In den R-Sätzen (Risk phrases) werden die Risiken und besondere Gefahren gemäß der Gefahrstoffverordnung aufgelistet, die im Umgang mit diesen Produkten oder Stoffen entstehen können. In der Regel finden diese R-Sätze Verwendung in den Sicherheitsdatenblättern und auf den Kennzeichnungsschildern.

Hinweise:

  • In der Richtlinie 67/548/EWG können Sie entnehmen, wie der betreffende R-Satz zu verwenden ist.
  • Diese Liste enthält auch Abwandlungen der R-Sätze durch Chemikalienfirmen. Diese Sätze sind durch Hinzufügen des Firmennamens kenntlich gemacht.


R-Sätze

R1: In trockenem Zustand explosionsfähig.
R2: Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsfähig.
R3: Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsfähig.
R4: Bildet hochempfindliche explosionsfähige Metallverbindungen.
R5: Beim Erwärmen explosionsfähig.
R6: Mit und ohne Luft explosionsfähig.
R7: Kann Brand verursachen.
R8: Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.
R9: Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.
R10: Entzündlich
R11: Leichtentzündlich
R12: Hochentzündlich
R13 (veraltet): Hochentzündliches Flüssiggas

(Dieser R-Satz ist in der Fassung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)

R14: Reagiert heftig mit Wasser.
R15: Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.
Merck R15.1: Reagiert mit Säure unter Bildung hochentzündlicher Gase.
R16: Explosionsfähig in Mischung mit brandfördernden Stoffen.
R17: Selbstentzündlich an der Luft.
R18: Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich.
R19: Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
R20: Gesundheitsschädlich beim Einatmen.
R21: Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.
R22: Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
R23: Giftig beim Einatmen.
Riedel-de Haen R23K: Auch giftig beim Einatmen.
R24: Giftig bei Berührung mit der Haut.
Riedel-de Haen R24K: Auch giftig bei Berührung mit der Haut.
R25: Giftig beim Verschlucken.
Riedel-de Haen R25K: Auch giftig beim Verschlucken.
R26: Sehr giftig beim Einatmen.
Riedel-de Haen R26K: Auch sehr giftig beim Einatmen.
R27: Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.
Riedel-de Haen R27A: Sehr giftig bei Berührung mit den Augen.
Riedel-de Haen R27K: Auch sehr giftig bei Berührung mit der Haut.
Riedel-de Haen R27AK: Auch sehr giftig bei Berührung mit den Augen.
R28: Sehr giftig beim Verschlucken.
Riedel-de Haen R28K: Auch sehr giftig beim Verschlucken.
R29: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
R30: Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.
R31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
Merck R31.1: Entwickelt bei Berührung mit Alkalien giftige Gase.
R32: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
R33: Gefahr kumulativer Wirkungen.
R34: Verursacht Verätzungen.
R35: Verursacht schwere Verätzungen.
R36: Reizt die Augen.
Riedel-de Haen R36A: Tränenreizend
R37: Reizt die Atmungsorgane.
R38: Reizt die Haut.
R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.
R40: Verdacht auf krebserzeugende Wirkung

Achtung: Bis 2001 wurde auch ein Verdacht auf mutagenes oder reproduktionstoxisches Potenzial mit R40 gekennzeichnet. Für diese Gefahren gibt es jetzt R68!

R41: Gefahr ernster Augenschäden.
R42: Sensibilisierung durch Einatmen möglich.
R43: Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
R44: Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß.
R45: Kann Krebs erzeugen.
R46: Kann vererbbare Schäden verursachen.
R47(veraltet): Kann Mißbildungen verursachen.

(Dieser R-Satz ist in der Fassung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)

R48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.
R49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
R50: Sehr giftig für Wasserorganismen.
R51: Giftig für Wasserorganismen.
R52: Schädlich für Wasserorganismen.
R53: Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben.
R54: Giftig für Pflanzen.
R55: Giftig für Tiere.
R56: Giftig für Bodenorganismen.
R57: Giftig für Bienen.
R58: Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.
R59: Gefahr für die Ozonschicht.
R60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
R62: Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
R63: Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
R64: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
R65: Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.
R66: Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
R67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
R68: Irreversibler Schaden möglich

Kombinationen der R-Sätze

R14/15: Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.
R15/29: Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase.
R20/21: Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R21/22: Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R20/22: Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.
R20/21/22: Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.
R21/22: Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R23/24: Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R24/25: Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R23/25: Giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R23/24/25: Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.
R24/25: Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R26/27: Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R27/28: Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R26/28: Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R26/27/28: Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.
R36/37: Reizt die Augen und die Atmungsorgane.
R37/38: Reizt die Atmungsorgane und die Haut.
R36/38: Reizt die Augen und die Haut.
R36/37/38: Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.
R39/23: Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R39/24: Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R39/25: Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R39/23/24: Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R39/23/25: Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
R39/24/25: Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R39/23/24/25: Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R39/26: Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R39/27: Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R39/28: Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R39/26/27: Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R39/26/28: Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
R39/27/28: Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R39/26/27/28: Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R42/43: Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
R48/20: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
R48/21: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
R48/22: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
R48/20/21: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.
R48/20/22: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
R48/21/22: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R48/20/21/22: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R48/23: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
R48/24: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
R48/25: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
R48/23/24: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.
R48/23/25: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
R48/24/25: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R48/23/24/25: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben.
R51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben.
R52/53: Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben.
R68/20: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R68/21: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R68/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R68/20/21: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R68/20/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
R68/21/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R68/20/21/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

Achtung! N.n.gepr.

Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff.

Nach Art. 8 der Richtlinie 67/548/EWG sind Stoffe, die nach Paragraph 5 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen sind und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, mit dem oben angegebenen Satz zu kennzeichnen. Daneben sind die schon bekannten Eigenschaften auf die übliche Weise (Gefahrsymbol, R/S-Sätze) anzugeben.

Da die Anmeldung nach Paragraph 5 des Chemikaliengesetzes erst ab einer jährlichen Produktion von mindestens 100 kg (ausschließlich zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung) bzw. 10 kg (sonstige Zwecke) erforderlich ist, können praktisch alle in der Hochschule erzeugten Chemikalien mit unbekanntem Gefährdungspotential mit diesem Satz gekennzeichnet werden. Es ist also nicht nötig, eigene Untersuchungen zur Gefährdungseinstufung anzustellen.

Burkhard Kirste, 1994-08-11, Thomas Lehmann, 1996-01-02; letzte Änderung: 2009-01-21


Quelle - Auszug

Siehe auch

Weblinks

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