48.791
Bearbeitungen
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
Auszug: | Auszug: | ||
===Abstände zu brennbaren Bauteilen=== | ===Abstände zu brennbaren Bauteilen=== | ||
Die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), 2007-09 und [[DIN V 18160]]-1:2006-01 stellen u.a. die Anforderungen an Schornsteine/Abgasanlagen und deren angrenzenden Bauteile. Es gilt äußere Formen, Mindestabmessungen, Materialien und deren Brennbarkeit zu berücksichtigen. Die MFeuV ist in entsprechendes Landesrecht umgesetzt worden. Hintergrund ist die Gefahr, dass sich die Temperaturen, z.B. im Bereich der [[Wärmedämmung]], aufschaukeln und in Folge zur Selbstentzündung des brennbaren Baustoffes kommen kann. Demnach dürfen an Bauteile aus brennbaren Baustoffen | Die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), 2007-09 und [[DIN V 18160]]-1:2006-01 stellen u.a. die Anforderungen an Schornsteine/Abgasanlagen und deren angrenzenden Bauteile. Es gilt äußere Formen, Mindestabmessungen, Materialien und deren Brennbarkeit zu berücksichtigen. Die MFeuV ist in entsprechendes Landesrecht umgesetzt worden. Hintergrund ist die Gefahr, dass sich die Temperaturen, z.B. im Bereich der [[Wärmedämmung]], aufschaukeln und es in Folge zur Selbstentzündung des brennbaren Baustoffes kommen kann. Demnach dürfen an Bauteile aus brennbaren Baustoffen | ||
* bei Nennleistung der Abgasanlage keine höheren Temperaturen als 85 °C und | * bei Nennleistung der Abgasanlage keine höheren Temperaturen als 85 °C und | ||
* bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten. | * bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten. |