Energieeinsparverordnung (EnEV)''' - 01.02.02, vereint die WSchVO und Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV).
:::: - Reduktion des Energieverbrauchs für Neubauten um 30 %
:::: - [[Primärenergie]]verbrauch statt Heizwärmeverbrauch als Berechnungsgrundlage
:::: - Einführung des Energieausweises für Neubauten
* '''EnEV 2004''' - 08.12.04
:::: - Berücksichtigung von [[Wärmebrücke]]n
:::: - Altbau Nachrüstpflichten u.A. für Heizkessel, Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
:::: - [[Wärmedurchgangskoeffizient]] max 0,30 W/(m²K)
* '''EnEV 2007''' - 01.10.07
:::: - Energieausweis auch für Bestandsgebäude
:::: - Nichtwohngebäude: Vorgaben für Energiebedarf an Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung
:::: - Berücksichtigung alternativer Energieversorgung
:::: - Berücksichtigung des [[sommerlicher Wärmeschutz|sommerlichen Wärmeschutzes]]
:::: - Kühlenergie von Klimaanlagen in Wohngebäuden ist zu berücksichtigen
:::: - [[Primärenergie|Primärenergetische]] Bewertung von Strom von 3,0 auf Faktor 2,7 verringert
:::: - Einführung der Bilanzierungsmethodik
:::: - Klimaanlagen sind alle 10 Jahre zu inspizieren 
* '''EnEV 2009''' - 01.10.09 
:: Neubau: - Senkung der Obergrenze des zulässigen Jahres-[[Primärenergie]]bedarfs um durchschnittlich 30 %
:::: - Steigerung energetischer Anforderung an die Wärmedämmung durchschnittlich 15 %
:: [[Modernisieren]]: - Steigerung energetischer Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 %
:::::: oder: - 1,4faches des Neubau-Niveaus in Sachen Jahres-[[Primärenergie]]bedarf und [[Wärmedämmung]]
:: Nachrüstpflicht: - [[Wärmedämmung|Dämmung]] oberster nicht begehbarer Geschossdecken min. 0,24 (statt bisher 0,30) W/(m²K)
:::::: - [[Wärmedämmung]] begehbarer Geschossdecken (bis Ende 2011)
:::::: - Für Klimaanlagen zur Feuchteregulierung wird die automatische Regelung zur Pflicht
:: Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen in größeren Gebäuden die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen siehe: [http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.7567/Artikel/dokument.htm BMVBS]
:: Verschärfter Vollzug: - Einbindung des Bezirksschornsteinfegers
::::::: - Durchführungsnachweise mittels Unternehmererklärungen
::::::: - Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit.


Gemäß dem Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) sollen die energetischen Anforderungen ab 2012 erneut um bis zu 30 Prozent erhöht werden.


==Weblinks und Quellen==
* [http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.7567/Artikel/dokument.htm BMVBS, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung]
* [http://www.zukunft-haus.info/de/planer-handwerker/energieausweis/fachinformation-enev.html dena, Deutsche Energie-Agentur]
* [http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s1519.pd Bundesgesetzblatt I Nr. 34 vom 26.07.07 (PDF)]


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Aktuelle Version vom 6. Juli 2021, 15:57 Uhr

Die Energieeinsparverordnung wurde zum 01.11.2020 durch das Gebäudeenergiegesetz abgelöst.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" und beinhaltet somit Definitionen bezüglich der Mindestanforderungen für Dämmstandards neuer und bestehender Wohngebäude mit Nachrüstverpflichtungen. Sie beschränkt den zulässigen Jahres-Heizenergiebedarf eines Gebäudes und definiert Niedrigenergiehäuser als allgemeinen Baustandard. Neben der Reduktion des Energieverbrauchs von Neubauten, hat sich die EnEV als Weiterentwicklung der Wärmeschutzverordnung zum Ziel gesetzt, anstelle des Heizwärmeverbrauchs den Primärenergieverbrauch zu begrenzen.



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