Biokraftstoff: Unterschied zwischen den Versionen

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;Ziel 2010: In der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist folgendes Ziel definiert:
;Ziel 2010: In der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist folgendes Ziel definiert:
: 5,75 % aller Otto- und Dieselkraftstoffe sollen bis zum 31. Dezember 2010 Biokraftstoffe sein<sup>1)</sup>
: 5,75 % aller Otto- und Dieselkraftstoffe sollen bis zum 31. Dezember 2010 Biokraftstoffe sein<sup>1)</sup>
;EU-Ziel 2020: 10 % [[erneuerbare Energien]] im Transportsektor
;EU-Ziel 2020: 10 % [[Erneuerbare Energie|erneuerbare Energien]] im Transportsektor
;Deutschland-Ziel 2020: 7% THG-Einsparung der 2020 in Verkehr gebrachten Kraftstoffe (Basis sind Referenzwerte für OK und DK, 7% THG-Reduktion entspricht einem Biokraftstoffanteil von 10 – 12%)
;Deutschland-Ziel 2020: 7% THG-Einsparung der 2020 in Verkehr gebrachten Kraftstoffe (Basis sind Referenzwerte für OK und DK, 7% THG-Reduktion entspricht einem Biokraftstoffanteil von 10 – 12%)


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