Energieeinsparverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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:::: oder: - 1,4faches des Neubau-Niveaus in Sachen Jahres-[[Primärenergie]]bedarf und [[Wärmedämmung]]
:::: oder: - 1,4faches des Neubau-Niveaus in Sachen Jahres-[[Primärenergie]]bedarf und [[Wärmedämmung]]
:: Nachrüstpflichten: - [[Wärmedämmung|Dämmung]] oberster nicht begehbarer Geschossdecken min. 0,24 (statt bisher 0,30) W/(m²K),
:: Nachrüstpflichten: - [[Wärmedämmung|Dämmung]] oberster nicht begehbarer Geschossdecken min. 0,24 (statt bisher 0,30) W/(m²K),
:::: - [[Wärmedämmung]] begehbarer Geschossdecken (bis spätestens Ende 2011).  
:::: - [[Wärmedämmung]] begehbarer Geschossdecken (bis Ende 2011).  
:::: - Für Klimaanlagen zur Feuchteregulierung wird die automatische Regelung zur Pflicht (Nachrüstung)
:::: - Für Klimaanlagen zur Feuchteregulierung wird die automatische Regelung zur Pflicht
:: Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen in größeren Gebäuden die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen siehe: [http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.7567/Artikel/dokument.htm BMVBS]
:: Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen in größeren Gebäuden die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen siehe: [http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.7567/Artikel/dokument.htm BMVBS]
:: Verschärfung des Vollzugs: - Einbindung des Bezirksschornsteinfegers  
:: Verschärfung des Vollzugs: - Einbindung des Bezirksschornsteinfegers