Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz, kurz EWärmeG, ist ein länderspezifisches Gesetz aus Baden-Württemberg, welches Hauseigentümer dazu verpflichtet, nach einem Heizungstausch mindestens 15 % ihrer Wärme aus Erneuerbaren Energien zu beziehen. Damit bezieht das Bundesland nicht nur Neubauten, sondern auch Bestandsgebäude in die aktive Reduzierung von Treibhausgasemissionen mit ein. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist in seiner ersten Version am 01. Januar 2008 in Kraft getreten und ist seit dem 01. Januar 2010 verpflichtend einzuhalten. Nach einer ersten Evaluation, wurde das Gesetz novelliert.

Das EWärmeG 2008 und 2015

Nach der ersten Version, dem EWärmeG 2008, müssen Altbauten, die vor dem 01. April 2008 errichtet wurden oder deren Bauantrag bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht wurde, 10 % ihrer Wärme aus einer regenerativen Energiequelle beziehen, sobald eine zentrale Komponente der Heizungsanlage getauscht wird. Als solche zentrale Komponente gilt primär der Heizkessel. Die Richtlinie ist auch verpflichtend, sobald erstmalig ein Heizkessel verbaut wird.
Seit dem 01. Juli 2015 gilt bis heute (Stand Mai 2019) die Novelle des Gesetzes. In dieser wurde der geforderte Anteil regenerativer Energien von 10 % auf 15 % erhöht. Die Neuerung verpflichtet dabei Eigentümer, deren Immobilie vor dem 01. Januar 2009 erbaut wurde. Hinzukommt, dass nicht mehr nur noch Wohn- sondern auch Nicht-Wohngebäude von der Gesetzeserfüllung betroffen sind. Auch wurden die Möglichkeiten der Gesetzeserfüllung erweitert.

Erfüllungsoptionen im EWärmeG

Das Erneuerbare Wärme-Gesetz aus Baden-Württemberg räumt den Betroffenen verschiedene Maßnahmen zur Erfüllung zu. So ist es möglich, dass Gesetz durch die Verbauung einer Solarthermieanlage, einer Holzzentralheizung, einer Wärmepumpe oder einer Einzelraumfeuerungsanlage zu erfüllen. Daneben hat man die Möglichkeit, Bioenergie aus Biogas oder Bioöl zu nutzen. Diese sind aber nur als Teilerfüllungsoptionen anerkannt und müssen mit einer weiteren Option kombiniert werden. Die Gesetzeserfüllung ist darüber hinaus auch durch einen baulichen Wärmeschutz möglich. Hierfür müssen Dach, Keller oder Wand gedämmt werden oder eine ganzheitliche Dämmung vorgenommen werden. Als Ersatzerfüllungsmaßnahmen gelten Photovoltaikanlagen, Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Anschluss an ein Wärmenetz.
Seit der Gesetzesnovelle 2015 ist auch noch eine weitere Erfüllungsoption in Teilen zulässig: Der Sanierungsfahrplan. Hierbei wird der energetische Zustand des Hauses bewertet und es werden Optimierungsmaßnahmen vorgestellt. Bei Wohngebäuden gilt der Sanierungsfahrplan lediglich zu 5 % im EWärmeG. Bei Nicht-Wohngebäuden ist eine volle Gesetzeserfüllung durch den Sanierungsfahrplan möglich.

Zur Gesetzeserfüllung

Die Evaluation des EWärmeG 2015 hat gezeigt, dass die Umsetzung der Gesetzesausführung noch viel Verbesserungspotential aufweist. Oft wissen Betroffene nicht, dass das Gesetz existiert und werden dann durch die zuständige untere Baurechtsbehörde in einem Schreiben über Ihre Pflicht informiert. Nach dem Heizungstausch hat der Eigentümer dann 18 Monate Zeit, die Richtlinien zu erfüllen. Hierfür sind Nachweise bei Sachverständigen einzuholen. Diese müssen zur Gesetzeserfüllung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden. Kommt man seiner Pflicht nicht nach, so können Bußgelder die Konsequenz sein.

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