Erneuerbare-Energien-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung das EEG einer erneuten Novellierung unterzogen, um es gemäß den politischen Zielen und den aktuellen Marktentwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzupassen. Das neue EEG tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft und bildet die gesetzliche Grundlage für alle ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gehenden Biomasseanlagen.
Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung das EEG einer erneuten Novellierung unterzogen, um es gemäß den politischen Zielen und den aktuellen Marktentwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzupassen. Das neue EEG tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft und bildet die gesetzliche Grundlage für alle ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gehenden Biomasseanlagen.


Mit der Novellierung des EEG erwartet die Bundesregierung:
Mit der Novellierung des EEG erwartet die Bundesregierung:


'''Bessere Planbarkeit''': Der Ausbaukorridor, d.h. 40 bis 45 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien bis 2015 und 55 bis 60 Prozent bis 2035, soll eingehalten werden. Dieser Ausbaukorridor soll weder über- noch unterschritten werden.
'''Bessere Planbarkeit''': Der Ausbaukorridor, d.h. 40 bis 45 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien bis 2015 und 55 bis 60 Prozent bis 2035, soll eingehalten werden. Dieser Ausbaukorridor soll weder über- noch unterschritten werden.
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Kosteneffizienter Ausbau''': Die Kosten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sollen durch mehr Wettbewerb insgesamt möglichst gering gehalten werden. Das soll vor allem durch die künftigen Ausschreibungen unterstützt werden.
'''Kosteneffizienter Ausbau''': Die Kosten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sollen durch mehr Wettbewerb insgesamt möglichst gering gehalten werden. Das soll vor allem durch die künftigen Ausschreibungen unterstützt werden.


'''Hohe Vielfalt''': Die Ausschreibungen sollen für alle Akteure faire Chancen bieten. Auch die kleinen Akteure – Bürgerenergiegenossenschaften und ähnliche – sollen weiterhin Teil der Energiewende sein.
'''Hohe Vielfalt''': Die Ausschreibungen sollen für alle Akteure faire Chancen bieten. Auch die kleinen Akteure – Bürgerenergiegenossenschaften und ähnliche – sollen weiterhin Teil der Energiewende sein.


Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) bis zum '''28. Februar eines jeden Jahres''' die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen.
Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) bis zum '''28. Februar eines jeden Jahres''' die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen.


==EEG 2014 – Wichtige Eckpunkte für die Bioenergie==
==EEG 2014 – Wichtige Eckpunkte für die Bioenergie==
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Das EEG 2014 gewährt nur noch eine Grundvergütung. Diese ist weiterhin für 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme garantiert. Die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II nach dem EEG 2012 fallen weg. Der Gasaufbereitungsbonus wurde ebenso gestrichen.
Das EEG 2014 gewährt nur noch eine Grundvergütung. Diese ist weiterhin für 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme garantiert. Die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II nach dem EEG 2012 fallen weg. Der Gasaufbereitungsbonus wurde ebenso gestrichen.


'''2. Zubaudeckel 100 MW'''
'''2. Zubaudeckel 100 MW'''


Für die verschiedenen erneuerbaren Energieträger legt das EEG 2014 konkrete Ausbauziele fest. So beträgt das jährliche Zubauziel für die energetische Biomassenutzung 100 MW installierte Leistung pro Jahr (brutto).
Für die verschiedenen erneuerbaren Energieträger legt das EEG 2014 konkrete Ausbauziele fest. So beträgt das jährliche Zubauziel für die energetische Biomassenutzung 100 MW installierte Leistung pro Jahr (brutto).
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Hiervon ausgenommen sind Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen.
Hiervon ausgenommen sind Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen.


'''3. Weiterführung der Direktvermarktung'''
'''3. Weiterführung der Direktvermarktung'''


Die mit dem EEG 2012 eingeführte verpflichtende Direktvermarktung wird weiter geführt und gilt ab dem 1.1.2015 für alle neu errichteten Anlagen > 500 kWel, ab dem 1.1.2016 dann für alle Neuanlagen > 100 kWel.
Die mit dem EEG 2012 eingeführte verpflichtende Direktvermarktung wird weiter geführt und gilt ab dem 1.1.2015 für alle neu errichteten Anlagen > 500 kWel, ab dem 1.1.2016 dann für alle Neuanlagen > 100 kWel.


