Schornstein

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Der Schornstein (Süddeutschland und Österreich: Kamin, Schweiz: Chämi) ist die Konstruktion die überwiegend der Abführung von Rauchgasen aus Heizanlagen ins Freie dient. Im Bauwesen sind Schornsteine primär gemauert und führen in der Regel von der Feuerstätte senkrecht durch das Haus und über das Dach.

Da warme Luft leichter als kalte Luft ist, führt dies zum Auftrieb. Durch den "Kamineffekt" wird dieser beschleunigt, indem der Auftrieb im Schornstein (Kamin) einen Sog erzeugt, der die Verbrennung beschleunigt, Temperatur erhöht und den Auftrieb verstärkt. Höhe und innerer Querschnitt des Schornsteins werden auf Rauchgastemperatur und -menge abgestimmt.


Schornsteinanschluss

Brandsschutzbestimmungen für Schornsteine bzw. Abgasanlagen

Teilinformation einschlägiger Regelwerke. Hier nur die Information zu den Themen:

Abstände zu brennbaren Bauteilen

Die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), 2007-09 und DIN V 18160-1:2006-01 stellen u.a. die Anforderungen an Schornsteine/Abgasanlagen und deren angrenzenden Bauteile. Es gilt äußere Formen, Mindestabmessungen, Materialien und deren Brennbarkeit zu berücksichtigen. Die MFeuV ist in entsprechendes Landesrecht umgesetzt worden. Hintergrund ist die Gefahr, dass sich die Temperaturen, z.B. im Bereich der Wärmedämmung, aufschaukeln und es in Folge zur Selbstentzündung des brennbaren Baustoffes kommen kann. Demnach dürfen an Bauteile aus brennbaren Baustoffen

  • bei Nennleistung der Abgasanlage keine höheren Temperaturen als 85 °C und
  • bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten.

Bei Einhaltung folgender regulärer Mindestabstände gelten die Vorgaben als erfüllt:

  • min. 2 cm: Holzbalken und Bauteile entsprechender Abmessung aus brennbaren Baustoffen
  • min. 5 cm: sonstige Bauteilen aus brennbaren Baustoffen. Dies gilt nicht für Bauteile, die nur mit geringer Fläche angrenzen (z.B. Fußleisten und Dachlatten).

Die Zwischenräume zwischen Schornstein/Abgasanlage und angrenzendem Bauteil sind mit nichtbrennbaren und formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.

Sonderregelung für Bauteile mit geringer Berührungsfläche

Der Anschluss von Bauteilen "mit geringer Berührungsfläche" unterliegt erwähnter Ausnahmeregelung, die das direkte Anschließen an den Schornstein zulässt. Dazu zählen auch Unterdeckbahnen und Dampfbremsen. Die MFeuV und die DIN V 18160-1:2006-01 erlauben in ihren jeweiligen Paragraphen (MFeuV §8 (2) 2.2 und DIN V 18160-1 Punkt 6.9.2) den Anschluss von brennbaren Bauteilen mit geringer Berührungsfläche.
Die Wärmeableitung der brennbaren Bauteile darf nicht behindert sein, d.h. sie dürfen nicht zusätzlich (z. B. in der Installationsebene) gedämmt sein.

Zitat[1]: 3.2.3 Bezüglich der Abstände der Schornsteinaußenflächen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind
  • die harmonisierten europäischen Normen oder
  • die allgemeine bauaufsichtlichen Zulassungen
zu beachten. Grundsätzlich müssen Schornsteine
  • bei Vorliegen einer Kennzeichnung Gxx zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen den Mindestabstand xx in mm oder
  • bei einem Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,12 m²K/W und einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten bis T400
MFeuV
§8 (2)
- zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen, die nur mit geringer Fläche angrenzen, wie Fußleisten und Dachlatten, keinen Abstand, wenn diese Bauteile außenseitig frei liegen oder außenseitig nicht zusätzlich wärmegedämmt sind,
- zu Holzbalkendecken, Dachbalken aus Holz, weichen Bedachungen und ähnlichen, streifenförmig angrenzenden Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen keinen Abstand, wenn die Schornsteine im Bereich dieser Bauteile zusätzlich mit mindestens 11,5 cm Mauerwerk verkleidet sind,
DIN V
18160-1 6.9.2
- zu Holzbalken und von Bauteilen entsprechender Abmessungen aus brennbaren Baustoffen einen Mindestabstand von 2 cm und
MFeuV
§8 (2)
- zu sonstigen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Mindestabstand von 5 cm oder
  • sonst zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Mindestabstand von 40 cm einhalten.
...
Fazit
pro clima Bahnen können grundsätzlich direkt mit Klebemassen und ggf. mit Klebebändern an den Schornstein verklebt werden. An den Schornstein können ebenso Holzfaserunterdeckplatten direkt mit dem pro clima TESCON System angeschlossen werden (Verarbeitungsrichtlinien sind zu beachten, Konstruktionsdetails: siehe unten).

