Zusatzmaßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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(4) [[Merkblatt für Unterdächer, Unterdächer und Unterspannungen / 1.2 Allgemeines#Tabelle 1: Einstufung von Unterdach, Unterdeckung und Unterspannung|Unterdeckungen]] oder [[Merkblatt für Unterdächer, Unterdächer und Unterspannungen / 1.2 Allgemeines#Tabelle 1: Einstufung von Unterdach, Unterdeckung und Unterspannung|Tabelle 1]]Unterspannungen]] sind immer dann anzuordnen, wenn die [[Regeldachneigung]] bis zu 6° unterschritten wird. Liegen [[erhöhte Anforderungen]] vor, sind ggf. verschweißte, verklebte bzw. überlappte oder verfalzte Unterdeckungen notwendig.
(4) [[Merkblatt für Unterdächer, Unterdächer und Unterspannungen / 1.2 Allgemeines#Tabelle 1: Einstufung von Unterdach, Unterdeckung und Unterspannung|Unterdeckungen]] oder [[Merkblatt für Unterdächer, Unterdächer und Unterspannungen / 1.2 Allgemeines#Tabelle 1: Einstufung von Unterdach, Unterdeckung und Unterspannung|Tabelle 1]]Unterspannungen]] sind immer dann anzuordnen, wenn die [[Regeldachneigung]] bis zu 6° unterschritten wird. Liegen [[erhöhte Anforderungen]] vor, sind ggf. verschweißte, verklebte bzw. überlappte oder verfalzte Unterdeckungen notwendig.


(5) Eine [[Unterspannung]] gilt als Midest-Zusatzmaßnahme:
(5) Eine [[Unterspannung]] gilt als Mindest-Zusatzmaßnahme:
* bei Unterschreitung der [[Regeldachneigung]]bis zu 6° in Abhänigkeit der erhöten ANforderungen
* bei Unterschreitung der [[Regeldachneigung]]bis zu 6° in Abhängigkeit der erhöhten Anforderungen
* bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]] wenn erhöhte Anforderungen an das Dach gestellt werden. Auch bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]]ohne erhöhte Anforderungen kann eine [[Unterspannung]] als zusätzlicher Schutz gegen Treibregen, Flugschnee und Staub eingesetzt werden.
* bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]] wenn erhöhte Anforderungen an das Dach gestellt werden. Auch bei Einhaltung der [[Regeldachneigung]] ohne erhöhte Anforderungen kann eine [[Unterspannung]] als zusätzlicher Schutz gegen Treibregen, Flugschnee und Staub eingesetzt werden.


(6) [[Docken]] sollen nicht unter 25° Dachneigunge eingesetzt werden.
(6) [[Docken]] sollen nicht unter 25° Dachneigung eingesetzt werden.


(7) [[Vermörtelung / Innenverstrich]] von Dachdeckungen dienen der Minderung von Eintrieb von Regen, Schnee und Staub.
(7) [[Vermörtelung / Innenverstrich]] von Dachdeckungen dienen der Minderung von Eintrieb von Regen, Schnee und Staub.


(8) Wenn absehbar ist, dass die Dachdeckung erheblich später als der Einbau der Zusatzmaßnahme erfolgt, haben sich Bahnen aus Bitumen- oder Kunststoffdachbahnen bewährt, um als Behelfsdeckung das Gebäudeinnere vor Niederschlägen zu schützen. Dabei sind Öffnungen bis zur eigendlichen Dacheindeckung zu sichern.
(8) Wenn absehbar ist, dass die Dachdeckung erheblich später als der Einbau der Zusatzmaßnahme erfolgt, haben sich Bahnen aus Bitumen- oder Kunststoffdachbahnen bewährt, um als Behelfsdeckung das Gebäudeinnere vor Niederschlägen zu schützen. Dabei sind Öffnungen bis zur eigentlichen [[Dacheindeckung]] zu sichern.


(9) In der unten stehenden Tabelle /Tabelle 1.1 der Dachdeckerrichtlinien) werden regensichernde Zusatzmaßnahmen in Abhänigkeit der erhöhten ANforderungen ausgeführt. Die Tabelle dient der Orientierung und entbindet nicht von der eigenverantwortlichen der auf das Bauvorhaben bezogenen Anforderungen
(9) In der unten stehenden Tabelle /Tabelle 1.1 der Dachdeckerrichtlinien) werden regensichernde Zusatzmaßnahmen in Abhängigkeit der erhöhten Anforderungen ausgeführt. Die Tabelle dient der Orientierung und entbindet nicht von der eigenverantwortlichen, der auf das Bauvorhaben bezogenen Anforderungen




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