'''4. Degression'''
'''4. Degression'''


Ab dem 1.1.2016 wird die jährliche Degression von 2 % vierteljährlich mit jeweils 0,5 % angewendet. Bei Überschreitung des Zubaudeckels sinkt die Vergütung jedes Vierteljahr um 1,27 %, bis der Zubaudeckel wieder eingehalten wird.
Ab dem 1.1.2016 wird die jährliche Degression von 2 % vierteljährlich mit jeweils 0,5 % angewendet. Bei Überschreitung des Zubaudeckels sinkt die Vergütung jedes Vierteljahr um 1,27 %, bis der Zubaudeckel wieder eingehalten wird.
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Für Bestandsanlagen, die die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 bisher nicht in Anspruch genommen haben, bleibt diese erhalten. Sie beträgt weiterhin 130 € pro flexibel zusätzlich installierter Leistung und wird für 10 Jahre gewährt. Der Umfang wird aber ab dem 1.8.2014 auf insgesamt 1.350 MWel begrenzt.
Für Bestandsanlagen, die die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 bisher nicht in Anspruch genommen haben, bleibt diese erhalten. Sie beträgt weiterhin 130 € pro flexibel zusätzlich installierter Leistung und wird für 10 Jahre gewährt. Der Umfang wird aber ab dem 1.8.2014 auf insgesamt 1.350 MWel begrenzt.


'''7. Begrenzung der Anlagenerweiterung'''
'''7. Begrenzung der Anlagenerweiterung'''


Mit dem EEG 2014 wird eine nachträgliche Erweiterung von Bestandsanlagen ohne Flexibilisierung begrenzt. Die förderfähige Strommenge ist auf die Höchstbemessungsleistung (die höchste vor dem 1.1.2014 erreichte Bemessungsleistung oder 95 % der installierten Leistung) begrenzt.
Mit dem EEG 2014 wird eine nachträgliche Erweiterung von Bestandsanlagen ohne Flexibilisierung begrenzt. Die förderfähige Strommenge ist auf die Höchstbemessungsleistung (die höchste vor dem 1.1.2014 erreichte Bemessungsleistung oder 95 % der installierten Leistung) begrenzt.


'''8. Biomethan'''
'''8. Biomethan'''


Für Biomethan aus bereits vor dem 23.1.2014 in Betrieb genommenen Biogasaufbereitungsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit Erdgas-BHKW auf Biomethan umzustellen (zu den alten Fördersätzen). Allerdings muss für jedes neue Biomethan-BHKW ein altes mit mindestens derselben Leistung stillgelegt werden.
Für Biomethan aus bereits vor dem 23.1.2014 in Betrieb genommenen Biogasaufbereitungsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit Erdgas-BHKW auf Biomethan umzustellen (zu den alten Fördersätzen). Allerdings muss für jedes neue Biomethan-BHKW ein altes mit mindestens derselben Leistung stillgelegt werden.


'''9. EEG-Umlage bei Eigenversorgung'''
'''9. EEG-Umlage bei Eigenversorgung'''


Neuanlagen haben für die Eigenstromversorgung eine anteilige EEG-Umlage abzuführen. Diese beträgt 30 % bis zum 31.12.2015, 35 % vom 1.1. bis 31.12.2016 und 40 % ab dem 1.1.2017. Ausgenommen sind Insellagen (kein öffentliches Netz), Kleinanlagen bis 10 kWel und Kraftwerkseigenverbrauch.
Neuanlagen haben für die Eigenstromversorgung eine anteilige EEG-Umlage abzuführen. Diese beträgt 30 % bis zum 31.12.2015, 35 % vom 1.1. bis 31.12.2016 und 40 % ab dem 1.1.2017. Ausgenommen sind Insellagen (kein öffentliches Netz), Kleinanlagen bis 10 kWel und Kraftwerkseigenverbrauch.
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Auf der Internetseite des KTBL können die möglichen Vergütungen für die [[Biogas]]-Nutzung Online durch einen [http://www.ktbl.de/index.php?id=797 EEG-Rechner] ermittelt werden.  
Auf der Internetseite des KTBL können die möglichen Vergütungen für die [[Biogas]]-Nutzung Online durch einen [http://www.ktbl.de/index.php?id=797 EEG-Rechner] ermittelt werden.  


