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Für die Kombinationsregeln gilt der Allgemeine Grundsatz: | Für die Kombinationsregeln gilt der Allgemeine Grundsatz: | ||
Jede Einwirkung sollte eine dominierende Einwirkung (Leiteinwirkung mit einem Maximum) oder eine außergewöhnliche Einwirkung (Erdbeben, Fahrzeuganprall, ...) aufweisen. Die Auswirkungen der übrigen Einflüsse (Begleiteinwirkungen) sind, sofern | Jede Einwirkung sollte eine dominierende Einwirkung (Leiteinwirkung mit einem Maximum) oder eine außergewöhnliche Einwirkung (Erdbeben, Fahrzeuganprall, ...) aufweisen. Die Auswirkungen der übrigen Einflüsse (Begleiteinwirkungen) sind, sofern aus physikalischen oder betrieblichen Gründen sinnvoll, zu berücksichtigen. Dabei soll jede Einwirkung auch als Leiteinwirkung auftreten. Daraus lässt sich ableiten, dass die Anzahl der unterschiedlichen Lastfallkombinationen zumindest jener der unterschiedlichen von einander unabhängigen Einwirkungen entspricht. Aus allen Kombinationen ist jene mit den ungünstigsten Auswirkungen auf das Tragverhalten der Struktur maßgebend. Die Integration der Einwirkungen erfolgt mit Hilfe von Teilsicherheitsbeiwerten g<sub>G</sub> und g<sub>Q</sub> und Kombinationsbeiwerten y . | ||
=====Kombinationsregeln für Nachweise in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit===== | =====Kombinationsregeln für Nachweise in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit===== |