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(5) Eine [[Unterspannung]] gilt als Mindest-Zusatzmaßnahme:
(5) Eine [[Unterspannung]] gilt als Mindest-Zusatzmaßnahme:
* bei Unterschreitung der [[Regeldachneigung]]bis zu 6° in Abhängigkeit der erhöhten Anforderungen
* bei Unterschreitung der [[Regeldachneigung]] bis zu 6° in Abhängigkeit der erhöhten Anforderungen
* bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]] wenn erhöhte Anforderungen an das Dach gestellt werden. Auch bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]] ohne erhöhte Anforderungen kann eine [[Unterspannung]] als zusätzlicher Schutz gegen Treibregen, Flugschnee und Staub eingesetzt werden.
* bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]] wenn erhöhte Anforderungen an das Dach gestellt werden. Auch bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]] ohne erhöhte Anforderungen kann eine [[Unterspannung]] als zusätzlicher Schutz gegen Treibregen, Flugschnee und Staub eingesetzt werden.


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