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Gemäß §23 Abs. 1 EEG beträgt die Vergütung für Strom aus [[Wasserkraft]], der in Neuanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent/kWh und bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent/kWh. | Gemäß §23 Abs. 1 EEG beträgt die Vergütung für Strom aus [[Wasserkraft]], der in '''Neuanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt''' erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent/kWh und bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent/kWh. | ||
Aus §23 Abs. 2 EEG ergibt sich die Vergütung für Strom aus [[Wasserkraft]], der in Anlagen bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 01.01.09 in Betrieb genommen und nach dem 31.12.2008 modernisiert worden sind. Die Vergütung beträgt bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent/kWh und bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent/kWh. Die genannten Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. | Aus §23 Abs. 2 EEG ergibt sich die Vergütung für Strom aus [[Wasserkraft]], der in '''Anlagen bis einschließlich 5 Megawatt''' erzeugt wird, die vor dem 01.01.09 in Betrieb genommen und nach dem 31.12.2008 '''modernisiert''' worden sind. Die Vergütung beträgt bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent/kWh und bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent/kWh. Die genannten Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. | ||
Für Strom aus [[Wasserkraft]], der in Neuanlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung gemäß §23 Abs. 3 EEG bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent/kWh und ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent/kWh. Diese Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. | Für Strom aus [[Wasserkraft]], der in '''Neuanlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt''' erzeugt wird, beträgt die Vergütung gemäß §23 Abs. 3 EEG bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent/kWh und ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent/kWh. Diese Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. | ||
Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen, gelten §23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EEG entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist. | '''Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt''', die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 '''modernisiert''' worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen, gelten §23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EEG entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist. | ||
Eine Vergütung erfolgt, wenn sich gem. §23 Abs. 5 Nr. 2 EEG nach der Errichtung bzw. der Modernisierung der Anlage nachweislich der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist. | Eine Vergütung erfolgt, wenn sich gem. §23 Abs. 5 Nr. 2 EEG nach der Errichtung bzw. der Modernisierung der Anlage nachweislich der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist. | ||
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