Biomasse-Verordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
K
Zeile 21: Zeile 21:


Nicht als [[Biomasse]] im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV: <br />
Nicht als [[Biomasse]] im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV: <br />
1. [[fossile Energieträger|fossile Brennstoffe]] sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,  <br />
1. [[fossile Energie|fossile Brennstoffe]] sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,  <br />
2. Torf, <br />
2. Torf, <br />
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, <br />
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, <br />

Navigationsmenü