Metallschornsteine

Zitat[2]: 3.2.4 Metallschornsteine müssen, soweit sie durch Dächer oder Decken aus oder mit brennbaren Baustoffen führen, ZIV-
Empfehlg.

auf Basis
MFeuV
§8 (5)
  • mit einem durchgehend belüfteten Abstand, der dem mit der Rußbrandbeständigkeitsklasse angegebenen Abstand (Gxx) entspricht, zu den brennbaren Baustoffen versehen oder
  • in einer vom Innenrohr aus gemessenen Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt oder
  • bei Verwendung einer zugelassenen Konstruktion zur Durchführung durch brennbare Bauteile in einer in deren Dokumentation oder Einbauanleitung genannten Ausführung errichtet sein.
Zulassung
Nichtbrennbare, formbeständige Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit sind z. B. Ersatzdämmstoffe für Kachelöfen, Wärmedämmschalen oder -platten für Schornsteine mit einer Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,04 W/(m·K). DIN V
18160-1
Fazit
Hier ist ein Kontakt zu brennbaren Baustoffen nur an ummantelte Metallschornsteine zulässig.

Abgasleitungen

Zitat[3]: 3.3.9 Bezüglich der Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind
  • die harmonisierten europäischen Normen oder
  • die allgemeine bauaufsichtlichen Zulassungen
zu beachten. Grundsätzlich müssen Abgasleitungen außerhalb von Schächten zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen MFeuV
§8 (1)
  • bei Vorliegen einer Kennzeichnung Oxx den Mindestabstand xx in mm oder
  • bei Abgasleitungen für Unterdruck (Druckklasse N1 oder N2) und mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten (Kennzeichnung L90) (z. B. in der Bauart eines Schornsteins)
DIN V
18160-1
- bei einer Temperaturklasse bis T120 keinen Abstand,
6.9.3.2
- sonst Abstände wie bei Schornsteinen,
6.9.3.1
  • sonst bei einer Temperaturklasse bis T300
- mit einer mindestens 2 cm dicken Wärmedämmung oder einer Abgastemperatur bei Nennleistung ≤ 160°C einen Abstand von mindestens 5 cm,
6.9.3.3
- sonst einen Abstand von mindestens 20 cm,
  • sonst bei einer Temperaturklasse über T300
- mit einer mindestens 2 cm dicken Wärmedämmung einen Abstand von mindestens 20 cm,
- sonst einen Abstand von mindestens 40 cm,
einhalten. 6.9.1
Die Zwischenräume zwischen den Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen und der Abgasanlage sind
  • zu hinterlüften bzw. durchgehend offen zu halten oder
  • unter Berücksichtigung der Herstellerangaben mit formbeständigen, nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit (λ ≤ 0,04 W/(m·K) bei 20 °C) auszufüllen.
Ist der Wärmedurchlasswiderstand der Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen größer als 2,5 m² K/W oder sind die Bauteile außenseitig entsprechend wärmegedämmt, ist der Abstand zu hinterlüften, sofern nicht anderweitig nachgewiesen wird, dass bei Nennleistung die Temperatur an den Bauteilen 85 °C und bei Rußbränden im Inneren von Schornsteinen 100 °C nicht überschreitet.
Die Größe der Luftein- und -austrittsöffnungen der Hinterlüftung muss mindestens der Querschnittsfläche der Hinterlüftung entsprechen.
ZIV-
Empfehlg.

auf Basis
DIN V
18160-1 6.9.3.1
Fazit
Keine direkten Anschlüsse mit brennbaren Dampfbremsen.

Anschlussdetails für Bahnen

Innendichtung

Außendichtung


Einzelnachweise

  1. Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen. Bundesverband des Schronsteinfegerhandwerks, Zentralinnungsverband (ZIV), Reg.-Nr.: 2.5.3.11, Stand: 14.09.2012, Seite 12
  2. Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen. Bundesverband des Schronsteinfegerhandwerks, Zentralinnungsverband (ZIV), Reg.-Nr.: 2.5.3.11, Stand: 14.09.2012, Seite 13
  3. Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen. Bundesverband des Schronsteinfegerhandwerks, Zentralinnungsverband (ZIV), Reg.-Nr.: 2.5.3.11, Stand: 14.09.2012, Seite 15-16

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Siehe auch