===Vergütung für [[Biomasse, Strom aus|Strom aus Biomasse]] nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)===
=== Vergütung für [[Biomasse, Strom aus|Strom aus Biomasse]] nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ===
{{{TabH1/1}}
{|class="wikitable" style="float:left; margin-right:1em"
| rowspan="2" colspan="2"| ||colspan="2"|Vergütungshöhe in ct/kWh
| rowspan="2" colspan="2"| ||colspan="2"|Vergütungshöhe in ct/kWh
|- class="hintergrundfarbe2"
|-  
| 2010 || 2011
| 2010 || 2011
|-
|-
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| colspan="2"| '''Technologie-Bonus'''
| colspan="2"| '''Technologie-Bonus'''
|-
|-
| || nnovative Anlagentechnik bis 5 MW<sub>el</sub> || 1,98 || 1,96  
| || Innovative Anlagentechnik bis 5 MW<sub>el</sub> || 1,98 || 1,96  
|-
|-
| || Gasaufbereitung 350 Nm² || 1,98 || 1,96
| || Gasaufbereitung 350 Nm² || 1,98 || 1,96
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|-
|-
| || bis 20 MW<sub>el</sub> || 2,97 || 2,94
| || bis 20 MW<sub>el</sub> || 2,97 || 2,94
|}
{|class="wikitable" style="float:left; margin-right:1em"
! rowspan="2" colspan="2"| || rowspan="2"| 2015 || colspan="4"| Vergütung ct/kWh bei Inbetriebnahme 2016*
|-
! 01.01.-31.06. || 01.04.-30.06. || 01.07.-30.09. || 01.10.-31.12.
|-
| colspan="3"|'''Grundvergütung'''
|-
| width="20px"| || bis 150 kW<sub>el</sub> || 13,66 || 13,59 || 13,52 || 13,42 || 13,39
|-
| || > 150 kW<sub>el</sub> bis 500 kW<sub>el</sub> || 11,78 || 11,72 || 11,66 || 11,60 || 11,55
|-
| || > 500 kW<sub>el</sub> bis 5 MW<sub>el</sub> || 10,55 || 10,50 || 10,44 || 10,39 || 10,34
|-
| || > 5 MW<sub>el</sub> bis 20 MW<sub>el</sub> || 5,85 || 5,82 || 5,79 || 5,76 || 5,73
|-
| colspan="3"| '''Güllevergärung**''' 
|-
| || bis 75 kW<sub>el</sub> || 23,73 || 23,61 || 23,49 || 23,38 || 23,26
|-
| colspan="3"| '''Bioabfallvergärung'''
|-
| || bis 500 kW<sub>el</sub> || 15,26 || 15,18 || 15,11 || 15,03 || 14,95
|-
| || > 500 kW<sub>el</sub> bis 20 MW<sub>el</sub> || 13,38 || 13,31 || 13,25 || 13,18 || 13,10
|}
|}


 
Angaben sind rechtsunverbindlich <br clear="all" />
Angaben sind rechtsunverbindlich


===Quelle===
===Quelle===
* [http://www.bio-kraftstoffe.info/kraftstoffe/pflanzenoel/eeg.html www.bio-kraftstoffe.info/kraftstoffe/pflanzenoel/eeg.html] - abgerufen: 24.05.2011
* [http://www.bio-kraftstoffe.info/kraftstoffe/pflanzenoel/eeg.html www.bio-kraftstoffe.info/kraftstoffe/pflanzenoel/eeg.html] - abgerufen: 14.06.2017


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* '''EEG''' Gesetz , 2008-10-25: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der [[Erneuerbare Energie|Erneuerbaren Energien]] im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Artikel 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG), Artikel 2 Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, Artikel 5 Änderung des Treibhausgas-Emissionsgesetzes)
* '''EEG''' Gesetz , 2014-07-21: Gesetz zur grundlegenden Reform des [[Erneuerbare Energie|Erneuerbaren Energien]]-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (Artikel 1 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014))
 
Mit dem neuen EEG, dass am 01. Januar 2009 in Kraft getreten ist, wird das EEG in der Fassung von 2004 abgelöst.


zu beziehen über
zu beziehen über
* [http://www.beuth.de/ Beuth Verlag GmbH]
* [http://www.beuth.de/ Beuth Verlag GmbH]


===Siehe auch===
===Siehe auch===

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