Schornstein: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Anschluss von Bauteilen "mit geringer Berührungsfläche" unterliegt erwähnter Ausnahmeregelung, die das direkte Anschließen an den Schornstein zulässt. Dazu zählen auch [[Unterdeckbahn]]en und [[Dampfbremse]]n. Die MFeuV und die [[DIN V 18160]]-1:2006-01 erlauben in ihren jeweiligen Paragraphen (MFeuV §8 (2) 2.2 und [[DIN V 18160]]-1 Punkt 6.9.2) den Anschluss von brennbaren Bauteilen mit geringer Berührungsfläche. <br />
Der Anschluss von Bauteilen "mit geringer Berührungsfläche" unterliegt erwähnter Ausnahmeregelung, die das direkte Anschließen an den Schornstein zulässt. Dazu zählen auch [[Unterdeckbahn]]en und [[Dampfbremse]]n. Die MFeuV und die [[DIN V 18160]]-1:2006-01 erlauben in ihren jeweiligen Paragraphen (MFeuV §8 (2) 2.2 und [[DIN V 18160]]-1 Punkt 6.9.2) den Anschluss von brennbaren Bauteilen mit geringer Berührungsfläche. <br />
Die Wärmeableitung der brennbaren Bauteile darf nicht behindert sein, d.h. sie dürfen nicht zusätzlich (z. B. in der Installationsebene) gedämmt sein.
Die Wärmeableitung der brennbaren Bauteile darf nicht behindert sein, d.h. sie dürfen nicht zusätzlich (z. B. in der Installationsebene) gedämmt sein.
{|
| valign="top"| Zitat<ref name="Q_1" />: || valign="top" | 3.2.3 || Bezüglich der Abstände der Schornsteinaußenflächen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind
|-
| || ||
* die harmonisierten europäischen Normen oder
|-
| || ||
* die allgemeine bauaufsichtlichen Zulassungen
|-
| || || zu beachten. Grundsätzlich müssen Schornsteine
|-
| || ||
* bei Vorliegen einer Kennzeichnung Gxx zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen den Mindestabstand xx in mm oder
|-
| || ||
* bei einem Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,12 m²K/W und einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten bis T400
| rowspan=2 align="center" valign="top"| '''[[MFeuV]] <br /> §8 (2)'''
|-
| || ||
: - zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen, die nur mit geringer Fläche angrenzen, wie Fußleisten und Dachlatten, keinen Abstand, wenn diese Bauteile außenseitig frei liegen oder außenseitig nicht zusätzlich wärmegedämmt sind,
|-
| || ||
: - zu Holzbalkendecken, Dachbalken aus Holz, weichen Bedachungen und ähnlichen, streifenförmig angrenzenden Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen keinen Abstand, wenn die Schornsteine im Bereich dieser Bauteile zusätzlich mit mindestens 11,5 cm Mauerwerk verkleidet sind,
| align="center" valign="top"| '''[[DIN V 18160|DIN V]] <br /> [[DIN V 18160|18160-1]]&nbsp;6.9.2'''
|-
| || ||
: - zu Holzbalken und von Bauteilen entsprechender Abmessungen aus brennbaren Baustoffen einen Mindestabstand von 2 cm und
| rowspan="2" align="center" | '''[[MFeuV]] <br /> §8 (2)''' 
|-
| || ||
: - zu sonstigen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Mindestabstand von 5 cm oder
|-
| || ||
* sonst zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Mindestabstand von 40 cm einhalten.
|-
| || || ...
|}


