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Teilinformation einschlägiger Regelwerke. Hier nur die Information zu den Themen: | Teilinformation einschlägiger Regelwerke. Hier nur die Information zu den Themen: | ||
====Abstände zu brennbaren Bauteilen==== | ====Abstände zu brennbaren Bauteilen==== | ||
Die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), 2007-09 und | Die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), 2007-09 und DIN 18160-1 stellen u.a. die Anforderungen an Schornsteine/Abgasanlagen und deren angrenzenden Bauteile. Es gilt äußere Formen, Mindestabmessungen, Materialien und deren Brennbarkeit zu berücksichtigen. Die MFeuV ist in entsprechendes Landesrecht umgesetzt worden. Hintergrund ist die Gefahr, dass sich die Temperaturen, z.B. im Bereich der [[Wärmedämmung]], aufschaukeln und es in Folge zur Selbstentzündung des brennbaren Baustoffes kommen kann. Demnach dürfen an Bauteile aus brennbaren Baustoffen | ||
* bei Nennleistung der Abgasanlage keine höheren Temperaturen als 85 °C und | * bei Nennleistung der Abgasanlage keine höheren Temperaturen als 85 °C und | ||
* bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten. | * bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten. | ||
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====Sonderregelung für Bauteile mit geringer Berührungsfläche==== | ====Sonderregelung für Bauteile mit geringer Berührungsfläche==== | ||
Der Anschluss von Bauteilen "mit geringer Berührungsfläche" unterliegt erwähnter Ausnahmeregelung, die das direkte Anschließen an den Schornstein zulässt. Dazu zählen auch [[Unterdeckbahn]]en und [[Dampfbremse]]n. Die MFeuV und die | Der Anschluss von Bauteilen "mit geringer Berührungsfläche" unterliegt erwähnter Ausnahmeregelung, die das direkte Anschließen an den Schornstein zulässt. Dazu zählen auch [[Unterdeckbahn]]en und [[Dampfbremse]]n. Die MFeuV und die DIN 18160-1 erlauben in ihren jeweiligen Paragraphen (MFeuV §8 (2) 2.2 und DIN 18160-1 Punkt 6.9.2) den Anschluss von brennbaren Bauteilen mit geringer Berührungsfläche. <br /> | ||
Die Wärmeableitung der brennbaren Bauteile darf nicht behindert sein, d.h. sie dürfen nicht zusätzlich (z. B. in der Installationsebene) gedämmt sein. | Die Wärmeableitung der brennbaren Bauteile darf nicht behindert sein, d.h. sie dürfen nicht zusätzlich (z. B. in der Installationsebene) gedämmt sein. | ||
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| || || Nichtbrennbare, formbeständige Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit sind z. B. Ersatzdämmstoffe für Kachelöfen, Wärmedämmschalen oder -platten für Schornsteine mit einer Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,04 W/(m·K). | | || || Nichtbrennbare, formbeständige Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit sind z. B. Ersatzdämmstoffe für Kachelöfen, Wärmedämmschalen oder -platten für Schornsteine mit einer Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,04 W/(m·K). | ||
| valign="top" align="center"| ''' | | valign="top" align="center"| '''DIN 18160 <br /> DIN 18160-1''' | ||
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;Fazit: Hier ist ein Kontakt zu brennbaren Baustoffen nur an ummantelte Metallschornsteine zulässig. | ;Fazit: Hier ist ein Kontakt zu brennbaren Baustoffen nur an ummantelte Metallschornsteine zulässig. | ||