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Das EEG 2014 gewährt nur noch eine Grundvergütung. Diese ist weiterhin für 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme garantiert. Die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II nach dem EEG 2012 fallen weg. Der Gasaufbereitungsbonus wurde ebenso gestrichen. | Das EEG 2014 gewährt nur noch eine Grundvergütung. Diese ist weiterhin für 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme garantiert. Die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II nach dem EEG 2012 fallen weg. Der Gasaufbereitungsbonus wurde ebenso gestrichen. | ||
'''2. Zubaudeckel 100 MW''' | |||
Für die verschiedenen erneuerbaren Energieträger legt das EEG 2014 konkrete Ausbauziele fest. So beträgt das jährliche Zubauziel für die energetische Biomassenutzung 100 MW installierte Leistung pro Jahr (brutto). | Für die verschiedenen erneuerbaren Energieträger legt das EEG 2014 konkrete Ausbauziele fest. So beträgt das jährliche Zubauziel für die energetische Biomassenutzung 100 MW installierte Leistung pro Jahr (brutto). | ||
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Hiervon ausgenommen sind Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen. | Hiervon ausgenommen sind Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen. | ||
'''3. Weiterführung der Direktvermarktung''' | |||
Die mit dem EEG 2012 eingeführte verpflichtende Direktvermarktung wird weiter geführt und gilt ab dem 1.1.2015 für alle neu errichteten Anlagen > 500 kWel, ab dem 1.1.2016 dann für alle Neuanlagen > 100 kWel. | Die mit dem EEG 2012 eingeführte verpflichtende Direktvermarktung wird weiter geführt und gilt ab dem 1.1.2015 für alle neu errichteten Anlagen > 500 kWel, ab dem 1.1.2016 dann für alle Neuanlagen > 100 kWel. | ||
'''4. Degression''' | |||
Ab dem 1.1.2016 wird die jährliche Degression von 2 % vierteljährlich mit jeweils 0,5 % angewendet. Bei Überschreitung des Zubaudeckels sinkt die Vergütung jedes Vierteljahr um 1,27 %, bis der Zubaudeckel wieder eingehalten wird. | Ab dem 1.1.2016 wird die jährliche Degression von 2 % vierteljährlich mit jeweils 0,5 % angewendet. Bei Überschreitung des Zubaudeckels sinkt die Vergütung jedes Vierteljahr um 1,27 %, bis der Zubaudeckel wieder eingehalten wird. | ||
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Für Bestandsanlagen, die die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 bisher nicht in Anspruch genommen haben, bleibt diese erhalten. Sie beträgt weiterhin 130 € pro flexibel zusätzlich installierter Leistung und wird für 10 Jahre gewährt. Der Umfang wird aber ab dem 1.8.2014 auf insgesamt 1.350 MWel begrenzt. | Für Bestandsanlagen, die die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 bisher nicht in Anspruch genommen haben, bleibt diese erhalten. Sie beträgt weiterhin 130 € pro flexibel zusätzlich installierter Leistung und wird für 10 Jahre gewährt. Der Umfang wird aber ab dem 1.8.2014 auf insgesamt 1.350 MWel begrenzt. | ||
'''7. Begrenzung der Anlagenerweiterung''' | |||
Mit dem EEG 2014 wird eine nachträgliche Erweiterung von Bestandsanlagen ohne Flexibilisierung begrenzt. Die förderfähige Strommenge ist auf die Höchstbemessungsleistung (die höchste vor dem 1.1.2014 erreichte Bemessungsleistung oder 95 % der installierten Leistung) begrenzt. | Mit dem EEG 2014 wird eine nachträgliche Erweiterung von Bestandsanlagen ohne Flexibilisierung begrenzt. Die förderfähige Strommenge ist auf die Höchstbemessungsleistung (die höchste vor dem 1.1.2014 erreichte Bemessungsleistung oder 95 % der installierten Leistung) begrenzt. | ||
'''8. Biomethan''' | |||
Für Biomethan aus bereits vor dem 23.1.2014 in Betrieb genommenen Biogasaufbereitungsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit Erdgas-BHKW auf Biomethan umzustellen (zu den alten Fördersätzen). Allerdings muss für jedes neue Biomethan-BHKW ein altes mit mindestens derselben Leistung stillgelegt werden. | Für Biomethan aus bereits vor dem 23.1.2014 in Betrieb genommenen Biogasaufbereitungsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit Erdgas-BHKW auf Biomethan umzustellen (zu den alten Fördersätzen). Allerdings muss für jedes neue Biomethan-BHKW ein altes mit mindestens derselben Leistung stillgelegt werden. | ||
