Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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===VOB gegliedert in drei Teile===  
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* VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
* VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen [[DIN 1960]]: 2010-08, kostenfrei
* VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
* VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - siehe [[DIN 1961]]: 2010-08, kostenfrei
* VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
* VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen


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Zu diesem Zeitpunkt werden auch die neuen bzw. überarbeiteten ATVen der VOB Teil C veröffentlicht.
Zu diesem Zeitpunkt werden auch die neuen bzw. überarbeiteten ATVen der VOB Teil C veröffentlicht.


===Apr 2010:===
Die neue VOB 2009 kommt - Erscheinungstermin: Mai 2010<br />
Der VOB Online-Dienst wird im Rahmen der Veröffentlichung direkt und aktuell auf den neuesten Stand gebracht.


Damit werden Ihnen dann sowohl die neue Version VOB 2009 als auch die Version 2006 zur Verfügung stehen.





Version vom 6. September 2010, 15:40 Uhr

VOB

VOB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(ehem. Verdingungsordnung für Bauleistungen) ist das in Deutschland gültige Regelwerk für

  • Vergabe von Bauaufträgen (öffentlicher Auftraggeber)
  • Inhalt von Bauverträgen.

Bei Einbezug der VOB/B in einen Vertrag, gilt diese als Allgemeine Geschäftsbedingung.

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), ein von den Interessengruppen paritätisch besetztes Gremium, ist für die Erarbeitung und Fortschreibung der VOB zuständig.

VOB gegliedert in drei Teile

  • VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1960: 2010-08, kostenfrei
  • VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - siehe DIN 1961: 2010-08, kostenfrei
  • VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

Novellierung

Die neue VOB Teil A und B wurden im Bundesanzeiger vom 15. Oktober 2009 (Nr. 155, Seite 3349) bekannt gemacht, sind aber noch nicht im Kraft.

Der Abschnitt 1 des Teils A der VOB und Teil B der Ausgabe 2009 sollen gemeinsam erst mit der Vergabeverordnung (VgV), die den Abschnitt 2 des Teils A der VOB in Bezug nimmt, in Kraft treten. Hierfür ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so dass mit einem Inkrafttreten erst im Frühjahr 2010 zu rechnen ist.

Zu diesem Zeitpunkt werden auch die neuen bzw. überarbeiteten ATVen der VOB Teil C veröffentlicht.



Quelle / Weblinks