;Fazit: pro clima Bahnen können grundsätzlich direkt mit Klebemassen und ggf. mit Klebebändern an den Schornstein verklebt werden. An den Schornstein können ebenso Holzfaser[[unterdeckplatte]]n direkt mit dem pro clima [[TESCON]] System angeschlossen werden (Verarbeitungsrichtlinien sind zu beachten, Konstruktionsdetails: siehe unten).
;Fazit: pro clima Bahnen können grundsätzlich direkt mit Klebemassen und ggf. mit Klebebändern an den Schornstein verklebt werden. An den Schornstein können ebenso Holzfaser[[unterdeckplatte]]n direkt mit dem pro clima [[TESCON]] System angeschlossen werden (Verarbeitungsrichtlinien sind zu beachten, Konstruktionsdetails: siehe unten).
==== Metallschornsteine ====
{|
|Zitat<ref name="Q_2" />: || 3.2.4 || Metallschornsteine müssen, soweit sie durch Dächer oder Decken aus oder mit brennbaren Baustoffen führen,
| rowspan=3 align="center"| '''ZIV-<br />Empfehlg.''' <br /> auf Basis <br /> [[MFeuV]] <br /> §8 (5)
|-
| || ||
* mit einem durchgehend belüfteten Abstand, der dem mit der Rußbrandbeständigkeitsklasse angegebenen Abstand (Gxx) entspricht, zu den brennbaren Baustoffen versehen oder
|-
| || ||
* in einer vom Innenrohr aus gemessenen Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt oder
|-
| || ||
* bei Verwendung einer zugelassenen Konstruktion zur Durchführung durch brennbare Bauteile in einer in deren Dokumentation oder Einbauanleitung genannten Ausführung errichtet sein.
| valign="top" align="center"| '''Zulassung'''
|-
| || || Nichtbrennbare, formbeständige Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit sind z. B. Ersatzdämmstoffe für Kachelöfen, Wärmedämmschalen oder -platten für Schornsteine mit einer Wärmeleitfähigkeit &lambda; &le; 0,04 W/(m K).
| valign="top" align="center"| '''[[DIN V 18160|DIN V]] <br /> [[DIN V 18160|18160-1]]'''
|}
;Fazit: Hier ist ein Kontakt zu brennbaren Baustoffen nur an ummantelte Metallschornsteine zulässig.
==== Abgasleitungen ====
{|
|Zitat<ref name="Q_3" />: || 3.3.9 || Bezüglich der Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind
|-
| || ||
* die harmonisierten europäischen Normen oder
|-
| || ||
* die allgemeine bauaufsichtlichen Zulassungen
|-
| || || zu beachten. Grundsätzlich müssen Abgasleitungen außerhalb von Schächten zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen
| rowspan=2 align="center"| '''[[MFeuV]] <br /> §8 (1)'''
|-
| || ||
* bei Vorliegen einer Kennzeichnung Oxx den Mindestabstand xx in mm oder
|-
| || ||
* bei Abgasleitungen für Unterdruck (Druckklasse N1 oder N2) und mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten (Kennzeichnung L90) (z. B. in der Bauart eines Schornsteins)
| valign="top" align="center"| '''[[DIN V 18160|DIN V]] <br /> [[DIN V 18160|18160-1]]'''
|-
| || ||
: - bei einer Temperaturklasse bis T120 keinen Abstand,
| align="center"| '''6.9.3.2'''
|-
| || ||
: - sonst Abstände wie bei Schornsteinen,
| align="center"| '''6.9.3.1'''
|-
| || ||
* sonst bei einer Temperaturklasse bis T300
|-
| || ||
: - mit einer mindestens 2 cm dicken Wärmedämmung oder einer Abgastemperatur bei Nennleistung &le; 160°C einen Abstand von mindestens 5 cm,
| align="center"| '''6.9.3.3'''
|-
| || ||
: - sonst einen Abstand von mindestens 20 cm,
|-
| || ||
* sonst bei einer Temperaturklasse über T300
|-
| || ||
: - mit einer mindestens 2 cm dicken Wärmedämmung einen Abstand von mindestens 20 cm,
|-
| || ||
: - sonst einen Abstand von mindestens 40 cm,
|-
| || || einhalten. || align="center"| '''6.9.1'''
|-
| || || Die Zwischenräume zwischen den Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen und der Abgasanlage sind
|-
| || ||
* zu hinterlüften bzw. durchgehend offen zu halten oder
|-
| || ||
* unter Berücksichtigung der Herstellerangaben mit formbeständigen, nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit (&lambda; ≤ 0,04 W/(m K) bei 20 °C) auszufüllen.
|-
| || || Ist der Wärmedurchlasswiderstand der Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen größer als 2,5 m² K/W oder sind die Bauteile außenseitig entsprechend wärmegedämmt, ist der Abstand zu hinterlüften, sofern nicht anderweitig nachgewiesen wird, dass bei Nennleistung die Temperatur an den Bauteilen 85 °C und bei Rußbränden im Inneren von Schornsteinen 100 °C nicht überschreitet. <br /> Die Größe der Luftein- und -austrittsöffnungen der Hinterlüftung muss mindestens der Querschnittsfläche der Hinterlüftung entsprechen.
| align="center"| '''ZIV-<br />Empfehlg.''' <br /> auf Basis <br /> [[DIN V 18160|DIN V]] <br /> [[DIN V 18160|18160-1]] 6.9.3.1
|}
;Fazit:  Keine direkten Anschlüsse mit brennbaren Dampfbremsen.


==Anschlussdetails für Bahnen==
==Anschlussdetails für Bahnen==

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