Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 3: Zeile 3:
Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien (EE) im Wärmebereich - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - stellt einen wichtigen Baustein im Fördersystem für erneuerbare Energien dar. Es ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. <br />
Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien (EE) im Wärmebereich - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - stellt einen wichtigen Baustein im Fördersystem für erneuerbare Energien dar. Es ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. <br />


Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern.
Zweck des [[EEWärmeG]] ist es, im Interesse des [[Klimaschutz]]es, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern.


Zu diesem Zweck verpflichtet das EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern (zur Berechnung der Nutzfläche siehe Energieeinsparverordnung - [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enev_2007/gesamt.pdf EnEV]). Adressaten dieser Pflicht sind alle Eigentümer neu errichteter Gebäude, gleichgültig, ob es sich um öffentliche oder private Bauherren handelt. Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer entscheiden. Dabei sind einige Mindestanforderungen zu beachten. So muss ein bestimmter Mindestanteil des gesamten Wärme- und/oder Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. Der Anteil ist abhängig davon, welche erneuerbaren Energien eingesetzt werden. Bei der Nutzung thermischer solarer Strahlungsenergie müssen derzeit mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes durch eine solarthermische Anlage gedeckt werden, bei der Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse sind es 50 Prozent, beim Einsatz von Geothermie sind ebenfalls 50 Prozent. Hintergrund der unterschiedlichen Quoten sind unterschiedliche Investitions- und Brennstoffkosten.
Zu diesem Zweck verpflichtet das EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern (zur Berechnung der Nutzfläche siehe Energieeinsparverordnung - [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enev_2007/gesamt.pdf [[EnEV]]]). Adressaten dieser Pflicht sind alle Eigentümer neu errichteter Gebäude, gleichgültig, ob es sich um öffentliche oder private Bauherren handelt. Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer entscheiden. <br />
Dabei sind einige Mindestanforderungen zu beachten. So muss ein bestimmter Mindestanteil des gesamten Wärme- und/oder Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. Der Anteil ist abhängig davon, welche erneuerbaren Energien eingesetzt werden. Bei der Nutzung thermischer solarer Strahlungsenergie müssen derzeit mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes durch eine solarthermische Anlage gedeckt werden, bei der Nutzung von fester oder flüssiger [[Biomasse]] sind es 50 Prozent, beim Einsatz von [[Geothermie]] sind ebenfalls 50 Prozent. Hintergrund der unterschiedlichen Quoten sind unterschiedliche Investitions- und Brennstoffkosten.


Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann aus verschiedenen, so genannten Ersatzmaßnahmen wählen. So gilt die Nutzungspflicht als erfüllt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gedeckt wird. Ebenso können Ersatzmaßnahmen durch konventionell erzeugte Fernwärme oder Fernkälte sowie durch eine verbesserte Energieeinsparung beim Gebäude erzielt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 EEWärmeG).
Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann aus verschiedenen, so genannten Ersatzmaßnahmen wählen. So gilt die Nutzungspflicht als erfüllt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gedeckt wird. Ebenso können Ersatzmaßnahmen durch konventionell erzeugte Fernwärme oder Fernkälte sowie durch eine verbesserte Energieeinsparung beim Gebäude erzielt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 EEWärmeG).
Zeile 19: Zeile 20:
Im Herbst 2015 hat die Bundesregierung den [http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/zweiter-erfahrungsbericht-erneuerbare-energien-waermegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8 Zweiten Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz] vorgelegt. Er stellt insbesondere den Stand der Markteinführung der Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien dar im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels des § 1 EEWärmeG. Weitere Themen sind die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen undsowie der Vollzug des EEWärmeG.
Im Herbst 2015 hat die Bundesregierung den [http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/zweiter-erfahrungsbericht-erneuerbare-energien-waermegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8 Zweiten Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz] vorgelegt. Er stellt insbesondere den Stand der Markteinführung der Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien dar im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels des § 1 EEWärmeG. Weitere Themen sind die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen undsowie der Vollzug des EEWärmeG.


Begleitend zum Gesetz fördert die Bundesregierung aus dem so genannten Marktanreizprogramm (MAP) Maßnahmen zur Nutzung erneuerbare Energien im Wärmemarkt. Ziel des MAP ist es, durch Investitionsanreize die Marktdurchdringung der erneuerbaren Wärme- und Kältetechnologien zu unterstützen. Dabei fördert das MAP primär die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in bereits bestehenden Gebäuden. Förderfähig sind insbesondere Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen sowie Tiefengeothermieanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher.
Begleitend zum Gesetz fördert die Bundesregierung aus dem so genannten Marktanreizprogramm ([[MAP]]) Maßnahmen zur Nutzung erneuerbare Energien im Wärmemarkt. Ziel des MAP ist es, durch Investitionsanreize die Marktdurchdringung der erneuerbaren Wärme- und Kältetechnologien zu unterstützen. Dabei fördert das MAP primär die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in bereits bestehenden Gebäuden. Förderfähig sind insbesondere [[Solar]]thermieanlagen, [[Biomasse]]anlagen und [[Wärmepumpen]] sowie Tiefengeothermieanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher.


Mit dem verbesserten und überarbeiten MAP, welches im April 2015 in Kraft trat, wurden die bestehenden Fördertatbestände erweitert, die Förderung attraktiver gestaltet und neue, innovative Technologien in die Förderung aufgenommen.
Mit dem verbesserten und überarbeiten MAP, welches im April 2015 in Kraft trat, wurden die bestehenden Fördertatbestände erweitert, die Förderung attraktiver gestaltet und neue, innovative Technologien in die Förderung aufgenommen.
4.262

Bearbeitungen