'''9. EEG-Umlage bei Eigenversorgung''' | |||
Neuanlagen haben für die Eigenstromversorgung eine anteilige EEG-Umlage abzuführen. Diese beträgt 30 % bis zum 31.12.2015, 35 % vom 1.1. bis 31.12.2016 und 40 % ab dem 1.1.2017. Ausgenommen sind Insellagen (kein öffentliches Netz), Kleinanlagen bis 10 kWel und Kraftwerkseigenverbrauch. | Neuanlagen haben für die Eigenstromversorgung eine anteilige EEG-Umlage abzuführen. Diese beträgt 30 % bis zum 31.12.2015, 35 % vom 1.1. bis 31.12.2016 und 40 % ab dem 1.1.2017. Ausgenommen sind Insellagen (kein öffentliches Netz), Kleinanlagen bis 10 kWel und Kraftwerkseigenverbrauch. | ||
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Auf der Internetseite des KTBL können die möglichen Vergütungen für die [[Biogas]]-Nutzung Online durch einen [http://www.ktbl.de/index.php?id=797 EEG-Rechner] ermittelt werden. | Auf der Internetseite des KTBL können die möglichen Vergütungen für die [[Biogas]]-Nutzung Online durch einen [http://www.ktbl.de/index.php?id=797 EEG-Rechner] ermittelt werden. | ||
===Vergütung für [[Biomasse, Strom aus|Strom aus Biomasse]] nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)=== | === Vergütung für [[Biomasse, Strom aus|Strom aus Biomasse]] nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) === | ||
{ | {|class="wikitable" style="float:left; margin-right:1em" | ||
| rowspan="2" colspan="2"| ||colspan="2"|Vergütungshöhe in ct/kWh | | rowspan="2" colspan="2"| ||colspan="2"|Vergütungshöhe in ct/kWh | ||
|- | |- | ||
| 2010 || 2011 | | 2010 || 2011 | ||
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| colspan="2"| '''Technologie-Bonus''' | | colspan="2"| '''Technologie-Bonus''' | ||
|- | |- | ||
| || | | || Innovative Anlagentechnik bis 5 MW<sub>el</sub> || 1,98 || 1,96 | ||
|- | |- | ||
| || Gasaufbereitung 350 Nm² || 1,98 || 1,96 | | || Gasaufbereitung 350 Nm² || 1,98 || 1,96 | ||
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|- | |- | ||
| || bis 20 MW<sub>el</sub> || 2,97 || 2,94 | | || bis 20 MW<sub>el</sub> || 2,97 || 2,94 | ||
|} | |||
{|class="wikitable" style="float:left; margin-right:1em" | |||
! rowspan="2" colspan="2"| || rowspan="2"| 2015 || colspan="4"| Vergütung ct/kWh bei Inbetriebnahme 2016* | |||
|- | |||
! 01.01.-31.06. || 01.04.-30.06. || 01.07.-30.09. || 01.10.-31.12. | |||
|- | |||
| colspan="3"|'''Grundvergütung''' | |||
|- | |||
| width="20px"| || bis 150 kW<sub>el</sub> || 13,66 || 13,59 || 13,52 || 13,42 || 13,39 | |||
|- | |||
| || > 150 kW<sub>el</sub> bis 500 kW<sub>el</sub> || 11,78 || 11,72 || 11,66 || 11,60 || 11,55 | |||
|- | |||
| || > 500 kW<sub>el</sub> bis 5 MW<sub>el</sub> || 10,55 || 10,50 || 10,44 || 10,39 || 10,34 | |||
|- | |||
| || > 5 MW<sub>el</sub> bis 20 MW<sub>el</sub> || 5,85 || 5,82 || 5,79 || 5,76 || 5,73 | |||
|- | |||
| colspan="3"| '''Güllevergärung**''' | |||
|- | |||
| || bis 75 kW<sub>el</sub> || 23,73 || 23,61 || 23,49 || 23,38 || 23,26 | |||
|- | |||
| colspan="3"| '''Bioabfallvergärung''' | |||
|- | |||
| || bis 500 kW<sub>el</sub> || 15,26 || 15,18 || 15,11 || 15,03 || 14,95 | |||
|- | |||
| || > 500 kW<sub>el</sub> bis 20 MW<sub>el</sub> || 13,38 || 13,31 || 13,25 || 13,18 || 13,10 | |||
|} | |} | ||
Angaben sind rechtsunverbindlich <br clear="all" /> | |||
Angaben sind rechtsunverbindlich | |||
===Quelle=== | ===Quelle=== | ||
* [http://www.bio-kraftstoffe.info/kraftstoffe/pflanzenoel/eeg.html www.bio-kraftstoffe.info/kraftstoffe/pflanzenoel/eeg.html] - abgerufen: | * [http://www.bio-kraftstoffe.info/kraftstoffe/pflanzenoel/eeg.html www.bio-kraftstoffe.info/kraftstoffe/pflanzenoel/eeg.html] - abgerufen: 14.06.2017 | ||
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* '''EEG''' Gesetz , | * '''EEG''' Gesetz , 2014-07-21: Gesetz zur grundlegenden Reform des [[Erneuerbare Energie|Erneuerbaren Energien]]-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (Artikel 1 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)) | ||
zu beziehen über | zu beziehen über | ||
* [http://www.beuth.de/ Beuth Verlag GmbH] | * [http://www.beuth.de/ Beuth Verlag GmbH] | ||
===Siehe auch=== | ===Siehe auch=== |